Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. September 2025 – 3 B 24/24 – zur lebensmittelrechtlichen Untersagung der Verbringung und Schlachtung von Farmwild vom Gelände einer ehemaligen Munitionsanstalt
Ausgangspunkt dieser Entscheidung war der Widerspruch einer Tierhalterin gegen die Untersagung der Nutzung ihres Wildgeheges sowie gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Diese beruhte auf der Einordnung des betreffenden Geländes als Altlastenverdachtsfläche durch das zuständige Umweltamt und der Annahme einer Gefahr einer Kontamination des dort gehaltenen Farmwilds mit Schadstoffen aus der ehemals dort betriebenen Munitionsanstalt (MUNA).
Der hiergegen gerichtete Eilantrag der Tierhalterin wurde vom VG Leipzig abgelehnt. Aufgrund tatsächlicher Unklarheiten sei nicht abschließend feststellbar gewesen, wie konkret der bestehende Gefahrenverdacht tatsächlich gewesen sei. Im Rahmen der Interessenabwägung habe das Verwaltungsgericht das öffentliche Vollzugsinteresse jedoch höher gewichtet, u.a. weil eine Kontamination des Wilds aufgrund der Vornutzung nahezu sicher erscheine. Die Notwendigkeit der Einhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften sei maßgeblich. Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG erfordere erhöhte Vorsichtsmaßnahmen
Gegen diese Entscheidung hat sich die Beschwerdeführerin mit dem Einwand gewandt, die Annahme einer möglichen Kontamination beruhe lediglich auf einem hypothetischen Sachverhalt. Darüber hinaus hätten private Untersuchungen aus dem Jahr 2024 ergeben, dass das Fleisch nicht kontaminiert sei.
Das OVG bestätigte sodann im Ergebnis die Entscheidung des VG. Für eine lebensmittelrechtliche Maßnahme genüge, dass aufgrund konkreter Tatsachen ein Verstoß zu erwarten sei. Zusätzlich stützte es die Entscheidung auf die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Untersuchungen der LUA von Anfang 2025. Danach überschritten die PFAS-Gehalte in den Lebern von sechs Tieren den jeweiligen Höchstgehalt ohne Berücksichtigung der Messunsicherheit, bei einer Rotwildleber auch unter Berücksichtigung der Messunsicherheit. Da sich die Tiere tatsächlich auf der besagten, inhomogen belasteten Fläche bewegten, sei bei einzelnen, vor allem älteren Tieren, mit einer noch höheren Belastung zu rechnen. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten privaten Prüfberichte konnten das OVG nicht überzeugen. Es sei bereits nicht nachvollziehbar gewesen, ob die untersuchten Tiere tatsächlich vom betreffenden Gelände stammten. Zudem habe eine amtliche Beteiligung an der Auswahl der Tiere und an der Probenentnahme gefehlt.
Auch die landesjagdgesetzliche Genehmigung des Tiergeheges aus dem Jahr 2011 könne keine lebensmittelrechtliche Unbedenklichkeit indizieren. Diese enthalte lediglich jagdrechtliche Vorgaben und Auflagen zur Schlachtung.
Für die Annahme einer „Gefahr für die Gesundheit“ im Sinne der Lebensmittelbasisverordnung reiche es aus, dass das Lebensmittel mit Stoffen belastet sei, die eine Gesundheitsbeeinträchtigung verursachen könnten. Eine bereits eingetretene oder exakt quantifizierte Schädigung sei hierfür nicht erforderlich. Eine Pflicht zur Beprobung des Farmwilds sei angesichts der nicht eindeutig bekannten Kontaminationen kein gleich geeignetes milderes Mittel.