Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 2. August 2016 – 7 O 242/15 – zur Schadenersatzklage gegen den Flughafen Düsseldorf wegen Verwendung von PFT-belastetem Löschschaum
Artikel als PDF herunterladenDer Betreiber des Flughafens Düsseldorf haftet nicht für die erhöhte PFT-Belastung der unmittelbaren Nachbarschaft des Flughafens, obwohl er bis 2007 PFT-haltigen Löschschaum verwendet hatte.
Der Kläger wendete sich gegen den Betreiber des Flughafens Düsseldorf und verlangte Schadensersatz wegen der Belastung seines Grundstücks mit PFT. Das 6.800 m2 große Grundstück des Klägers befindet sich in unmittelbarer Nachbarschaft zum Flughafen Düsseldorf. Die Betreiberin des Flughafens unterhalten auf ihrem Gelände eine Betriebsfeuerwehr, die bis ins Jahr 2007 stark PFT-haltigen Löschschaum verwendeten. Seit dem Verbot solchen Löschschaums im Jahr 2007 verzichtet der Flughafen auf die Verwendung und ist auf andere, wesentlich geringer konzentrierte Löschschäume umgestiegen. Aus der Verwendung vor 2007 resultiert eine erhebliche Belastung mit perfluorierten Tensiden an vier Stellen auf dem Flughafengelände. Außerhalb des Flughafengeländes wurden ebenfalls erhöhte PFT-Werte festgestellt. Dies betrifft u.a. das Grundwasser in Teilen des Düsseldorfer Nordens sowie der Nachbarschaft des Klägers. Die Ursachen hierfür waren zwischen den Parteien streitig. Der Kläger berief sich unter anderem auf einen Anspruch aus § 89 Abs. 1 WHG.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das LG Düsseldorf führte aus: Der Anspruch nach § 89 Abs. 1 WHG setze voraus, dass jemand in ein Gewässer Stoffe einbringt oder einleitet oder in anderer Weise auf ein Gewässer einwirkt und dadurch die Wasserbeschaffenheit nachteilig verändert. Dies wiederum setze voraus, dass eine zweckgerichtete Handlung vorliegt, die im Einzelnen als Einbringen, Einleiten oder Einwirken zu charakterisieren ist und nach ihrer objektiven Eignung auf das Hineingelangen gerichtet ist, ohne dass diese Folge oder gar die Schädigung intendiert sein müsse. Dies sei nach einer Entscheidung des BGH beispielsweise nicht gegeben, wenn im Zuge des winterlichen Räum- und Streudienstes auf einer Bundesstraße Salz auf die Fahrbahn ausgebracht wird und mit Salz vermischtes Oberflächenwasser sodann im angrenzenden Erdreich versickert und daraufhin in das Grundwasser gelangt. In einem anderen Fall vor dem BGH wurden im Auftrag eines Bahnunternehmens Herbizide auf der Bahnstrecke versprüht, die letztlich in das Grundwasser gelangten. Auch bei der in diesem Fall objektiv gegebenen Verunreinigung des Grundwassers verneinte der BGH eine Haftung nach § 89 Abs. 1 WHG, da seiner Ansicht nach keine unmittelbare Einwirkung auf ein Gewässer vorlag. Gleiches soll gelten, wenn Landwirte Dünge- oder Pflanzenschutzmittel auf Felder ausbringen und diese sodann in das Grundwasser gelangen. Nach Auffassung der Kammer sei diese Rechtsprechung des BGH übertragbar. Die Beklagte habe – vergleichbar mit einem winterlichen Streudienst – Löschschaum eingesetzt, der letztlich in das Grundwasser auf dem Betriebsgelände der Beklagten gelangt ist. Eine zweckgerichtete Handlung der Beklagten, die als Einbringen, Einleiten oder Einwirken zu charakterisieren ist, sei darin nicht zu sehen. Ein Anspruch des Klägers gemäß § 89 Abs. 2 WHG scheitert laut Landgericht jedenfalls daran, dass es an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden fehle. Nach Auffassung des LG Düsseldorf stelle sich der Schaden des Klägers lediglich als mittelbare Folge der PFT-Belastung dar. Die Verkehrsfähigkeit seines Grundstücks mag eingeschränkt sein, dies beruhe aber nicht unmittelbar auf der PFT-Belastung, sondern auf einer dadurch eingeschränkten Kaufbereitschaft potenzieller Käufer. Ein Anspruch aus § 89 WHG stehe dem Kläger daher nicht zu.