Regelungen

Zur Reglementierung und Beschränkung von PFAS ist ein komplexer Rechtsrahmen entstanden, der sowohl durch EU-, Bundes- und Landesrecht geprägt ist. Die regulatorische Entwicklung ist dynamisch. Wir bieten einen Überblick über die umwelt- und produktrechtlichen Regelungen sowie geplante Gesetzesvorhaben auf EU-, Bundes- und Landesebene.

 

Gesetzliche Vorschriften

Europarecht
POP-Verordnung

In der Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung) gibt es Regelungen für folgende PFAS:

Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS)
Regelung Geltungsbereich
Verbot
gemäß Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Anhang I Teil A der POP-Verordnung
Stoff, Gemisch oder Erzeugnis
Ausnahme
vom Verbot bis 10 mg/kg bzw. 0,001 Gew.-% gemäß Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang I Teil A Spalte 4 Nr. 1 der POP-Verordnung
Spurenverunreinigungen in Stoffen oder Gemischen
Ausnahme
vom Verbot bis weniger als 0,1 Gew.-% gemäß Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang I Teil A Spalte 4 Nr. 2 der POP-Verordnung
Halbfertigerzeugnisse, Erzeugnisse oder Bestandteile davon
Gebot
gemäß Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Anhang IV und Anhang V Teil 1 der POP-Verordnung zur Entsorgung von Abfällen, die PFOS enthalten, sodass die darin enthaltenen POP zerstört oder unumkehrbar umgewandelt werden, damit die verbleibenden Abfälle und Freisetzungen nicht die Eigenschaften von POP aufweisen
Abfälle
Ausnahme
vom Entsorgungsgebot bis < 50 mg/kg gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchst. a) i.V.m. Anhang IV der POP-Verordnung
Abfälle
Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen
Regelung Geltungsbereich
Verbot
gemäß Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Anhang I Teil A der POP-Verordnung
Stoff, Gemisch oder Erzeugnis
Ausnahme
bei höchstens 0,025 mg/kg (0,0000025 Gew.-%) oder einer Kombination von PFOA-verwandten Verbindungen von höchstens 1 mg/kg (0,0001 Gew.-%) gemäß Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang I Teil A Spalte 4 Nr. 1 und Nr. 2 der POP-Verordnung
für Stoffe, die gemäß den Angaben in den einschlägigen Einträgen in Anhang I oder II als unbeabsichtigte Spurenverunreinigung in Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden sind
Ausnahme
für PFOA-verwandte Verbindungen bis zu Konzentrationen von höchstens 20 mg/kg (0,002 Gew.-%), wenn sie in einem Stoff vorhanden sind, der als transportiertes isoliertes Zwischenprodukt im Sinne von Artikel 3 Nummer 15 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 bei der Herstellung von Fluorchemikalien mit einer Perfluorkohlenstoffkette mit höchstens sechs Atomen genutzt werden soll und die streng kontrollierte Bedingungen gemäß Artikel 18 Absatz 4 Buchstaben a bis f der genannten Verordnung erfüllt, siehe Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang I Teil A Spalte 4 Nr. 3 der POP-Verordnung.
für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von PFOA, ihrer Salze und von PFOA-Verbindungen zu den genannten Zwecken
Ausnahme
für PFOA und ihrer Salze bis zu Konzentrationen von höchstens 1 mg/kg (0,0001 Gew.-%), wenn sie in durch ionisierende Strahlung oder durch thermischen Abbau hergestellten Mikropulvern aus Polytetrafluorethylen (PTFE) oder in PTFE-Mikropulver enthaltenden Gemischen und Erzeugnissen für die industrielle und gewerbliche Verwendung vorhanden ist bzw. sind. Jegliche PFOA- Emissionen bei der Herstellung und Verwendung von PTFE- Mikropulvern sind zu vermeiden bzw. — falls nicht möglich — weitestgehend zu verringern, siehe Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang I Teil A Spalte 4 Nr. 4 der POP-Verordnung
für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von PFOA, ihrer Salze und von PFOA-Verbindungen zu den genannten Zwecken
Zeitlich befristete Ausnahme
für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung bis zum 4. Juli 2025 gemäß Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang I Teil A Spalte 4 Nr. 5 Buchst. a) der POP-Verordnung
Fotolithografische oder Ätzverfahren bei der Halbleiterherstellung
Zeitlich befristete Ausnahme
für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung bis zum 4. Juli 2025 gemäß Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang I Teil A Spalte 4 Nr. 5 Buchst. b) der POP-Verordnung
Fotografische Beschichtungen von Filmen
Zeitlich befristete Ausnahme
für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung bis zum 4. Juli 2023 gemäß Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang I Teil A Spalte 4 Nr. 5 Buchst. c) der POP-Verordnung
Öl- und wasserabweisende Textilien zum Schutz von Arbeitnehmern vor gefährlichen Flüssigkeiten, die Risiken für ihre Gesundheit und Sicherheit darstellen
Zeitlich befristete Ausnahme
für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung bis zum 4. Juli 2025 gemäß Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang I Teil A Spalte 4 Nr. 5 Buchst. d) der POP-Verordnung
Invasive und implantierbare Medizinprodukte
Zeitlich befristete Ausnahme
für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung bis zum 4. Juli 2023 gemäß Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang I Teil A Spalte 4 Nr. 5 Buchst. e) der POP-Verordnung
Herstellung von Polytetrafluorethylen (PTFE) und Polyvinylidenfluorid (PVDF) für die Herstellung von
i) hochleistungsfähigen, korrosionsbeständigen Gasfiltermembranen, Wasserfiltermembranen und Membranen für medizinische Textilien,
ii) industriellen Abwärmetauschern,
iii) industriellen Dichtungsmassen, die das Austreten von flüchtigen organischen Verbindungen sowie von PM2,5-Feinstaub verhindern können
Zeitlich befristete Ausnahme
für die Verwendung von PFOA, ihrer Salze und von PFOA-verwandten Verbindungen bis zum 4. Juli 2025 gemäß Art. 4 Abs. i.V.m Anhang I Teil A Spalte 4 Nr. 6 der POP-Verordnung

Feuerlöschschaum zur Bekämpfung von Dämpfen aus Flüssigbrennstoffen und Bränden von Flüssigbrennstoffen (Brandklasse B), der bereits in — mobile wie auch ortsfeste — Systeme eingefüllt ist, wobei folgende Bedingungen gelten:

a) Feuerlöschschaum, der PFOA, ihre Salze und/oder PFOA-verwandte Verbindungen enthält oder enthalten könnte, darf nicht für Ausbildungszwecke verwendet werden;

b) Feuerlöschschaum, der PFOA, ihre Salze und/oder PFOA-verwandte Verbindungen enthält oder enthalten könnte, darf nicht für Tests verwendet werden, es sei denn, alle Freisetzungen werden aufgefangen;

c) ab dem 1. Januar 2023 sind Verwendungen von Feuerlöschschaum, der PFOA, ihre Salze und/oder PFOA-verwandte Verbindungen enthält oder enthalten könnte, nur an Standorten zulässig, an denen alle Freisetzungen aufgefangen werden können;

d) Bestände von Feuerlöschschaum, der PFOA, ihre Salze und/oder PFOA-verwandte Verbindungen enthält oder enthalten könnte, sind im Einklang mit Artikel 5 zu bewirtschaften.

Gebot
gemäß Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Anhang IV und Anhang V Teil 1 der POP-Verordnung zur Entsorgung von Abfällen, die PFOA enthalten, sodass die darin enthaltenen POP zerstört oder unumkehrbar umgewandelt werden, damit die verbleibenden Abfälle und Freisetzungen nicht die Eigenschaften der POP aufweisen
Abfälle
Ausnahme
vom Entsorgungsgebot bis < 1 mg/kg (PFOA und ihre Salze) und bis < 40 mg/kg (Summe der PFOA-verwandten Verbindungen) gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchst. a) i.V.m. Anhang IV der POP-Verordnung
Abfälle
Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), ihre Salze und PFHxS-verwandte Verbindungen
Regelung Geltungsbereich
Gebot
gemäß Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Anhang IV und Anhang V Teil 1 der POP-Verordnung zur Entsorgung von Abfällen, die PFHxS enthalten, sodass die darin enthaltenen POP zerstört oder unumkehrbar umgewandelt werden, damit die verbleibenden Abfälle und Freisetzungen nicht die Eigenschaften der POP aufweisen
Abfälle
Ausnahme
vom Entsorgungsgebot bis < 1 mg/kg (PFHxS und ihre Salze) und bis < 40 mg/kg (Summe der PFHxS-verwandten Verbindungen) gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchst. a) i.V.m. Anhang IV der POP-Verordnung
Abfälle
Entwurf der Kommission für eine Delegierte Verordnung; Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht festgelegt:

Verbot
gemäß Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Anhang I Teil A der POP-Verordnung
Stoff, Gemisch oder Erzeugnis
Entwurf der Kommission für eine Delegierte Verordnung; Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht festgelegt:

Ausnahme
bei höchstens 0,025 mg/kg (0,0000025 Gew.-%) für PFHxS einschließlich seiner Salze oder von höchstens 1 mg/kg (0,0001 Gew.-%) bei individuellen PFHxS- verwandten Verbindungen oder einer Kombination von PFHxS- verwandten Verbindungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. b) i.V.m. Anhang I Teil A der POP-Verordnung
für Stoffe, die gemäß den Angaben in den einschlägigen Einträgen in Anhang I oder II als unbeabsichtigte Spurenverunreinigung in Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden sind

Entwurf der Kommission für eine Delegierte Verordnung; Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht festgelegt:

 

Festlegung höherer Konzentrationsgrenzen, da die o.g. derzeit nicht eingehalten werden können, vorbehaltlich einer Überprüfung durch die Kommission innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten im Hinblick auf eine Senkung der Grenzwerte

Feuerlöschschaum
CLP-Verordnung
Perfluoroctansulfonsäure (PFOS)
Regelung Geltungsbereich
Gefahrenklassen gemäß Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Anhang VI Teil 3 Nr. 607-624-00-8 der CLP-Verordnung (EG-Nr. 217-179-8): Karzinogenität (Carc. 2), Reproduktionstoxizität (Repr. 1B und Lact.), Spezifische Zielorgan-Toxizität bei wiederholter Exposition (STOT RE 1), Akute Toxizität (Acute Tox. 4), Gewässergefährdend (Aquatic Chronic 2) Stoff oder Gemisch
Perfluoroctansäure (PFOA)
Regelung Geltungsbereich
Gefahrenklassen gemäß Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Anhang VI Teil 3 Nr. 607-704-00-2 der CLP-Verordnung (EG-Nr. 206-397-9): Karzinogenität (Carc. 2), Reproduktionstoxizität (Repr. 1B und Lact.), Akute Toxizität (Acute Tox. 4), Spezifische Zielorgan-Toxizität bei wiederholter Exposition (STOT RE 1), Schwere Augenschädigung/Augenreizung (Eye Dam. 1) Stoff oder Gemisch
REACH
Perfluorierte Carbonsäuren mit neun bis vierzehn Kohlenstoffatomen (PFNA, PFDA, PFUnDA, PFDoDA, PFTrDA, PFTeDA)
Regelung Geltungsbereich
Verbot
gemäß Art. 67 Abs. 1 i.V.m. Anhang XVII Nr. 68 Spalte 2 Abs. 1 REACH
Herstellung und Inverkehrbringen als Stoff

Verbot
gemäß Art. 67 Abs. 1 i.V.m. Anhang XVII Nr. 68 Spalte 2 Abs. 2 REACH

Seit dem 4. Juli 2023: gemäß Anhang XVII Nr. 68 Spalte 2 Abs. 4 REACH auch für:

  • ­öl- und wasserabweisende Textilien zum Schutz von Arbeitnehmern vor gefährlichen Flüssigkeiten, die Risiken für ihre Gesundheit und Sicherheit darstellen
  • ­die Herstellung von Polytetrafluorethylen (PTFE) und Polyvinylidenfluorid (PVDF) für die Herstellung von hochleistungsfähigen, korrosionsbeständigen Gasfiltermembranen, Wasserfiltermembranen und Membranen für medizinische Textilien, industriellen Abwärmetauschern und industriellen Dichtungsmassen, die das Austreten von flüchtigen organischen Verbindungen sowie von PM 2,5-Feinstaub verhindern können

Gilt ab dem 31. Dezember 2023: gemäß Anhang XVII Nr. 68 Spalte 2 Abs. 8 REACH auch für:

  • ­Halbleiter an sich
  • Halbleiter, die in elektronische Halbfertig- und Fertiggeräte eingebaut sind

Gilt ab dem 31. Dezember 2030: gemäß Anhang XVII Nr. 68 Spalte 2 Abs. 9 REACH auch für:
Halbleiter, die in Ersatzteilen für elektronische Fertiggeräte verwendet werden, die vor dem 31. Dezember 2023 in Verkehr gebracht wurden.

