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Neue EU-Verpackungsverordnung: Einführung von PFAS-Grenzwerten
Die neue Verpackungsverordnung der Europäischen Union bringt nicht nur eine grundlegende Neuordnung im Bereich der Verpackung und Abfallwirtschaft, sondern auch strikte Regelungen für gefährliche Stoffe in Verpackungen. Besonders im Fokus stehen dabei die polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS), die in vielen Verpackungen verwendet werden, um diese wasser-, fett- und schmutzabweisend zu machen.
Hintergrund der Regelung
In Bezug auf die PFAS-Menge in Tonnen sind Lebensmittelkontaktmaterialien und Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, einer der wichtigsten Sektoren. Die Exposition gegenüber PFAS aus Lebensmittelkontaktmaterialien stellt aus Sicht der EU ein unannehmbares Risiko für die menschliche Gesundheit dar. PFAS sollen daher zukünftig in Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, beschränkt werden. Die neuen Grenzwerte für PFAS, die mit der Verpackungsverordnung eingeführt werden, haben weitreichende Auswirkungen auf Unternehmen, die Lebensmittelverpackungen in den Verkehr bringen.
Am 16. Dezember 2024 verabschiedete der Rat der Europäischen Union die neue Verpackungsverordnung (VO (EU) 2025/40, packaging and packaging waste regulation, PPWR) als Teil des Green Deals. Ziel ist es, die Kreislaufwirtschaft zu stärken, die Recyclingfähigkeit von Verpackungen zu fördern und die Belastung durch gefährliche Stoffe, wie etwa PFAS, drastisch zu reduzieren.
Art. 5 Abs. 5 der Verpackungsverordnung: Einführung von PFAS-Grenzwerten
Ein zentraler Bestandteil der neuen Verordnung ist Art. 5 Abs. 5, der sich mit den Grenzwerten für PFAS in Verpackungen beschäftigt. Für Lebensmittelverpackungen wurden folgende Obergrenzen festgelegt:
- 25 Teile pro Milliarde/parts per billion (ppb) für gezielt nachgewiesene PFAS (außer polymere PFAS),
- 250 ppb für die Summe der gezielt nachgewiesenen PFAS (ebenfalls ohne polymere PFAS),
- 50 Teile pro Million/parts per million (ppm) für alle PFAS (einschließlich polymerer PFAS), bei Überschreitung des Gesamtfluorgehalts von 50mg/kg.
Die Einhaltung der in Art. 5 Abs. 5 genannten Anforderungen ist in der gemäß Anhang VII der Verpackungsverordnung erstellten technischen Dokumentation nachzuweisen.
Die Regelungen gelten für alle Verpackungen, die in direktem Kontakt mit Lebensmitteln kommen, und haben das Ziel, die Verwendung dieser potenziell schädlichen Chemikalien drastisch zu verringern. Bis zum 12. August 2030 führt die Kommission eine Evaluierung durch, ob dieser Absatz geändert oder aufgehoben werden muss, um Überschneidungen mit in anderen Verordnungen festgelegten Beschränkungen oder Verboten der Verwendung von PFAS zu vermeiden.
Nächste Schritte und Inkrafttreten
Die neue Verpackungsverordnung tritt am 11. Februar 2025 in Kraft, der Geltungsbeginn ist jedoch weitestgehend bis zum 12. August 2026 aufgeschoben. Ab dann gelten die PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelverpackungen. Unternehmen haben bis zu diesem Zeitpunkt Zeit, ihre Produktionsprozesse zu überprüfen und sicherzustellen, dass die Verpackungen den neuen Anforderungen entsprechen.