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Bayern übernimmt den PFAS-Leitfaden des Bundes

Auch in Bayern gilt seit dem 25.09.2025 der PFAS-Leitfaden des Bundes. Nachdem das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) am 11.09.2025 noch die fünfte Version der Bayerischen Leitlinien zur Bewertung von PFAS erlassen hatte, teilte es am 27.10.2025 mit, dass am 25.09.2025 auch in Bayern der PFAS-Leitfaden des Bundes eingeführt wurde.

Gilt der Leitfaden in Bayern uneingeschränkt?

Der Leitfaden des Bundes gilt in Bayern mit folgenden kleineren Modifikationen:

Abweichend von den Regelungen der Kapitel 6.1 – 6. 4 des Bundesleitfadens gilt in Wasserschutzgebieten (Zone I bis III B) und Heilquellenschutzgebieten, dass nur Material verwertet werden darf, das im Eluat die Werte für PFAS-20 von 0,10 μg/l und PFAS-4 von 0,020 μg/l gemäß Anlage 2 Teil 1 Trinkwasserverordnung (TrinkwV) einhält.

Welche wesentlichen Änderungen bringt diese Einführung mit sich?

Im Wesentlichen hat sich durch die Einführung des PFAS-Leitfaden des Bundes eine Änderung mit Bezug zu Bodenmaterialien ergeben. Im Gegensatz zu vorher sind nun sämtliche Verwertungen für Bodenmaterial – auch außerhalb von Gruben, Brüchen, Tagebauten und technischen Bauwerken – geregelt.

Was passiert mit dem bayerischen Leitfaden?

Das LfU hat angekündigt, Hinweise zu den Punkten der ehemaligen bayerischen Leitlinien zu veröffentlichen, die im Bundesleitfaden nicht geregelt sind oder die den Ländern eigene Regelungsoptionen einräumen. Bis dahin gelte für fachliche Fragen, welche in der Zwischenzeit auftreten, weiterhin der bayerische Leitfaden, soweit diese Fragen nicht im Leitfaden des Bundes beantwortet werden.

Die Mitteilung des bayerischen LfU kann hier vollständig abgerufen werden.