Verwendung und Inverkehrbringen als Bestandteil eines anderen Stoffes, in einem Gemisch und in einem Erzeugnis
Ausnahme
wenn die Konzentration im Stoff, im Gemisch oder in dem Erzeugnis < 25 ppb für die Summe der C9-C14-PFCA und ihrer Salze oder < 260 ppb für die Summe der C9-C14-PFCA-verwandten Stoffe beträgt gemäß Anhang XVII Nr. 68 Spalte 2 Abs. 2 REACH
Verwendung und Inverkehrbringen als Bestandteil eines anderen Stoffes, in einem Gemisch und in einem Erzeugnis
Ausnahme
für die Summe der C9-C14-PFCA, ihrer Salze und C9-C14-PFCA-verwandter Stoffe bis zu einem Konzentrationsgrenzwert von 10 ppm gemäß Anhang XVII Nr. 68 Spalte 2 Abs. 3 REACH
Wenn in einem Stoff vorhanden, der als transportiertes isoliertes Zwischenprodukt verwendet werden soll, sofern die Bedingungen des Artikels 18 Absatz 4 Buchstaben a bis f dieser Verordnung für die Herstellung von Fluorchemikalien mit einer Länge der Perfluorkohlenstoffkette von höchstens 6 Atomen erfüllt sind
Zeitlich befristete Ausnahme
für die Verwendung bis zum 4. Juli 2025 gemäß Anhang XVII Nr. 68 Spalte 2 Abs. 5 REACH
fotolithografische oder Ätzverfahren bei der Halbleiterherstellung, fotografische Beschichtungen von Filmen, invasive und

implantierbare Medizinprodukte, Feuerlöschschaum zur Bekämpfung von Dämpfen aus Flüssigbrennstoffen und Bränden von Flüssigbrennstoffen (Brandklasse B), der bereits in — mobile wie auch ortsfeste — Systeme eingefüllt ist, wobei folgende Bedingungen gelten:

  • ­Feuerlöschschaum, der C9-C14-PFCA, ihre Salze und C9-C14-PFCA-verwandte Stoffe enthält oder enthalten könnte, darf nicht für Ausbildungszwecke verwendet werden;
  • Feuerlöschschaum, der C9-C14-PFCA, ihre Salze und C9-C14-PFCA-verwandte Stoffe enthält oder enthalten könnte, darf nicht für Tests verwendet werden, es sei denn, alle Freisetzungen werden aufgefangen;
  • ab dem 1. Januar 2023 sind Verwendungen von Feuerlöschschaum, der C9-C14-PFCA, ihre Salze und C9-C14-PFCA-verwandte Stoffe enthält oder enthalten könnte, nur an Standorten zulässig, an denen alle Freisetzungen aufgefangen werden können;
  • Bestände von Feuerlöschschaum, der C9-C14-PFCA, ihre Salze und C9-C14-PFCA-verwandte Stoffe enthält oder enthalten könnte, sind im Einklang mit Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/1021 zu bewirtschaften.
Keine Anwendung
von Abs. 2 gemäß Anhang XVII Nr. 68 Spalte 2 Abs. 6 REACH
Bei Erzeugnissen, die vor dem 25. Februar 2023 in Verkehr gebracht wurden
Keine Anwendung
von Abs. 2 gemäß Anhang XVII Nr. 68 Spalte 2 Abs. 7 REACH bis zum 25. August 2028
Bei der Beschichtung der Dosen von Druckgas-Dosierinhalatoren
Ausnahme
von Abs. 2 gemäß Anhang XVII Nr. 68 Spalte 2 Abs. 10 REACH: bis zum 25. August 2024 beträgt der Konzentrationsgrenzwert gemäß Absatz 2 2 000 ppb. Ab dem 25. August 2024 beträgt der Konzentrationsgrenzwert 100 ppb. Jegliche Emissionen von C9-C14-PFCA bei der Herstellung und Verwendung von Fluorkunststoffen und Fluorelastomeren, die Perfluoroalkoxy-Gruppen enthalten, sind zu vermeiden bzw. — falls nicht möglich — soweit technisch und praktisch durchführbar zu verringern. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für die in Absatz 2 Buchstabe c genannten Erzeugnisse.v
für die Summe der C9-C14-PFCA in Fluorkunststoffen und Fluorelastomeren, die Perfluoroalkoxy-Gruppen enthalten
Ausnahme
von Abs. 2 gemäß Anhang XVII Nr. 68 Spalte 2 Abs. 11 REACH: Der Konzentrationsgrenzwert gemäß Absatz 2 beträgt 1 000 ppb; jegliche Emissionen von C9-C14-PFCA bei der Herstellung und Verwendung von PTFE-Mikropulver sind zu vermeiden bzw. — falls nicht möglich — soweit technisch und praktisch durchführbar zu verringern.
für die Summe der C9-C14-PFCA, wenn diese in PTFE-Mikropulvern enthalten sind, die durch ionisierende Bestrahlung oder thermischen Abbau hergestellt werden, sowie in Gemischen und Erzeugnissen für industrielle und gewerbliche Zwecke, die PTFE-Mikropulver enthalten.
Polyfluorierte Silane (3,3,4,4,5,5,6,6,7,7,8,8,8-Tridecafluoroctyl)-silantriol, seine Mono-, Di- oder Tri-O-(Alkyl)-Derivate)
Regelung Geltungsbereich

Verbot
gemäß Art. 67 Abs. 1 i.V.m. Anhang XVII Nr. 30 Spalte 2 Abs. 1 i.V.m. Anlage 6 Eintrag 73 REACH:

  1. Darf nach dem 2. Januar 2021 in Sprühprodukten zur Abgabe an die breite Öffentlichkeit weder einzeln noch in beliebiger Kombination bei einer Konzentration von 2 ppb oder höher bezogen auf das Gewicht der organische Lösungsmittel enthaltenden Gemische in Verkehr gebracht werden.
  2. „Sprühprodukte“ im Sinne dieses Eintrags sind Aerosolpackungen, Pumpsprays, Triggersprays, die für abdichtende oder imprägnierende Sprühanwendungen in Verkehr gebracht werden.
  3. Unbeschadet der Durchführung anderer Unionsvorschriften über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen ist die Verpackung von Sprühprodukten, die, wie in Absatz 1 aufgeführt, (3,3,4,4,5,5,6,6,7,7,8,8,8-Tridecafluoroctyl)-silantriol und/oder TDFAs in Verbindung mit organischen Lösungsmitteln enthalten und zur gewerblichen Verwendung in Verkehr gebracht werden, deutlich lesbar und dauerhaft wie folgt zu kennzeichnen: „nur für gewerbliche Verwender“ und „Lebensgefahr bei Einatmen“ mit dem Piktogramm GHS06.
  4. In Abschnitt 2.3 des Sicherheitsdatenblatts sind folgende Angaben aufzunehmen: „Gemische aus (3,3,4,4,5,5,6,6,7,7,8,8,8-Tridecafluoroctyl)-silantriol und/oder einem seiner Mono-, Di- oder Tri-O-(Alkyl)-Derivate in einer Konzentration von 2 ppb oder höher sowie aus organischen Lösungsmitteln in Sprühprodukten sind nur für gewerbliche Verwender bestimmt und gekennzeichnet mit ‚Lebensgefahr bei Einatmen‘.“
  5. Zu den in den Absätzen 1, 3 und 4 genannten Lösungsmitteln gehören auch Lösungsmittel, die als Aerosoltreibmittel verwendet werden.

Sprühprodukte zur Abgabe an die breite Öffentlichkeit

Perfluoroctansulfonsäure (PFOS)
Regelung Geltungsbereich

Verbot
gemäß Art. 67 Abs. 1 i.V.m. Anhang XVII Nr. 30 Spalte 2 Abs. 1 i.V.m. Anlage 6 Eintrag 30 REACH:

Stoffe, die in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) als fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 1A oder 1B eingestuft werden und in Anlage 5 bzw. Anlage 6 aufgeführt werden.

  • Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) ist in Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung als Repr. 1B (fortpflanzungsgefährdend) eingestuft und in Anlage 6 zur REACH aufgeführt.

Verbot
des Inverkehrbringens und der Verwendung, wenn die Einzelkonzentration des Stoffs oder Gemischs folgende Werte erreicht oder übersteigt:

  • die jeweiligen in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) festgelegten spezifischen Konzentrationsgrenzwerte oder
  • die jeweiligen in Anhang I Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) festgelegten allgemeinen Konzentrationsgrenzwerte.
Unbeschadet der übrigen gemeinschaftlichen Vorschriften auf dem Gebiet der Einstufung, Verpackung und Etikettierung von Stoffen und Gemischen muss der Lieferant vor dem Inverkehrbringen gewährleisten, dass die Verpackung solcher Stoffe und Gemische gut sichtbar, leserlich und unverwischbar mit folgender Aufschrift versehen ist: „Nur für gewerbliche Anwender."

Inverkehrbringen und Verwendung

  • als Stoffe,
  • als Bestandteil anderer Stoffe oder
  • in Gemischen,
die zum Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind.

Keine Anwendung

des Abs. 1 gemäß Abs. 2 für:

  • Arznei- oder Tierarzneimittel gemäß der Begriffsbestimmung in der Richtlinie 2001/82/EG und der Richtlinie 2001/83/EG;
  • kosmetische Mittel gemäß der Richtlinie 76/768/EWG;
  • folgende Brennstoffe und Mineralölerzeugnisse:
    • Kraftstoffe, die Gegenstand der Richtlinie 98/70/EG sind,
    • Mineralölerzeugnisse, die zur Verwendung als Brennstoff oder Kraftstoff in beweglichen oder feststehenden Verbrennungsanlagen bestimmt sind,
    • Brennstoffe, die in geschlossenen Systemen (z. B. Flüssiggasflaschen) verkauft werden;
  • Farben für Künstler gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008;
  • in Anlage 11 Spalte 1 aufgeführte Stoffe für die in Anlage 11 Spalte 2 aufgeführten Anwendungen. Ist in Anlage 11 Spalte 2 ein Datum angegeben, gilt die Ausnahmeregelung bis zu diesem Datum;
  • Produkte, die Gegenstand der Verordnung (EU) 2017/745 sind.
 
