PFAS in Produkten

Aktuell gelten in der Europäischen Union bereits Verbote für das Inverkehrbringen einiger bestimmter PFAS. An dieser Stelle beantworten wir Fragen zu den aktuellen Verboten und Beschränkungen im EU-Recht und zu dem Verfahren hinsichtlich des neuen Beschränkungsvorschlags auf Unionsebene.

Welche PFAS dürfen als Stoffe, in Gemischen oder in Erzeugnissen nicht mehr in Verkehr gebracht werden?

  • Welche PFAS nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen, regelt derzeit die Europäische Verordnung über persistente organische Schadstoffe (kurz: POP-Verordnung). Darin sind bisher erst zwei Verbote für PFAS enthalten: PFOA und PFOS.
  • PFOS darf als solches, in Gemischen oder in Erzeugnissen grundsätzlich nicht mehr hergestellt, nicht mehr in Verkehr gebracht und nicht mehr verwendet werden. Lediglich die Verwendung von PFOS für die Forschung im Labormaßstab oder als Referenzstandard sowie das Vorhandensein von PFOS als unbeabsichtigte Spurenverunreinigung ist nach Art. 4 Abs. 1 POP-Verordnung noch zulässig.
  • PFOA darf als Stoff selbst seit dem 04.07.2020 weder hergestellt noch in Verkehr gebracht, noch in einem Gemisch oder Erzeugnis verwendet werden. Ausnahmen zum Verbot von PFOA, ihrer Salze und von PFOA-Verbindungen sind in den folgenden Zwecken mit entsprechenden Ablauffristen vorgesehen:
    • fotolithografische oder Ätzverfahren bei der Halbleiterherstellung, bis zum 04.07.2025;
    • fotografische Beschichtungen von Filmen, bis zum 04.07.2025;
    • öl- und wasserabweisende Textilien zum Schutz von Arbeitnehmern vor gefährlichen Flüssigkeiten, die Risiken für ihre Gesundheit und Sicherheit darstellen, bis zum 04.07.2023;
    • invasive und implantierbare Medizinprodukte, bis zum 04.07.2025;
    • Herstellung von Polytetrafluorethylen (PTFE) und Polyvinylidenfluorid (PVDF) für die Herstellung von hochleistungsfähigen, korrosionsbeständigen Gasfiltermembranen, Wasserfiltermembranen und Membranen für medizinische Textilien; industriellen Abwärmetauschern; industriellen Dichtungsmassen, die das Austreten von flüchtigen organischen Verbindungen sowie von PM 2,5-Feinstaub verhindern können, bis zum 04.07.2023.
  • Eine weitere Ausnahme hinsichtlich der Verwendung von PFOA, ihrer Salze und von PFOA-verwandten Verbindungen gilt für Feuerlöschschaum zur Bekämpfung von Dämpfen aus Flüssigbrennstoffen und Bränden von Flüssigbrennstoffen (Brandklasse B). Die Verwendung solchen Feuerlöschschaums ist bis zum 04.07.2025 zulässig, wenn er bereits in – mobile wie auch ortsfeste – Systeme eingefüllt ist und die weiteren Bedingungen aus der POP-Verordnung erfüllt sind.

Sollen weitere Beschränkungen für PFAS in der Europäischen Union folgen?

  • Im Januar 2023 haben fünf EU-Mitgliedsstaaten (Deutschland, Norwegen, Niederlande, Schweden und Dänemark) der EU-Kommission einen gemeinsamen Vorschlag für eine umfassende Beschränkung von PFAS in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) vorgelegt.
  • PFAS dürfen nach diesem Vorschlag als solche nicht mehr hergestellt, genutzt oder in Reinform sowie als Bestandteil eines Stoffes, als Bestandteil eines Gemisches oder als Bestandteil eines Erzeugnisses in Verkehr gebracht werden. Vorgenanntes gilt in einer Konzentration und darüber von:
    • 25 ppb für eine PFAS, gemessen mit gezielter PFAS-Analyse (Polymere PFAS sind von der Quantifizierung ausgeschlossen);
    • 250 ppb für die Summe der gemessenen PFAS als Summe der gezielten PFAS-Analyse, gegebenenfalls mit vorherigem Abbau von Vorstufen (Polymere PFAS sind von der Quantifizierung ausgeschlossen);
    • 50 ppm für PFAS (inklusive Polymere PFAS). Übersteigt der Gesamtfluorgehalt 50 mg F/kg so muss der Hersteller, Importeur oder nachgeschaltete Anwender den Vollzugsbehörden auf Anfrage einen Nachweis für das gemessene Fluor als Gehalt an PFAS oder Nicht-PFAS vorlegen.
  • Zu diesen Beschränkungsvorschlägen sind Ausnahmen z.B. für Wirkstoffe in Pflanzenschutzprodukten und Wirkstoffen in Arzneimitteln für Mensch oder Tier vorgesehen. Außerdem werden eine relativ große Zahl von Verwendungen aufgelistet, für die Übergangsfristen gelten sollen.
  • Mit Wirksamwerden solcher Stoffbeschränkungen für PFAS nach Anhang XVII der REACH wäre die Verwendung der Stoffe und Stoffverbindungen in der EU verboten. Der Begriff „Verwendung“ ist in REACH sehr weit definiert. Danach ist Verwendung jedes Verarbeiten, Formulieren, Verbrauchen, Lagern, Bereithalten, Behandeln, Abfüllen in Behältnisse, Umfüllen von einem Behältnis in ein anderes, Mischen, Herstellen eines Erzeugnisses oder jeder andere Gebrauch des Stoffes, vgl. Art. 3 Nr. 24 REACH. Zudem dürften Erzeugnisse, die PFAS in den genannten Konzentrationen enthalten, nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Inverkehrbringen ist dabei „jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte oder Bereitstellung für Dritte“. Auch die Einfuhr gilt als Inverkehrbringen.

Wie ist der Stand des Verfahrens hinsichtlich des neuen Beschränkungsvorschlags in REACH?

  • Wenn das Verfahren so abläuft, wie vom Vorschlag vorgesehen, würden die weitreichenden Beschränkungen frühestens Mitte 2026 wirksam. Denn bevor der Vorschlag wirksam werden kann, muss er einige gesetzgeberische Hürden überwinden: So müssen der EU-Kommission die endgültig abgestimmten Stellungnahmen aller beteiligten Fachausschüsse vorliegen, womit frühestens Mitte 2024 zu rechnen ist. Dann muss die Änderung im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden, was frühestens Ende 2024 erfolgen kann. Danach würde – stand heute – die allgemeine 18-monatige Übergangsfrist greifen, bevor der Vorschlag Mitte 2026 wirksam werden könnte.