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PFAS-Löschschäume: PFOA-Verbot ab Dezember 2025

Die EU-Kommission hat durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1399 vom 05.05.2025 die Übergangsfristen für PFOA-haltige Feuerlöschschäume vom 04.07.2025 auf den 03.12.2025 verschoben.

Welche Fristen hat die EU-Kommission für PFOA-Löschschäume konkret verlängert?

Die Verlängerung betrifft ausschließlich die Ausnahmeregelung der EU-POP-Verordnung (EU) 2019/1021, die unter engen Voraussetzungen den Einsatz PFOA-haltiger Feuerlöschschäume zur Bekämpfung von Dämpfen und Bränden aus Flüssigbrennstoffen erlaubt. Die Änderung betrifft nicht alle PFAS-Substanzgruppen: Die entsprechende Ausnahmeregelung für C9-C14-PFCA-haltige Löschschäume in der EU-REACH-Verordnung (EU) 1907/2006 ist am 04.07.2025 ausgelaufen. Für PFHxA-haltige Löschschäume greifen Beschränkungen unter der REACH-Verordnung ab dem 10.04.2026. Bei einer Umstellung bietet es sich daher an, gleich PFAS-frei zu planen, nicht lediglich PFOA-frei.

Was gilt ab dem 04.12.2025 für Betreiber von Anlagen mit PFOA-Löschschäumen?

Grundsätzlich ist die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von PFOA-haltigen Löschschäumen verboten. Ausnahmen bestehen nur noch unter bestimmten Voraussetzungen für unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen und Forschungszwecke. Die vorrätig verbleibenden PFOA-haltigen Feuerlöschschäume sind als Abfälle so zu beseitigen oder zu verwerten, dass der darin enthaltene PFOA-Gehalt zerstört oder unumkehrbar umgewandelt wird. Die Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat im August eine Handlungshilfe zum Umgang mit PFAS-haltigen Abfällen aus Feuerwehrtanks, Feuerlöschern und Sprinkleranlagen veröffentlicht – Einzelheiten dazu finden sie in unserem Blogbeitrag vom 10.09.2025 hier.

Was droht Verantwortlichen bei Verstößen gegen das PFOA-Verbot?

Vorsätzliche Verstöße gegen das PFOA-Verbot werden mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft, fahrlässige Verstöße mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Wird aufgrund eines Verstoßes gegen das PFOA-Verbot das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, so droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, bei Fahrlässigkeit droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren. Verstöße gegen die Vorschriften zur Abfallbewirtschaftung werden als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet. Verstöße können zudem die zivilrechtliche Haftung für Boden- und Grundwasserschäden auslösen. Schließlich können die zuständigen Behörden zur Durchsetzung der Vorgaben der POP-Verordnung im Einzelfall Anordnungen erlassen, etwa Nutzungs- und Betriebsverbote.