Perfluoroctansäure (PFOA)
Regelung Geltungsbereich

Verbot
gemäß Art. 67 Abs. 1 i.V.m. Anhang XVII Nr. 30 Spalte 2 Abs. 1 i.V.m. Anlage 6 Eintrag 30 REACH:

Stoffe, die in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) als fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 1A oder 1B eingestuft werden und in Anlage 5 bzw. Anlage 6 aufgeführt werden.

  • Perfluoroctansäure (PFOA) ist in Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung als Repr. 1B Lact. (fortpflanzungsgefährdend) eingestuft und in Anlage 6 zur REACH aufgeführt.

Verbot
des Inverkehrbringens und der Verwendung, wenn die Einzelkonzentration des Stoffs oder Gemischs folgende Werte erreicht oder übersteigt:

  • die jeweiligen in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) festgelegten spezifischen Konzentrationsgrenzwerte oder
  • die jeweiligen in Anhang I Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) festgelegten allgemeinen Konzentrationsgrenzwerte.

Unbeschadet der übrigen gemeinschaftlichen Vorschriften auf dem Gebiet der Einstufung, Verpackung und Etikettierung von Stoffen und Gemischen muss der Lieferant vor dem Inverkehrbringen gewährleisten, dass die Verpackung solcher Stoffe und Gemische gut sichtbar, leserlich und unverwischbar mit folgender Aufschrift versehen ist: „Nur für gewerbliche Anwender.“

Inverkehrbringen und Verwendung

  • als Stoffe,
  • als Bestandteil anderer Stoffe oder
  • in Gemischen,
die zum Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind. 

Keine Anwendung

des Abs. 1 gemäß Abs. 2 für:

  • a) Arznei- oder Tierarzneimittel gemäß der Begriffsbestimmung in der Richtlinie 2001/82/EG und der Richtlinie 2001/83/EG;
  • b) kosmetische Mittel gemäß der Richtlinie 76/768/EWG;
  • c) folgende Brennstoffe und Mineralölerzeugnisse:
    • Kraftstoffe, die Gegenstand der Richtlinie 98/70/EG sind,
    • Mineralölerzeugnisse, die zur Verwendung als Brennstoff oder Kraftstoff in beweglichen oder feststehenden Verbrennungsanlagen bestimmt sind,
    • Brennstoffe, die in geschlossenen Systemen (z. B. Flüssiggasflaschen) verkauft werden;
  • d) Farben für Künstler gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008;
  • e) in Anlage 11 Spalte 1 aufgeführte Stoffe für die in Anlage 11 Spalte 2 aufgeführten Anwendungen. Ist in Anlage 11 Spalte 2 ein Datum angegeben, gilt die Ausnahmeregelung bis zu diesem Datum;
  • f) Produkte, die Gegenstand der Verordnung (EU) 2017/745 sind.
Beschränkungsvorschlag für PFAS von 5 EU-Mitgliedstaaten gegenüber der ECHA

Tritt frühestens ab 2026 in Kraft: Fünf EU-Mitgliedstaaten, darunter Deutschland, haben im Januar 2023 einen umfassenden PFAS-Beschränkungsvorschlag bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) eingereicht. Danach soll die Verwendung von PFAS (auch in Erzeugnissen) grundsätzlich mit einer Übergangfrist von 18 Monaten verboten werden; Ausnahmen sind vorgesehen.

Trinkwasserrichtlinie

In der Richtlinie (EU) 2020/2184 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserrichtlinie) gibt es Regelungen für folgende PFAS:

PFAS gesamt
Regelung Geltungsbereich

Parameter
von 0,5 μg/l gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) i.V.m. Anhang I Teil B zur Trinkwasserrichtlinie. Ist von den Mitgliedstaaten bis zum 12. Januar 2026 sicherzustellen.

Wasser für den menschlichen Gebrauch

Summe der PFAS
Regelung Geltungsbereich
Parameter
von 0,1 μg/l gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) i.V.m. Anhang I Teil B i.V.m. Anhang III Teil B Nr. 3 zur Trinkwasserrichtlinie. Ist von den Mitgliedstaaten bis zum 12. Januar 2026 sicherzustellen.

Wasser für den menschlichen Gebrauch

UQN-Richtlinie
Perfluoroktansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS)
Regelung Geltungsbereich

Anwendungspflicht
für Umweltqualitätsnormen (UQN) gemäß Art. 3 i.V.m. Anhang I Teil A Nr. 35 zur UQN-Richtlinie:

  • Umweltqualitätsnorm im Jahresdurchschnitt (JD-UQN) für Binnenoberflächengewässer: 6,5 × 10–4μg/l
  • Umweltqualitätsnorm im Jahresdurchschnitt (JD-UQN) für Sonstige Oberflächengewässer: 1,3 × 10–4μg/l
  • Umweltqualitätsnorm als zulässige Höchstkonzentration (ZHK-UQN) für Binnenoberflächengewässer: 36 μg/l
  • Umweltqualitätsnorm als zulässige Höchstkonzentration im Jahresdurchschnitt (ZHK JD-UQN) für sonstige Oberflächengewässer: 7,2 μg/l
Umweltqualitätsnorm im Jahresdurchschnitt (JD-UQN) für Biota: 9,1 μg/kg

Oberflächengewässerkörper

Wasserrahmenrichtlinie
Perfluoroktansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS)
Regelung Geltungsbereich
PFOS und ihre Derivate werden als prioritärer Stoff im Bereich der Wasserpolitik gelistet, die ein erhebliches Risiko für bzw. durch die aquatische Umwelt darstellen und deshalb schrittweise reduziert werden sollen, siehe Art. 16 Abs. 2 i.V.m. Anhang X zur WRRL

aquatische Umwelt

Bundesrecht
AbfKlärV
Summe aus Perfluoroktansäure (PFAS) und Perfluoroktansulfonsäure (PFOS)
Regelung Geltungsbereich

Grenzwert
von 0,1 mg/kg TM und

Kennzeichnung
ab 0,05 mg/kg TM

Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 AbfKlärV wird auf die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4.9 der DüMV verwiesen

Abgabe des Klärschlamms durch den Klärschlammerzeuger sowie die Auf- oder Einbringung des Klärschlamms auf oder in den Boden

DüMV
Summe aus Perfluoroktansäure (PFAS) und Perfluoroktansulfonsäure (PFOS)
Regelung Geltungsbereich

Grenzwert
von 0,1 mg/kg TM und

Kennzeichnung
ab 0,05 mg/kg TM

gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 4 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Tabelle 1.4.9 in Anlage 2 zur DüMV

Düngemittel nach Anlage 1 zur DüMV sowie in Ausgangsstoffe für diese Düngemittel; Wirtschaftsdünger sowie Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel und in deren Ausgangsstoffe; Fremdbestandteile in Düngemitteln

BBodSchG und BBodSchV a.F.

Im Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) i.V.m. der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) gab es bis zum 31. Juli 2023 keine Regelungen für PFAS.

BBodSchG und BBodSchV

Im Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) i.V.m der seit dem 01.08.2023 gültigen Fassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) gibt es Regelungen für folgende PFAS:

Perfluorbutansäure (PFBA)
Regelung Geltungsbereich
Prüfwert
von 10 µg/l gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 BBodSchG i.V.m Anlage 2 Tabelle 3 zur BBodSchV

Prüfwerte für organische Stoffe für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser am Ort der Probennahme und im Sickerwasser am Ort der Beurteilung

Perfluorhexansäure (PFHxA)
Regelung Geltungsbereich
Prüfwert
von 6 µg/l gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 BBodSchG i.V.m Anlage 2 Tabelle 3 zur BBodSchV

Prüfwerte für organische Stoffe für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser am Ort der Probennahme und im Sickerwasser am Ort der Beurteilung

Perfluoroktansäure (PFOA)
Regelung Geltungsbereich
Prüfwert
von 0,1 µg/l gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 BBodSchG i.V.m Anlage 2 Tabelle 3 zur BBodSchV

Prüfwerte für organische Stoffe für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser am Ort der Probennahme und im Sickerwasser am Ort der Beurteilung

Perfluornonansäure (PFNA)
Regelung Geltungsbereich
Prüfwert
von 0,06 µg/l gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 BBodSchG i.V.m Anlage 2 Tabelle 3 zur BBodSchV

Prüfwerte für organische Stoffe für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser am Ort der Probennahme und im Sickerwasser am Ort der Beurteilung

Perfluorbutansulfonsäure (PFBS)
Regelung Geltungsbereich
Prüfwert
von 6 µg/l gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 BBodSchG i.V.m Anlage 2 Tabelle 3 zur BBodSchV

Prüfwerte für organische Stoffe für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser am Ort der Probennahme und im Sickerwasser am Ort der Beurteilung

Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS)
Regelung Geltungsbereich
Prüfwert
von 0,1 µg/l gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 BBodSchG i.V.m Anlage 2 Tabelle 3 zur BBodSchV

Prüfwerte für organische Stoffe für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser am Ort der Probennahme und im Sickerwasser am Ort der Beurteilung

Perfluoroktansulfonsäure (PFOS)
Regelung Geltungsbereich

Prüfwert
von 0,1 µg/l gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 BBodSchG i.V.m Anlage 2 Tabelle 3 zur BBodSchV

Prüfwerte für organische Stoffe für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser am Ort der Probennahme und im Sickerwasser am Ort der Beurteilung

OGewV

In der Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer (OGewV) gibt es Regelungen für folgende PFAS:

Perfluoroktansulfansäure und ihre Derivate (PFOS)
Regelung Geltungsbereich

Umweltqualitätsnorm
im Jahresdurchschnitt (JD-UQN) von 0,00065 µg/l gemäß § 6 Satz 4 OGewV i.V.m. Anlage 8 Tabelle 2 Nr. 35 zur OGewV

oberirdische Gewässer ohne Übergangsgewässer

Umweltqualitätsnorm
im Jahresdurchschnitt (JD-UQN) von 0,00013 µg/l gemäß § 6 Satz 4 OGewV i.V.m. Anlage 8 Tabelle 2 Nr. 35 zur OGewV

Übergangs- und Küstengewässer nach § 3 Nr. 2 WHG

Umweltqualitätsnorm
als zulässige Höchstkonzentration (ZHK-UQN) von 36 µg/l gemäß § 6 Satz 4 OGewV i.V.m. Anlage 8 Tabelle 2 Nr. 35 zur OGewV

oberirdische Gewässer ohne Übergangsgewässer

Umweltqualitätsnorm
als zulässige Höchstkonzentration (ZHK-UQN) von 7,2 µg/l gemäß § 6 Satz 4 OGewV i.V.m. Anlage 8 Tabelle 2 Nr. 35 zur OGewV

Übergangs- und Küstengewässer nach § 3 Nr. 2 WHG

Umweltqualitätsnorm
für Biota (Biota-UQN) von 9,1 μg/kg Nassgewicht gemäß § 6 Satz 4 OGewV i.V.m. Anlage 8 Tabelle 2 Nr. 35 zur OGewV

Fische in Oberflächengewässer

AbwV

In der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (AbwV) gibt es Regelungen für folgende PFAS:

per- oder polyfluorierte Chemikalien (PFAS oder PFC)
Regelung Geltungsbereich

Gebot
den Abwasseranfall und Schadstofffracht so gering wie möglich zu halten, indem auf den Einsatz von per- oder polyfluorierten Chemikalien verzichtet wird, siehe Anhang 25 Teil B Abs. 1 Nr. 7 zur AbwV.

