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Neue EU-Spielzeug-Verordnung: Verwendungsverbot für PFAS

Die neue Spielzeug-Verordnung (Verordnung (EU) 2025/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.11.2025 über die Sicherheit von Spielzeug und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/48/EG) wurde am 12.12.2025 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Die neue Verordnung ersetzt künftig die bisherige Spielzeug-Richtlinie (Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.06.2009 über die Sicherheit von Spielzeug) und tritt am 01.01.2026 in Kraft. Die Pflichten für Wirtschaftsakteure gelten jedoch erst ab dem 01.08.2030.

Was wird in der Spielzeug-Verordnung bezüglich PFAS geregelt?

Die als „Ewigkeitschemikalien“ bekannten PFAS dürfen nach Anhang II Teil III Nr. 5 zukünftig nicht mehr absichtlich in Spielzeugen, Spielzeugbestandteilen oder in aufgrund ihrer Mikrostruktur unterscheidbaren Spielzeugkomponenten Verwendung finden.

Ausgenommen von dem Verbot sind Stoffe in und an elektronischen Bauteilen und Batterien, auf welche Kinder – weil sie beispielsweise fest im Inneren einer Puppe oder eines Autos verbaut sind – keinerlei Zugriff haben. Des Weiteren dürfen Spuren von PFAS in Spielzeug vorkommen, wenn sie aufgrund von Unreinheiten von natürlichem oder synthetischem Material unabsichtlich hineingelangt sind oder dies bei dem Verarbeitungsprozess selbst bei Beachtung der guten Herstellungspraxis technisch unvermeidlich ist. Dies gilt, solange das Spielzeug trotz des Vorhandenseins der Stoffe weiterhin den allgemeinen Sicherheitsanforderungen genügt.

Die Beschränkungen und Verbote aus der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und der POP-Verordnung (EU) 2019/1021 haben Vorrang vor dem Verbot aus Anhang II Teil III Nr. 5.

Gilt die Spielzeug-Verordnung für jedes Spielzeug?

Die Spielzeug-Verordnung definiert Spielzeug und listet auch Produkte auf, die nicht als Spielzeug gelten, wie z.B. Spielplatzgeräte zur öffentlichen Nutzung. Die neuen Regelungen umfassen Spielzeug, das in der EU hergestellt und verkauft wird, ebenso wie Spielzeug, das in Nicht-EU-Ländern hergestellt und in der EU auf den Markt gebracht oder verkauft wird. Jedes dieser Spielzeuge muss über einen neuen Digitalen Produktpass verfügen und das PFAS-Verbot sowie die weiteren Vorgaben der Verordnung einhalten.

Wo finden sich weitere Informationen?

Der vollständige Verordnungstext kann hier abgerufen werden, weitere Daten aus dem europäischen Gesetzgebungsverlauf finden sie hier.

Die Details der Neuregelung, auch über die Vorgaben zu PFAS hinaus, haben wir auf fn.legal in einer Mandanteninformation für Sie zusammengestellt.