Eintrag von PFAS in Gewässer
Der Eintrag von PFAS kann in Oberflächengewässer oder in Grundwasser, insbesondere durch das Einleiten belasteter Abwässer erfolgen. Hier beantworten wir Fragen zu den Handlungsmöglichkeiten bei PFAS-belasteten Gewässern und zu den Unterschieden im Vor- und Nachsorgebereich.
Kann ich PFAS-belastete Abwässer in ein Gewässer einleiten?
- Die Einleitung von PFAS-belasteten Abwässern in ein Gewässer ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. In jedem Fall bedarf eine solche Einleitung von PFAS-belastetem Abwasser in ein Gewässer einer sorgfältigen Prüfung und einer entsprechenden Erlaubnis nach dem Wasserrecht.
- Die wasserrechtliche Erlaubnis muss von der jeweils zivilrechtlich berechtigten Person beantragt werden. Die zuständige Behörde darf eine Erlaubnis für das Einleiten von behandeltem Wasser in ein Oberflächengewässer nur dann erteilen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen nicht zu erwarten sind, es zu keiner Verschlechterung des Oberflächengewässers kommt und eine Erreichung der Bewirtschaftungsziele nicht verhindert wird. Die Behörde darf eine bestehende wasserrechtliche Erlaubnis unter Umständen auch nachträglich mit Grenzwerten für PFAS versehen (siehe hierzu Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 29. Mai 2015 – 12 K 2906/14).
- Ob eine Einleitung von PFAS-belastetem Abwasser in ein Gewässer diesen Anforderungen entspricht, kann nur im Einzelfall unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren wie Art und Menge der PFAS-Belastung, der Beschaffenheit des Gewässers und den zu erwartenden Auswirkungen beurteilt werden.
Welche Handlungsmöglichkeiten stehen bei PFAS-belastetem Grundwasser zur Verfügung?
- Eine Möglichkeit ist die Durchführung von Pump-and-Treat-Maßnahmen, bei denen das belastete Grundwasser entnommen, gereinigt und danach wieder in den Untergrund eingebracht wird. Hierbei sollte jedoch berücksichtigt werden, dass bei dieser Methode keine vollständige Reinigung der PFAS erfolgen kann und es zu einer Verlagerung der PFAS in andere Bereiche kommen kann.
- Eine weitere Möglichkeit ist die Sanierung des Grundwassers mittels in-situ-Verfahren, bei denen die Reinigung des Grundwassers direkt vor Ort und im Grundwasserkörper erfolgt. Derzeit mögliche in-situ Verfahren für die Grundwassersanierung hinsichtlich PFAS sind die Aktivkohleinjektion in den Aquifer und die Schaumfraktionierung. Hierbei sollten jedoch die Eigenschaften des betroffenen Bodens und Grundwassers berücksichtigt werden, um eine erfolgreiche Sanierung zu gewährleisten.
- Welche dieser Methoden im jeweiligen Einzelfall anzuwenden ist, bedarf insbesondere der engen Abstimmung mit der zuständigen Behörde.
- Grundsätzlich wird die Verwendung von PFAS-freien Alternativen empfohlen, um die zukünftige Belastung des Grundwassers mit PFAS zu reduzieren.
Welche Vorgaben sind bei Pump-and-Treat-Maßnahmen zu beachten?
- Bei Pump-and-Treat-Maßnahmen zur Sanierung von kontaminiertem Grundwasser sind verschiedene Vorgaben zu beachten. Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 BBodSchG richtet sich die Gewässersanierung nach den Anforderungen des Wasserrechts. Insoweit ist ganz grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass Grundwasser in der Regel früher oder später wieder einem Oberflächengewässer zufließt. Ohne Pump-and-Treat-Maßnahme würden also die im betreffenden Grundwasserbereich vorhandenen PFAS regelmäßig (ggf. über lange Zeiträume sowie in geringen Frachten und Konzentrationen) auch wieder in Oberflächengewässer gelangen. Die Ableitung von gereinigtem Grundwasser kann zumindest großräumig die Qualität betroffener Oberflächenwasserkörper nur verbessern.
- Bei dem zutage geförderten Grundwasser könnte es sich einerseits um Schmutzwasser im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG oder aber um (flüssigen) Abfall im Sinne von § 3 Abs. 1 Hs. 1 KrWG handeln.
- Für eine (Wieder-) Einleitung in ein Gewässer (Oberflächengewässer oder Grundwasser) bedarf es einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 WHG, weil das Einleiten von gereinigtem Grundwasser in ein Gewässer (Oberflächen- oder Grundwasser) eine erlaubnispflichtige Benutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG ist.
Wann sind Vorsorgewerte und wann Nachsorgewerte im Wasserrecht einschlägig?
- Im Wasserrecht können sowohl Vorsorgewerte als auch Nachsorgewerte relevant sein.
- Vorsorgewerte gelten in der Regel für Stoffe, bei denen noch keine ausreichenden Erkenntnisse zu deren gesundheitlichen Auswirkungen vorliegen oder bei denen vermutet wird, dass sie ein Gefahrenpotential darstellen können. Diese Stoffe müssen bei Einleitung in Gewässer in der Regel auf bestimmte Konzentrationen begrenzt werden, um mögliche negative Auswirkungen auf die Gewässerökologie und den menschlichen Organismus zu minimieren. Beispiele hierfür sind z.B. Hormone oder Arzneimittelrückstände, bei denen noch keine vollständigen Erkenntnisse über die Auswirkungen auf Gewässerorganismen oder den menschlichen Körper vorliegen.
- Nachsorgewerte sind hingegen Grenzwerte, die aufgrund von bereits eingetretenen Umweltbelastungen festgelegt werden. Sie sollen sicherstellen, dass eine bestehende Belastung durch geeignete Maßnahmen abgebaut oder zumindest auf einem konstanten Niveau gehalten wird. Beispiele hierfür sind z.B. Grenzwerte für Schwermetalle oder persistente organische Schadstoffe (POP) wie DDT oder PCB, die aufgrund ihrer langen Halbwertszeit noch immer in der Umwelt vorhanden sind und teilweise auch aufgrund ihrer Toxizität nach wie vor eine Gefahr darstellen.
Gibt es Vorsorge- und Nachsorgewerte im Wasserrecht für PFAS?
- Für Oberflächengewässer sind für den Parameter Perfluoroktansulfansäure und ihre Derivate (PFOS) in der Oberflächengewässerverordnung (OGewV) Umweltqualitätsnormen (UQN) als Vorsorgewerte festgelegt. UQN weisen die Konzentration eines bestimmten Schadstoffs oder einer bestimmten Schadstoffgruppe aus, die in Wasser, Schwebstoffen, Sedimenten oder Biota aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes nicht überschritten werden dürfen.
- Konkrete Nachsorgewerte für PFAS sehen weder das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) noch die OGewV bisher vor. Erst wenn aufgrund eines PFAS-Eintrags eine nachteilige oder schädliche Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit eingetreten ist, richtet sich der Umgang mit dem betroffenen Grundwasserkörper nach den einschlägigen wasserrechtlichen Regelungen im Bereich der Nachsorge. Die Sanierung von Gewässern wird im Wasserrecht in § 90 WHG adressiert.