Wenn ein Verzicht nicht möglich, sind die Einsatzmengen zu minimieren und die Emissionen entsprechend den technischen Möglichkeiten zu reduzieren.

Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Lederherstellung, der Pelzveredlung, der Lederfaserstoffherstellung sowie der Häute- und Fellkonservierung stammt

Gebot
den Abwasseranfall und Schadstofffracht so gering wie möglich zu halten, indem auf den Einsatz von chemischen Additiven, die per- oder polyfluorierte Chemikalien enthalten oder zu deren Bildung beitragen, verzichtet wird, siehe Anhang 28 Teil B Abs. 1 Nr. 4 zur AbwV.

Wenn ein Verzicht nicht möglich ist, sind die Einsatzmengen zu minimieren und ist die Schadstofffracht entsprechend den technischen Möglichkeiten zu reduzieren.

Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Papier, Karton oder Pappe stammt

Gebot
den Abwasseranfall und Schadstofffracht so gering wie möglich zu halten, indem auf den Einsatz von Fotoresistlacken für fotolithografische Prozesse, in denen per- oder polyfluorierte Verbindungen (PFC) enthalten sind, verzichtet wird, siehe Anhang 35 Teil B Abs. 1 Nr. 8 zur AbwV.
Wenn auf den Einsatz dieser Lacke nicht verzichtet werden, so sind die Einsatzmenge in der Produktion und die Schadstofffracht im Abwasser entsprechend den technischen Möglichkeiten zu reduzieren.

 

Betreiberpflichten

Bei Verwendung PFC-haltige Prozesschemikalien, siehe Anhang 35 Teil H zur AbwV:

  1. Eintragung und Dokumentation der Einsatzmengen der PFC-haltigen Prozesschemikalien im Betriebstagebuch für jede Dosierstelle und
  2. mindestens jährliche Messungen im behandelten Abwasser vor Einleitung PFC (abweichende Regelung durch Behörden möglich)

Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Chipherstellung stammt

TrinkwV

In der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (TrinkwV) gibt es Regelungen für folgende PFAS:

Summe PFAS-20
Regelung Geltungsbereich

Grenzwert
von 0,00010 mg/l gemäß § 7 Abs. 2 i.V.m. Anlage 2, Teil I TrinkwV

Der Grenzwert gilt ab dem 12. Januar 2026.

Zu den PFAS-20 gehören: Perfluorbutansäure (PFBA), Perfluorpentansäure (PFPeA), Perfluorhexansäure (PFHxA), Perfluorheptansäure (PFHpA), Perfluoroctansäure (PFOA), Perfluornonansäure (PFNA), Perfluordecansäure (PFDA), Perfluorundecansäure (PFUnDA), Perfluordodecansäure (PFDoDA), Perfluortridecansäure (PFTrDA), Perfluorbutansulfonsäure (PFBS), Perfluorpentansulfonsäure (PFPeS), Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), Perfluorheptansulfonsäure (PFHpS), Perfluoroctansulfonsäure (PFOS), Perfluornonansulfonsäure (PFNS), Perfluordecansulfonsäure (PFDS), Perfluorundecansulfonsäure (PFUnDS), Perfluordodecansulfonsäure (PFDoDS) und Perfluortridecansulfonsäure (PFTrDS).

Trinkwasser

Ausnahme
§ 66 Abs. 1 TrinkwV

Behördliche Erlaubnis einer befristeten Abweichung vom Grenzwert

Summe PFAS-4
Regelung Geltungsbereich

Grenzwert
von 0,000020 mg/l gemäß § 7 Abs. 2 i.V.m. Anlage 2, Teil I TrinkwV

Der Grenzwert gilt ab dem 12. Januar 2028.

Zu PFAS-4 gehören: Perfluoroctansäure (PFOA), Perfluornonansäure (PFNA), Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS) und Perfluoroctansulfonsäure (PFOS).

Trinkwasser

Ausnahme
§ 66 Abs. 1 TrinkwV

Behördliche Erlaubnis einer befristeten Abweichung vom Grenzwert

Landesrecht


Auf Landesebene gibt es keine gesetzlichen Regelungen zu PFAS. Die Vorgaben zu PFAS auf Landesebene, insbesondere die von einigen Bundesländern bereits erlassene Verwaltungsvorschrift PFAS-Leitfaden finden Sie unter „Erlasse & Dokumente“.


Erlasse & Dokumente

EU-Ebene
Wissenschaftliches Gutachten der EFSA 2020

Die European Food Safety Authority (EFSA) hat am 09.07.2020 ein wissenschaftliches Gutachten mit dem Titel „Risk to human health related to the presence of perfluoroalkyl substances in food“ veröffentlicht. Bereits 2018 veröffentlichte die EFSA ein wissenschaftliches Gutachten mit dem Titel „Risk to human health related to the presence of perfluorooctane sulfonic acid and perfluorooctanoic acid in food“, zu zwei PFAS, Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) und Perfluoroctansäure (PFOA), und leitete auf der Grundlage der beim Menschen beobachteten Wirkungen eine separate tolerierbare wöchentliche Aufnahmemenge (TWI) für diese Verbindungen ab. Das aktuelle Gutachten zielte auf die Bewertung des Risikos für andere PFAS ab. Das EFSA-Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (CONTAM-Gremium) wurde aber ebenfalls gebeten, die Risikobewertung im vorherigen Gutachten zu überprüfen, einschließlich der Möglichkeit, einen Mischungsansatz anzuwenden.

Bundesebene
Empfehlung des UBA für Trinkwasser 2020

Das Umweltbundesamt (UBA) hat am 26.08.2020 eine unverbindliche Empfehlung zum Umgang mit per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) im Trinkwasser veröffentlicht. Diese löst die im Jahr 2017 veröffentlichte Empfehlung ab. 2019 veröffentlichte das UBA in Erwartung des neuen wissenschaftlichen Gutachtens 2020 der EFSA zudem eine Stellungnahme zu einem vorübergehenden Maßnahmewert für PFOA und PFOS für besonders empfindliche Bevölkerungsgruppen, wie Schwangere, Säuglinge und Kleinkinder, welche durch die o.g. Empfehlung aufgegriffen wird. Zudem wurde eine Ergänzende Empfehlung am 06.07.2021 vom UBA veröffentlicht. Gegenstand der Empfehlungen sind jeweils Trinkwasserleitwerte (TWLW) sowie Gesundheitliche Orientierungswerte (GOW) für PFAS im Trinkwasser. Das UBA orientierte sich bei der Festlegung der Werte maßgeblich an dem von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) erarbeiteten und vom UBA veröffentlichten Ableitung von Geringfügigkeitsschwellen für das Grundwasser 2017. Diese enthält sog. Geringfügigkeitsschwellenwerte (GFS-Werte) und GOW für PFAS im Grundwasser. Die dort empfohlenen GFS-Werte beruhen auf einer human- und ökotoxikologischen Bewertung.

Die zu den betroffenen PFAS vorhandene Datenlage wird vom UBA als ausreichend angesehen, um einen Leitwert nach den Kriterien der Trinkwasserverordnung (a.F.) darzustellen. Den übrigen PFAS, welche keine ausreichende Datenlage bieten, wurden von der LAWA Gesundheitliche Orientierungswerte zugeschrieben. Ein solcher soll die Obergrenze des gesundheitlichen Vorsorgebereichs sein. Es wird grundsätzlich angenommen, dass eine ökotoxikologisch begründete GFS bei oder unterhalb des GOW das Grundwasser als Trinkwasser-Ressource ebenfalls ausreichend schützt. Bei den betrachteten PFAS zeigte sich allerdings durchgängig eine zum Teil deutlich höhere humantoxikologische als ökotoxikologische Wirkpotenz, sodass in keinem Fall ein ökotoxikologisch begründeter, jedoch über einem GOW liegender Wert als humantoxikologisch ausreichend abgesicherter GFS-Wert ausgewiesen werden konnte. Die vom UBA empfohlenen Leitwerte und GOW werden von den in der neuen Trinkwasserverordnung festgelegten Grenzwerten am 12. Januar 2026 bzw. 12. Januar 2028 abgelöst. Die Trinkwasserverordnung haben wir für Sie hier aufbereitet.

Perfluorbutansäure, PFBA

Regelung

Geltungsbereich

TWLW: 10 μg/l

Trinkwasser

Perfluorpentansäure, PFPeA

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 3,0 μg/l

Trinkwasser

Perfluorhexansäure, PFHxA

Regelung

Geltungsbereich

TWLW: 6 μg/l

Trinkwasser

Perfluorheptansäure, PFHpA

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,3 μg/l

Trinkwasser

Perfluoroktansäure, PFOA

Regelung

Geltungsbereich

TWLW: 0,1 μg/l

Trinkwasser

TWLW: 0,05 μg/l

Trinkwasser für besonders empfindliche Bevölkerungsgruppen, wie Schwangere, Säuglinge und Kleinkinder

Perfluornonansäure, PFNA

Regelung

Geltungsbereich

TWLW: 0,06 μg/l

Trinkwasser

Perfluordecansäure, PFDA

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,1 μg/l

Trinkwasser

Perfluorbutansulfonsäure, PFBS

Regelung

Geltungsbereich

TWLW: 6 μg/l

Trinkwasser

Perfluorhexansulfonsäure, PFHxS

Regelung

Geltungsbereich

TWLW: 0,1 μg/l

Trinkwasser

Perfluorheptansulfonsäure, PFHpS

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,3 μg/l

Trinkwasser

Perfluoroktansulfonsäure, PFOS

Regelung

Geltungsbereich

TWLW: 0,1 μg/l

Trinkwasser

TWLW: 0,05 μg/l

Trinkwasser für besonders empfindliche Bevölkerungsgruppen, wie Schwangere, Säuglinge und Kleinkinder

H4-Polyfluoroctansulfonsäure, H4PFOS

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,1 μg/l

Trinkwasser

Perfluoroctansulfonamid , PFOSA

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,1 μg/l

Trinkwasser

Arbeitshilfe des UBA zum Sanierungsmanagement 2020

Das Umweltbundesamt (UBA) hat im Juli 2020 eine unverbindliche Arbeitshilfe zum Sanierungsmanagement für lokale und flächenhafte PFAS-Kontaminationen veröffentlicht. Bezüglich des Direktpfades Boden – Mensch verweist das UBA auf eine Stellungnahme der Kommission Human-Biomonitoring zu HBM-II-Werten für Perfluoroctansäure (PFOA) und Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) in Blutplasma. Bezogen auf den Wirkungspfad Boden – Pflanze empfiehlt das UBA, bei zukünftigen Bewertungen von PFOS und PFOA in Lebensmitteln die vorläufigen gesundheitsbezogenen Richtwerte (TDI) der EFSA heranzuziehen. Diese haben wir hier für Sie aufbereitet. Für Beurteilungswerte von PFAS im Trinkwasser verweist das UBA auf die von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) erarbeitete Ableitung von Geringfügigkeitsschwellen für das Grundwasser 2017 sowie die vom UBA ausgesprochene Empfehlung zum Umgang mit per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) im Trinkwasser 2020.

Ableitung von Geringfügigkeitsschwellenwerten für das Grundwasser des UBA 2017

Das Umweltbundesamt (UBA) hat im August 2017 eine überarbeitete Version der im Vorjahr erarbeiteten Ableitung von Geringfügigkeitsschwellen für das Grundwasser 2016 veröffentlicht. Diese enthält unverbindliche Empfehlungen für Grenzwerte von PFAS im Grundwasser. Die Geringfügigkeitsschwelle (GFS) wird von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) als ein geeigneter Maßstab angesehen, um eine bundeseinheitliche Bewertung von Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit aufgrund von PFAS zu ermöglichen. Es soll mit ihrer Hilfe festgelegt werden können, bis zu welchen Stoffkonzentrationen anthropogene, räumlich begrenzte Änderungen der chemischen Beschaffenheit des Grundwassers als geringfügig einzustufen sind und ab welcher Konzentration eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit des Grundwassers vorliegt. Die GFS wird definiert als Konzentration, bei der trotz einer Erhöhung der Stoffgehalte gegenüber regionalen Hintergrundwerten keine relevanten ökotoxischen Wirkungen auftreten können und die Anforderungen der Trinkwasserverordnung oder entsprechend abgeleiteter Werte eingehalten werden. Die GFS-Werte dienen dem Schutz des Grundwassers im Bereich der Vor- und der Nachsorge. Bei Stoffen, für die keine ausreichenden Daten für eine humantoxikologische Bewertung vorlagen, wurden außerdem sog. Gesundheitliche Orientierungswerte (GOW) festgelegt. Ein solcher soll die Obergrenze des gesundheitlichen Vorsorgebereichs sein. Es wird grundsätzlich angenommen, dass eine ökotoxikologisch begründete GFS bei oder unterhalb des GOW das Grundwasser als Trinkwasser-Ressource ebenfalls ausreichend schützt. Bei den betrachteten PFAS zeigte sich allerdings durchgängig eine zum Teil deutlich höhere humantoxikologische als ökotoxikologische Wirkpotenz, sodass in keinem Fall ein ökotoxikologisch begründeter, jedoch über einem GOW liegender Wert als humantoxikologisch ausreichend abgesicherter GFS-Wert ausgewiesen werden konnte. Das Umweltbundesamt hat sich nach Anhörung der Trinkwasserkommission des Bundesministeriums für Gesundheit in seiner „Fortschreibung der vorläufigen Bewertung von per- und polyfluorierten Chemikalien (PFC) im Trinkwasser“ aus dem Jahr 2017 auf die hier zur Humantoxikologie vorliegenden Bewertungen und Ergebnisse bezogen und hält auch in ihrer 2020 veröffentlichten „Empfehlung zum Umgang mit per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) im Trinkwasser“ weiterhin an diesen Werten fest. Diese Empfehlung haben wir für Sie hier aufbereitet.

Perfluorbutansäure, PFBA

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 10 μg/l

Grundwasser

Perfluorpentansäure, PFPeA

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 3,0 μg/l

Grundwasser

Perfluorhexansäure, PFHxA

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 6 μg/l

Grundwasser

Perfluorheptansäure, PFHpA

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,3 μg/l

Grundwasser

Perfluoroktansäure, PFOA

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Perfluornonansäure, PFNA

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 0,06 μg/l

Grundwasser

Perfluordecansäure, PFDA

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Perfluorbutansulfonsäure, PFBS

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 6 μg/l

Grundwasser

Perfluorhexansulfonsäure, PFHxS

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Perfluorheptansulfonsäure, PFHpS

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,3 μg/l

Grundwasser

Perfluoroktansulfonsäure, PFOS

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

H4-Polyfluoroctansulfonsäure, H4PFOS

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Perfluoroctansulfonamid , PFOSA

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Stellungnahme der Kommission Human-Biomonitoring des Umweltbundesamtes zu HBM-I- und HBM-II-Werten für PFOA und PFOS in Blutplasma

Die Kommission Human-Biomonitoring des Umweltbundesamtes (HBM-Kommission) hat in einer Stellungnahme HBM-I- und HBM-II-Werte für PFOA und PFOS in Blutplasma bestimmt. So hat sie für PFOA und PFOS die Ableitung von HBM-Werten vorgenommen und HBM-I-Werte in Höhe von 2 µg/l Blutplasma für PFOA und 5 µg/l Blutplasma für PFOS festgelegt. Die HBM-II-Werte betragen für Frauen im gebärfähigen Alter 5 µg PFOA/l Blutplasma und 10 µg PFOS/l Blutplasma sowie für die übrigen Bevölkerungsgruppen 10 µg PFOA/l Blutplasma und 20 µg PFOS/l Blutplasma. Die für die Bewertung herangezogenen humanepidemiologischen Studien wurden jeweils hinsichtlich der Studienqualität (Anlage der Studie, Stichprobe/Kohorte, Erhebungsmethodik, Analytik, Methodik der Auswertung, Berücksichtigung von zusätzlichen Einflussfaktoren) geprüft.

Studien mit unzureichenden Daten oder Beschreibungen wurden in der weiteren Bearbeitung nicht berücksichtigt. Es wurden folgende Effekte für die HBM-II-Wert-Ableitung berücksichtigt:

  1. Entwicklungstoxische Effekte und verringerte Geburtsgewichte
  2. Verminderte Fertilität
  3. Verringerte Antikörperbildung (Immunsystem)
  4. Erhöhte (LDL- und Gesamt-) Cholesterin-Konzentrationen
  5. Diabetes mellitus Typ II

Für einige der genannten Endpunkte, wie z. B. die humorale, d.h. durch Antikörper vermittelte, Immunantwort und die Geburtsgewichte, wurden gleichgerichtete Effekte im Tierexperiment gefunden. Diese Analogien zwischen Tierexperiment und Epidemiologie erhöhen die Plausibilität, relevante Effekte für die Bewertung gewählt zu haben. Die Wirkmechanismen, die den Assoziationen erhöhter PFOA- oder PFOS-Konzentrationen mit gesundheitlichen Effekten zugrunde liegen, sind derzeit nicht ausreichend aufgeklärt. Sowohl der HBM-I-Wert als auch der HBM-II-Wert für PFOA und PFOS beruhen auf einer Beurteilung des populationsbezogenen Risikos für Veränderungen der ausgewählten Wirkungsindikatoren. Das Risiko eines Individuums, in Folge seiner inneren PFOA- oder PFOS-Belastung eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu erleiden, kann dabei nicht ausreichend sicher quantifiziert werden. Dessen war sich die HBM-Kommission bewusst. Sie wollte dennoch mit der Festlegung dieser Werte Orientierungspunkte für erforderliche bevölkerungsbezogene Maßnahmen setzen.

PFAS-Leitfaden

Vertreterinnen und Vertreter der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaften Bodenschutz (LABO), Wasser (LAWA) und Abfall (LAGA) sowie des Bund/Länder-Arbeitskreises Abwasser (BLAK Abwasser) unter Federführung des Bundesumweltministeriums haben einen Leitfaden zur PFAS-Bewertung erstellt. Mit diesem Leitfaden soll den Vollzugsbehörden ein Bewertungsrahmen sowie beurteilungsrelevante Hintergrundinformationen als Hilfestellung zur Verfügung gestellt werden. Alle Bundesländer bis auf Bayern haben ihren Behörden die Anwendung des Leitfadens empfohlen, teilweise mit weiteren länderspezifischen Hinweisen. Zusätzlich enthält der Leitfaden Maßstäbe für die Bewertung von Untersuchungsergebnissen und für Entscheidungen über gegebenenfalls erforderliche weitergehende Maßnahmen bei bestehenden Boden- und Gewässerverunreinigungen für die Länder. Eine kritische Auseinandersetzung mit diesem Leitfaden und Hinweise zum Umgang mit entsprechenden Behördenkontakten von Franßen & Nusser Rechtsanwälte PartGmbB ist auf der Internetseite des Verband der Chemischen Industrie e.V (VCI) abrufbar.

Perfluorbutansäure, PFBA

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 10 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert (TWLW): 10 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 10,0 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 20,0 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 50 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorpentansäure, PFPeA

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 3,0 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 3,0 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 6,0 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 15 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorhexansäure, PFHxA

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 6 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert nach Trinkwasserverordnung (TWLW): 6 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1(Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 6,0 μg/l

- für VK 2(Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 12,0 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 30 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorheptansäure, PFHpA

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,3 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,3 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,6 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 3 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluoroktansäure, PFOA

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert nach Trinkwasserverordnung (TWLW): 0,1 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluornonansäure, PFNA

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 0,06 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert nach Trinkwasserverordnung (TWLW): 0,06 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,06 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,12 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 0,6 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluordecansäure, PFDA

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorbutansulfonsäure, PFBS

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 6 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert nach Trinkwasserverordnung (TWLW): 6 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 6,0 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 12,0 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 30 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorhexansulfonsäure, PFHxS

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwertnach Trinkwasserverordnung  (TWLW): 0,1 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorheptansulfonsäure, PFHpS

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,3 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,3 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,6 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 3 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluoroktansulfonsäure, PFOS

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert nach Trinkwasserverordnung (TWLW): 0,1 μg/l

Trinkwasser

Umweltqualitätsnorm im Jahresdurchschnitt (JD-UQN) für Biota: 9,1 μg/kg

Korrespondierender Umweltqualitätsnorm im Jahresdurchschnitt (JD-UQN) für die Wasserphase: 0,65 ng/l

Fische in Oberflächengewässer sowie

Oberflächengewässer

Umweltqualitätsnorm als zulässige Höchstkonzentration (ZHK-UQN): 36 µg/l

Oberflächengewässer

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1(Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3(Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27.

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

6:2-Fluortelomersulfonsäure = H4-Polyfluoroctansulfonsäure, H4PFOS

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluoroctansulfonamid , PFOSA

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Weitere PFAS mit R1-(CF2)n-R2, mit n>3

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Landesrecht


Arbeitshilfe des Länderfinanzierungsprogramm „Wasser, Boden und Abfall“ für mit PFC bei altlastverdächtigen Flächen und nach Löschmitteleinsätzen (Oktober 2015)

Im Rahmen des Länderfinanzierungsprogramms „Wasser, Boden und Abfall“ (Teil Boden) nach Beschluss durch die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) entstand zur Vereinheitlichung des wasser-, bodenschutz- und abfallrechtlichen Vollzuges im Jahr 2015 ein Handbuch mit einer Arbeitshilfe zur Boden- und Grundwasserkontaminationen mit PFC bei altlastverdächtigen Flächen und nach Löschmitteleinsätzen veröffentlicht, um flächendeckende Erfassung, standortbezogene historische Erkundung und orientierende Untersuchungen in den Bundesländern zu vereinheitlichen.

Baden-Württemberg

Im Rahmen des Länderfinanzierungsprogramms „Wasser, Boden und Abfall“ (Teil Boden) nach Beschluss durch die Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) entstand zur Vereinheitlichung des wasser-, bodenschutz- und abfallrechtlichen Vollzuges im Jahr 2015 ein Handbuch/ eine Arbeitshilfe zur Boden- und Grundwasserkontaminationen mit PFC bei altlastverdächtigen Flächen und nach Löschmitteleinsätzen veröffentlicht, um flächendeckende Erfassung, standortbezogene historische Erkundung und orientierende Untersuchungen in den Bundesländern zu vereinheitlichen.

PFAS-Leitfaden

Vertreterinnen und Vertreter der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaften Bodenschutz (LABO), Wasser (LAWA) und Abfall (LAGA) sowie des Bund/Länder-Arbeitskreises Abwasser (BLAK Abwasser) unter Federführung des Bundesumweltministeriums haben einen Leitfaden zur PFAS-Bewertung erstellt. Dessen Anwendung wird mit Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft vom 21. Februar 2022 mit einigen weiteren Hinweisen in Baden Württemberg empfohlen. Mit diesem Leitfaden soll den Vollzugsbehörden ein Bewertungsrahmen sowie beurteilungsrelevante Hintergrundinformationen als Hilfestellung zur Verfügung gestellt werden. Zusätzlich enthält der Leitfaden Maßstäbe für die Bewertung von Untersuchungsergebnissen und für Entscheidungen über gegebenenfalls erforderliche weitergehende Maßnahmen bei bestehenden Boden- und Gewässerverunreinigungen für die Länder. Eine kritische Auseinandersetzung mit diesem Leitfaden und Hinweise zum Umgang mit entsprechenden Behördenkontakten von Franßen & Nusser Rechtsanwälte PartGmbB ist auf der Internetseite des Verband der Chemischen Industrie e.V (VCI) abrufbar.

Im Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft vom 21. Februar 2022 werden zum Leitfaden weitere landesspezifische Maßgaben aufgeführt. Diese haben wir für Sie nachfolgend aufbereitet.

Im Leitfaden werden neue vorläufige Grenzwerte für die Verwertung von PFAS-haltigem Bodenmaterial in drei verschiedenen Verwertungskategorien (VK) bestimmt. Sonst werden im Leitfaden keine neuen Grenzwerte eingeführt, sondern nur einige bereits Bundes- oder EU-rechtlich festgelegte Grenzwerte aufgezählt. Alle im Leitfaden empfohlenen Grenzwerte werden nachfolgend zusammenfassend aufgeführt.

Landesrechtliche Maßgaben

In Abstimmung mit Abteilung 5 des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Wasser und Boden wird gebeten, nachfolgende Hinweise und Erläuterungen bei der Anwendung in Baden-Württemberg zu beachten:

  • Die bestehenden Regelungen zur Entsorgung PFC-haltiger Bodenaushubmaterialien (Erlasse vom 29.01.2016, 20.11.2018 und 08.04.2019, AZ.: 25- 8980.05/15) werden hiermit aufgehoben.
  • Der bestehende Erlass zur Anwendung der Geringfügigkeitsschwellenwerte (GFS-Werte) für per- und polyfluorierte Chemikalien (PFC) zur Beurteilung nachteiliger Veränderungen der Beschaffenheit des Grund- und Sickerwassers aus schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten vom 21. August 2018 wird hiermit aufgehoben.

Hinweise zu Kapitel 4.3 „Herstellung von Eluaten zur Bodenuntersuchung“:

  • Der PFAS-Leitfaden empfiehlt eine Trocknung der Bodenproben vor der Eluatherstellung bei max. 40°C. Davon abweichend hat für eine Gefährdungsabschätzung von Altlasten oder schädlichen Bodenveränderungen für den Pfad Boden-Grundwasser, insbesondere für die Einstufung in die Verwertungskategorien nach Kap. 6 des PFAS-Leitfadens, die Herstellung von Bodeneluaten grundsätzlich aus der unveränderten, feldfrischen Probe ohne vorherige - 3 - Trocknung zu erfolgen. Dies entspricht den Vorgaben der Normen DIN 19528 und DIN 19529.
  • Durch die in der DIN 19529 vorgegebene Filtration des Bodeneluats können gelöste PFAS am Filtermaterial sorbieren, wodurch Minderbefunde bei der Analytik verursacht werden können. Aus diesem Gesichtspunkt erscheint das Weglassen der Filtration sinnvoll. Allerdings kann das Weglassen des Filtrationsschrittes auch zur Folge haben, dass kleinste suspendierte Partikel in die Messlösung gelangen und daran gebundene PFAS, die nicht im Eluat gelöst sind, miterfasst werden. Damit ergeben sich möglicherweise Überbefunde. Die Empfehlung des PFAS-Leitfadens, auf den Filtrationsschritt zu verzichten, ist für eine bessere Vergleichbarkeit von Analysenergebnissen daher bei der Bodendauerbeobachtung und Ermittlung von Hintergrundgehalten sinnvoll. Bei einer Gefährdungsabschätzung sowie Einstufung in Verwertungskategorien soll grundsätzlich gemäß DIN 19529 (mit Filtration des Bodeneluats) oder 19528 vorgegangen werden. Bei Abweichungen von DIN-Vorschriften sind im Analysenprotokoll entsprechend konkrete Hinweise zu vermerken. Über ein normiertes Vorgehen zu diesem Filtrationsschritt wird derzeit noch diskutiert.

Hinweis zu Kapitel 5 „Beurteilungskriterien und Anwendungshinweise“:

  • Zur Bewertung mehrerer gleichzeitig auftretender PFAS im Grundwasser, für die GFS-Werte festgelegt wurden, ist die Quotientensumme analog der Additionsregel der Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 402) heranzuziehen.

Hinweise zu Kapitel 6 „Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial“:

  •  VK 2 Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten (nach §12 Absatz 10 BBodSchV bzw. nach § 6 Abs. 4 der neugefassten BBodSchV): Bei Gebieten mit erhöhten Schadstoffgehalten nach § 12 Abs.10 BBodSchV bzw. nach § 6 Abs. 4 der neugefassten BBodSchV handelt es sich zum einen um Gebiete mit "naturbedingt" und/oder "großflächig siedlungsbedingt" erhöhten Schadstoffgehalten der Böden (siehe hierzu LAWA/LABO- Vollzugshilfe zu § 12 BBodSchV, S. 23). - 4 - Diese Voraussetzung liegt für Flächen mit erhöhten PFAS-Gehalten, die durch die punktuelle oder unsachgemäße Aufbringung von Stoffgemischen (z. B. bei den großflächigen PFAS-Bodenbelastungen im Raum Rastatt, Baden-Baden und Mannheim) erfolgt ist, nicht vor. Das bedeutet, dass in diesen Fällen auch keine Anwendung der Einbauwerte der VK2 erfolgen kann. Zum anderen kommt als Gebiet nach § 12 Abs. 10 BBodSchV bzw. nach § 6 Abs. 4 der neugefassten BBodSchV nur ein Gebiet mit flächendeckend erhöhten PFAS-Gehalten in Frage. Ein solches Gebiet liegt nicht bei einer Häufung einzelner, nicht flächendeckender PFAS-Einträge vor.
  • Erläuterungen zu Tabelle 3 a: Die Quotientensumme wird zur Bewertung von PFAS-haltigem Bodenmaterial nicht zusätzlich herangezogen.
  • Die Regierungspräsidien und die SAA werden gebeten, über die Entsorgung, die Verwertung (Ziffer 6.3) und den Umgang (z. B. Sicherungsbauwerke) im Rahmen bodenschutzrechtlicher Sanierungsmaßnahmen (Ziffer 6.4) von PFAS-haltigem Bodenmaterial, das eine Belastung der Verwertungskategorie 3 oder höher aufweist, zu berichten. Hierzu ist dem Umweltministerium – Referat 26 – jährlich bis zum 30.03. über das vorausgegangene Kalenderjahr zu berichten. In den Bericht sind folgende Angaben zu belastetem Bodenmaterial der Verwertungsklasse 3 oder größer 3 (VK 3, > VK 3) aufzunehmen:
    • Aufkommen
    • Ermittelte Analyseergebnisse
    • Einstufung und Entsorgungsweg
  • Informationen zu PFAS-Hintergrundgehalten von Böden, bei denen es keinen Belastungsverdacht auf PFAS gab, finden sich im Sachstandsbericht: PFAS - in Böden von Bodendauerbeobachtungsflächen der LUBW. Danach sind in Eluaten von Oberböden flächendeckend PFAS, insbesondere PFOA, PFOS und die kurzkettigen Carbonsäuren PFBA, PFPeA, PFHxA und PFHpA in geringen Konzentrationen nachgewiesen worden. Dies weist auf eine ubiquitäre, - 5 - ausschließlich anthropogen verursachte Verteilung von PFAS über atmosphärischen Transport auch in weitestgehend unveränderte Böden hin. Die Gehalte an PFOA lagen in einzelnen Fällen über dem GFS-Wert von 0,1 µg/l.
  • Deponiesickerwasser: Ist die Ablagerung auf Deponien der Klassen DK II oder DK III vorzunehmen und eine PFAS-Signifikanz aus der Ablagerung im Sickerwasser zu erwarten, ist sicherzustellen, dass eine Sickerwasserbehandlung vor Vermischung mit anderem Abwasser erfolgt, um PFAS aus dem Stoffkreislauf nachhaltig ausschleusen zu können. Soweit die aus der Ablagerung abgeschätzte Fracht, ermittelt durch die Eluatwerte aus dem Abfall, bezogen auf die durchschnittliche Tagesmenge an Sickerwasser die Werte VK 1 nach Ziffer 6.1 im Leitfaden zur PFAS-Bewertung nicht überschreitet, ist keine Signifikanz anzunehmen. Hiermit werden die Vorgaben aus der Handlungshilfe organische Schadstoffe auf Deponien (Mai 2012) des Umweltministeriums für die Deponierung von PFT-haltigen Abfällen weiter präzisiert.
  • Überwachung des Grundwassers von Deponien bei Ablagerung von PFAS-haltigem Bodenmaterial: Die Aufnahme von PFAS-Indikatorparametern in das Untersuchungsprogramm für die Überwachung von Grund- und Sickerwasser ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, insbesondere ob relevante PFAS-Emissionen aus der Ablagerung zu erwarten sind. Zur Beurteilung einer Relevanz kann hilfsweise die tatsächliche Rohsickerwasserbelastung auf eine Überschreitung der VK 3 Werte nach Ziffer 6.1 im Leitfaden zur PFAS-Bewertung herangezogen werden. Im Hinblick auf diese Bewertung ist die für die Deponie zuständige Abfallrechtsbehörde bereits im Vorfeld der beabsichtigten Deponierung von PFAS-belastetem Bodenmaterial vom Deponiebetreiber zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 19 Abs. 1 Ziffer 6, Abs. 2 DepV in Kenntnis zu setzen.
Perfluorbutansäure, PFBA

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 10 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert (TWLW): 10 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 10,0 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 20,0 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 50 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorpentansäure, PFPeA

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 3,0 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 3,0 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 6,0 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 15 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorhexansäure, PFHxA

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 6 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert nach Trinkwasserverordnung (TWLW): 6 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1(Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 6,0 μg/l

- für VK 2(Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 12,0 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 30 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorheptansäure, PFHpA

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,3 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

  • für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,3 μg/l
  • für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,6 μg/l
  • für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 3 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluoroktansäure, PFOA

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert nach Trinkwasserverordnung (TWLW): 0,1 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluornonansäure, PFNA

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 0,06 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert nach Trinkwasserverordnung (TWLW): 0,06 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,06 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,12 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 0,6 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluordecansäure, PFDA

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorbutansulfonsäure, PFBS

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 6 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert nach Trinkwasserverordnung (TWLW): 6 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 6,0 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 12,0 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 30 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorhexansulfonsäure, PFHxS

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwertnach Trinkwasserverordnung  (TWLW): 0,1 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorheptansulfonsäure, PFHpS

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,3 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,3 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,6 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 3 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluoroktansulfonsäure, PFOS

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert nach Trinkwasserverordnung (TWLW): 0,1 μg/l

Trinkwasser

Umweltqualitätsnorm im Jahresdurchschnitt (JD-UQN) für Biota: 9,1 μg/kg

Korrespondierender Umweltqualitätsnorm im Jahresdurchschnitt (JD-UQN) für die Wasserphase: 0,65 ng/l

Fische in Oberflächengewässer sowie

Oberflächengewässer

Umweltqualitätsnorm als zulässige Höchstkonzentration (ZHK-UQN): 36 µg/l

Oberflächengewässer

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1(Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3(Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27.

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

6:2-Fluortelomersulfonsäure = H4-Polyfluoroctansulfonsäure, H4PFOS

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluoroctansulfonamid , PFOSA

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Weitere PFAS mit R1-(CF2)n-R2, mit n>3

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Bayern
Vorläufige Leitlinien zur Bewertung von PFAS-Verunreinigungen in Wasser und Boden (Juli 2022)

Das Bayerische Landesamt für Umwelt hat im Juli 2022 Vorläufige Leitlinien zur Bewertung von PFAS-Verunreinigungen in Wasser und Boden erlassen, um den Behörden eine Orientierungshilfe vorzuschreiben. Die Leitlinien schreiben teils für Bayern spezifische Grenzwerte für 13 einzelne PFAS vor. Die Werte weichen jedoch in weiten Teilen nicht von denen des PFAS-Leitfadens ab. So wird etwa in Bezug auf Oberflächengewässer auf die Umweltqualitätsnormen (UQN) aus der EU-rechtlichen UQN-Richtlinie 2013/39/EU verwiesen.

Alleinstellungsmerkmal der bayerischen Leitlinien sind etwa folgende Grenzwerte: Für die Belastung von Grundwasser werden neue Grenzwerte für Grundwasser aufgeführt, bei deren Überschreitung in der Regel eine schädliche Veränderung des Grundwassers im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vorliegen soll. In Bezug auf schädliche Bodenveränderungen beim Wirkungspfad Boden-Grundwasser wird ein Zwei-Stufen-System vorgeschrieben, dass an das Stufensystem des Merkblatts 3.8/1 des Bayerischen Landesamt für Wasserwirtschaft „Untersuchung und Bewertung von Altlasten, schädlichen Bodenveränderungen und Gewässerverunreinigungen – Wirkungspfad Boden-Gewässer (Stand 31.10.2001)“ anknüpft. Demnach entsprechen die Stufe-1-Werte für Grundwasser den Geringfügigkeitsschwellenwerten (GFS-Werte) und den Gesundheitlichen Orientierungswerten (GOW). Die GFS-Werte sind nunmehr in der BBodSchV n.F. als Prüfwerte für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser festgelegt. Die Stufe-2-Werte dienen unmittelbar als Beurteilungsmaßstab für das Grundwasser und für Sickerwasser am Ort der Beurteilung. Sie sind somit Entscheidungsgrundlage für die Gefährdungsabschätzung und für die Erfordernis von Sanierungsmaßnahmen. Daneben können die Stufe-2-Werte zur Bewertung von Eluat- und sonstigen Sickerwasserbefunden herangezogen werden.

Die Verwertung von PFAS-belastetem Bodenmaterial ist für Gruben der Kategorie N und A ausgeschlossen, soweit es nicht für unbedenklich erklärt wird. Für alle weiteren Gruben-Kategorien ist eine Verwertung möglich, wenn die Vorsorgewerte für das Grundwasserüberwachungsprogramm eingehalten werden. Weiterhin werden einbauklassenbezogene Zuordnungswerte (gemessen am Eluat) nach LAGA M 20 (Stand 06.11.1997) für die Verwertungsarten vorgeschrieben.

Die gesamten genannten Grenzwerte haben wir nachfolgend für Sie aufbereitet.

Perfluorbutansäure, PFBA

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 10,0 μg/l

Grundwasser (Übernahme des GFS-Werts der LAWA, bzw. Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung, neue Fassung gültig ab 01.08.2023)

Vorläufiger Stufe-1-Wert: 10,0 µg/l

Vorläufiger Stufe-2-Wert: 40,0 µg/l

Schädliche Bodenveränderungen und Altlasten für den Pfad Boden-Grundwasser gemessen am Eluat

Vorsorgewert: 7,5 µg/l

Vorsorgewert für das Grundwasserüberwachungsprogramm nach der Verwertung von PFAS-belastetem Bodenmaterial in Gruben, Brüchen oder technischen Bauwerken

Z 0 (Uneingeschränkte offene Verwertung (= GFS-Werte)): < 10,0 µg/l

 

Z 1 (Eingeschränkte offene Verwertung, innerhalb von mit PFAS anthropogen vorbelasteten Gebieten, unter Einbeziehung der für den Bodenschutz örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde): 20,0 µg/l

 

Z 2 (Verwertung in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): 50,0 µg/l

Einbauklassenbezogene Zuordnungswerte (gemessen am Eluat) nach LAGA M 20 (Stand 06.11.1997) zum Einbau von PFAS-belastetem Bodenmaterial in Gruben, Brüchen oder technischen Bauwerken

Perfluorpentansäure, PFPeA

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 3,0 μg/l

Grundwasser (Übernahme des GOW-Werts der LAWA, bzw. Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung, neue Fassung gültig ab 01.08.2023)

Vorläufiger Stufe-1-Wert: 3,0 µg/l

Vorläufiger Stufe-2-Wert: 12,0 µg/l

Schädliche Bodenveränderungen und Altlasten für den Pfad Boden-Grundwasser gemessen am Eluat

Vorsorgewert: 2,3 µg/l

Vorsorgewert für das Grundwasserüberwachungsprogramm nach der Verwertung von PFAS-belastetem Bodenmaterial in Gruben, Brüchen oder technischen Bauwerken

Z 0 (Uneingeschränkte offene Verwertung (= GFS-Werte)): < 3,0 µg/l

 

Z 1 (Eingeschränkte offene Verwertung, innerhalb von mit PFAS anthropogen vorbelasteten Gebieten, unter Einbeziehung der für den Bodenschutz örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde): 6,0 µg/l

 

Z 2 (Verwertung in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): 15,0 µg/l

Einbauklassenbezogene Zuordnungswerte (gemessen am Eluat) nach LAGA M 20 (Stand 06.11.1997) zum Einbau von PFAS-belastetem Bodenmaterial in Gruben, Brüchen oder technischen Bauwerken

Perfluorhexansäure, PFHxA

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 6,0 μg/l

Grundwasser (Übernahme des GFS-Werts der LAWA, bzw. Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung, neue Fassung gültig ab 01.08.2023)

Vorläufiger Stufe-1-Wert: 6,0 µg/l

Vorläufiger Stufe-2-Wert: 24,0 µg/l

Schädliche Bodenveränderungen und Altlasten für den Pfad Boden-Grundwasser gemessen am Eluat

Vorsorgewert: 4,5 µg/l

Vorsorgewert für das Grundwasserüberwachungsprogramm nach der Verwertung von PFAS-belastetem Bodenmaterial in Gruben, Brüchen oder technischen Bauwerken

Z 0 (Uneingeschränkte offene Verwertung (= GFS-Werte)): < 6,0 µg/l

 

Z 1 (Eingeschränkte offene Verwertung, innerhalb von mit PFAS anthropogen vorbelasteten Gebieten, unter Einbeziehung der für den Bodenschutz örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde): 12,0 µg/l

 

Z 2 (Verwertung in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): 30,0 µg/l

Einbauklassenbezogene Zuordnungswerte (gemessen am Eluat) nach LAGA M 20 (Stand 06.11.1997) zum Einbau von PFAS-belastetem Bodenmaterial in Gruben, Brüchen oder technischen Bauwerken

Perfluorheptansäure, PFHpA

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,3 μg/l

Grundwasser (Übernahme des GOW-Werts der LAWA, bzw. Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung, neue Fassung gültig ab 01.08.2023)

Vorläufiger Stufe-1-Wert: 0,3 µg/l

Vorläufiger Stufe-2-Wert: 1,0 µg/l

Schädliche Bodenveränderungen und Altlasten für den Pfad Boden-Grundwasser gemessen am Eluat

Vorsorgewert: 0,23 µg/l

Vorsorgewert für das Grundwasserüberwachungsprogramm nach der Verwertung von PFAS-belastetem Bodenmaterial in Gruben, Brüchen oder technischen Bauwerken

Z 0 (Uneingeschränkte offene Verwertung (= GFS-Werte)): < 0,3 µg/l

 

Z 1 (Eingeschränkte offene Verwertung, innerhalb von mit PFAS anthropogen vorbelasteten Gebieten, unter Einbeziehung der für den Bodenschutz örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde): 0,6 µg/l

 

Z 2 (Verwertung in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): 1,5 µg/l

Einbauklassenbezogene Zuordnungswerte (gemessen am Eluat) nach LAGA M 20 (Stand 06.11.1997) zum Einbau von PFAS-belastetem Bodenmaterial in Gruben, Brüchen oder technischen Bauwerken

Perfluoroktansäure, PFOA

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser (Übernahme des GFS-Werts der LAWA, bzw. Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung, neue Fassung gültig ab 01.08.2023)

Vorläufiger Stufe-1-Wert: 0,1 µg/l

Vorläufiger Stufe-2-Wert: 0,4 µg/l

Schädliche Bodenveränderungen und Altlasten für den Pfad Boden-Grundwasser gemessen am Eluat

Vorsorgewert: 0,075 µg/l

Vorsorgewert für das Grundwasserüberwachungsprogramm nach der Verwertung von PFAS-belastetem Bodenmaterial in Gruben, Brüchen oder technischen Bauwerken

Z 0 (Uneingeschränkte offene Verwertung (= GFS-Werte)): < 0,1 µg/l

 

Z 1 (Eingeschränkte offene Verwertung, innerhalb von mit PFAS anthropogen vorbelasteten Gebieten, unter Einbeziehung der für den Bodenschutz örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde): 0,2 µg/l

 

Z 2 (Verwertung in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): 1,0 µg/l

Einbauklassenbezogene Zuordnungswerte (gemessen am Eluat) nach LAGA M 20 (Stand 06.11.1997) zum Einbau von PFAS-belastetem Bodenmaterial in Gruben, Brüchen oder technischen Bauwerken

Perfluornonansäure, PFNA

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 0,06 μg/l

Grundwasser (Übernahme des GFS-Werts der LAWA, bzw. Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung, neue Fassung gültig ab 01.08.2023)

Vorläufiger Stufe-1-Wert: 0,06 µg/l

Vorläufiger Stufe-2-Wert: 0,25 µg/l

Schädliche Bodenveränderungen und Altlasten für den Pfad Boden-Grundwasser gemessen am Eluat

Vorsorgewert: 0,045 µg/l

Vorsorgewert für das Grundwasserüberwachungsprogramm nach der Verwertung von PFAS-belastetem Bodenmaterial in Gruben, Brüchen oder technischen Bauwerken.

Z 0 (Uneingeschränkte offene Verwertung (= GFS-Werte)): < 0,06 µg/l

 

Z 1 (Eingeschränkte offene Verwertung, innerhalb von mit PFAS anthropogen vorbelasteten Gebieten, unter Einbeziehung der für den Bodenschutz örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde): 0,12 µg/l

 

Z 2 (Verwertung in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): 0,6 µg/l

Einbauklassenbezogene Zuordnungswerte (gemessen am Eluat) nach LAGA M 20 (Stand 06.11.1997) zum Einbau von PFAS-belastetem Bodenmaterial in Gruben, Brüchen oder technischen Bauwerken

Perfluordecansäure, PFDA

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser (Übernahme des GOW-Werts der LAWA, bzw. Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung, neue Fassung gültig ab 01.08.2023)

Vorläufiger Stufe-1-Wert: 0,1 µg/l

Vorläufiger Stufe-2-Wert: 0,4 µg/l

Schädliche Bodenveränderungen und Altlasten für den Pfad Boden-Grundwasser gemessen am Eluat

 

Der Wert gilt ggfs. für die Summe mit allen PFAS > C10.

Vorsorgewert: 0,075 µg/l

Vorsorgewert für das Grundwasserüberwachungsprogramm nach der Verwertung von PFAS-belastetem Bodenmaterial in Gruben, Brüchen oder technischen Bauwerken

Z 0 (Uneingeschränkte offene Verwertung (= GFS-Werte)): < 0,1 µg/l

 

Z 1 (Eingeschränkte offene Verwertung, innerhalb von mit PFAS anthropogen vorbelasteten Gebieten, unter Einbeziehung der für den Bodenschutz örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde): 0,2 µg/l

 

Z 2 (Verwertung in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): 1,0 µg/l

Einbauklassenbezogene Zuordnungswerte (gemessen am Eluat) nach LAGA M 20 (Stand 06.11.1997) zum Einbau von PFAS-belastetem Bodenmaterial in Gruben, Brüchen oder technischen Bauwerken

Perfluorbutansulfonsäure, PFBS

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 6,0 μg/l

Grundwasser (Übernahme des GFS-Werts der LAWA, bzw. Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung, neue Fassung gültig ab 01.08.2023)

Vorläufiger Stufe-1-Wert: 6,0 µg/l

Vorläufiger Stufe-2-Wert: 24,0 µg/l

Schädliche Bodenveränderungen und Altlasten für den Pfad Boden-Grundwasser gemessen am Eluat

Vorsorgewert: 4,5 µg/l

Vorsorgewert für das Grundwasserüberwachungsprogramm nach der Verwertung von PFAS-belastetem Bodenmaterial in Gruben, Brüchen oder technischen Bauwerken

Z 0 (Uneingeschränkte offene Verwertung (= GFS-Werte)): < 6,0 µg/l

 

Z 1 (Eingeschränkte offene Verwertung, innerhalb von mit PFAS anthropogen vorbelasteten Gebieten, unter Einbeziehung der für den Bodenschutz örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde): 12,0 µg/l

 

Z 2 (Verwertung in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): 50,0 µg/l

Einbauklassenbezogene Zuordnungswerte (gemessen am Eluat) nach LAGA M 20 (Stand 06.11.1997) zum Einbau von PFAS-belastetem Bodenmaterial in Gruben, Brüchen oder technischen Bauwerken

Perfluorhexansulfonsäure, PFHxS

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser (Übernahme des GFS-Werts der LAWA, bzw. Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung, neue Fassung gültig ab 01.08.2023)

Vorläufiger Stufe-1-Wert: 0,1 µg/l

Vorläufiger Stufe-2-Wert: 0,4 µg/l

Schädliche Bodenveränderungen und Altlasten für den Pfad Boden-Grundwasser gemessen am Eluat

Vorsorgewert: 0,075 µg/l

Vorsorgewert für das Grundwasserüberwachungsprogramm nach der Verwertung von PFAS-belastetem Bodenmaterial in Gruben, Brüchen oder technischen Bauwerken

Z 0 (Uneingeschränkte offene Verwertung (= GFS-Werte)): < 0,1 µg/l

 

Z 1 (Eingeschränkte offene Verwertung, innerhalb von mit PFAS anthropogen vorbelasteten Gebieten, unter Einbeziehung der für den Bodenschutz örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde): 0,2 µg/l

 

Z 2 (Verwertung in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): 1,0 µg/l

Einbauklassenbezogene Zuordnungswerte (gemessen am Eluat) nach LAGA M 20 (Stand 06.11.1997) zum Einbau von PFAS-belastetem Bodenmaterial in Gruben, Brüchen oder technischen Bauwerken

Perfluorheptansulfonsäure, PFHpS

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,3 μg/l

Grundwasser (Übernahme des GOW-Werts der LAWA, bzw. Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung, neue Fassung gültig ab 01.08.2023)

Vorläufiger Stufe-1-Wert: 0,3 µg/l

Vorläufiger Stufe-2-Wert: 1,0 µg/l

Schädliche Bodenveränderungen und Altlasten für den Pfad Boden-Grundwasser gemessen am Eluat

Vorsorgewert: 0,23 µg/l

Vorsorgewert für das Grundwasserüberwachungsprogramm nach der Verwertung von PFAS-belastetem Bodenmaterial in Gruben, Brüchen oder technischen Bauwerken

Z 0 (Uneingeschränkte offene Verwertung (= GFS-Werte)): < 0,3 µg/l

 

Z 1 (Eingeschränkte offene Verwertung, innerhalb von mit PFAS anthropogen vorbelasteten Gebieten, unter Einbeziehung der für den Bodenschutz örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde): 0,6 µg/l

 

Z 2 (Verwertung in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): 3,0 µg/l

Einbauklassenbezogene Zuordnungswerte (gemessen am Eluat) nach LAGA M 20 (Stand 06.11.1997) zum Einbau von PFAS-belastetem Bodenmaterial in Gruben, Brüchen oder technischen Bauwerken

Perfluoroktansulfonsäure, PFOS

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser (Übernahme des GFS-Werts der LAWA, bzw. Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung, neue Fassung gültig ab 01.08.2023)

JD-UQN von 0,65 ng/l an der repräsentativen Messstelle

Einleitung von Abwasser in Oberflächengewässer. Dabei ist nicht nur die

Einleitung, sondern ggf. auch eine PFAS-Vorbelastung des Gewässers zu berücksichtigen 

Vorläufiger Stufe-1-Wert: 0,1 µg/l

Vorläufiger Stufe-2-Wert: 0,4 µg/l

Schädliche Bodenveränderungen und Altlasten für den Pfad Boden-Grundwasser gemessen am Eluat

Vorsorgewert: 0,045 µg/l

Vorsorgewert für das Grundwasserüberwachungsprogramm nach der Verwertung von PFAS-belastetem Bodenmaterial in Gruben, Brüchen oder technischen Bauwerken

Z 0 (Uneingeschränkte offene Verwertung (= GFS-Werte)): < 0,10 µg/l

 

Z 1 (Eingeschränkte offene Verwertung, innerhalb von mit PFAS anthropogen vorbelasteten Gebieten, unter Einbeziehung der für den Bodenschutz örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde): 0,2 µg/l

 

Z 2 (Verwertung in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): 1,0 µg/l

Einbauklassenbezogene Zuordnungswerte (gemessen am Eluat) nach LAGA M 20 (Stand 06.11.1997) zum Einbau von PFAS-belastetem Bodenmaterial in Gruben, Brüchen oder technischen Bauwerken

Grenzwert: 50 mg/kg

Grenzwert für die Bewertung von Abfall als gefährlich

H4-Polyfluoroktansulfonsäure H4PFOS

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser (Übernahme des GOW-Werts der LAWA, bzw. Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung, neue Fassung gültig ab 01.08.2023)

Vorläufiger Stufe-1-Wert: 0,1 µg/l

Vorläufiger Stufe-2-Wert: 0,4 µg/l

Schädliche Bodenveränderungen und Altlasten für den Pfad Boden-Grundwasser gemessen am Eluat

Vorsorgewert: 0,075 µg/l

Vorsorgewert für das Grundwasserüberwachungsprogramm nach der Verwertung von PFAS-belastetem Bodenmaterial in Gruben, Brüchen oder technischen Bauwerken

Z 0 (Uneingeschränkte offene Verwertung (= GFS-Werte)): < 0,1 µg/l

 

Z 1 (Eingeschränkte offene Verwertung, innerhalb von mit PFAS anthropogen vorbelasteten Gebieten, unter Einbeziehung der für den Bodenschutz örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde): 0,2 µg/l

 

Z 2 (Verwertung in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): 1,0 µg/l

Einbauklassenbezogene Zuordnungswerte (gemessen am Eluat) nach LAGA M 20 (Stand 06.11.1997) zum Einbau von PFAS-belastetem Bodenmaterial in Gruben, Brüchen oder technischen Bauwerken

Perfluoroctansulfonamid , PFOSA

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser (Übernahme des GOW-Werts der LAWA, bzw. Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung, neue Fassung gültig ab 01.08.2023)

Vorläufiger Stufe-1-Wert: 0,1 µg/l

Vorläufiger Stufe-2-Wert: 0,4 µg/l

Schädliche Bodenveränderungen und Altlasten für den Pfad Boden-Grundwasser gemessen am Eluat

Vorsorgewert: 0,075 µg/l

Vorsorgewert für das Grundwasserüberwachungsprogramm nach der Verwertung von PFAS-belastetem Bodenmaterial in Gruben, Brüchen oder technischen Bauwerken

Z 0 (Uneingeschränkte offene Verwertung (= GFS-Werte)): < 0,1 µg/l

 

Z 1 (Eingeschränkte offene Verwertung, innerhalb von mit PFAS anthropogen vorbelasteten Gebieten, unter Einbeziehung der für den Bodenschutz örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde): 0,2 µg/l

 

Z 2 (Verwertung in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): 1,0 µg/l

Einbauklassenbezogene Zuordnungswerte (gemessen am Eluat) nach LAGA M 20 (Stand 06.11.1997) zum Einbau von PFAS-belastetem Bodenmaterial in Gruben, Brüchen oder technischen Bauwerken

Berlin

Vertreterinnen und Vertreter der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaften Bodenschutz (LABO), Wasser (LAWA) und Abfall (LAGA) sowie des Bund/Länder-Arbeitskreises Abwasser (BLAK Abwasser) unter Federführung des Bundesumweltministeriums haben einen Leitfaden zur PFAS-Bewertung erstellt. Dessen Anwendung ist in Berlin laut Internetpräsenz der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt vom 17. Juni 2022 vorgeschrieben. Mit diesem Leitfaden soll den Vollzugsbehörden ein Bewertungsrahmen sowie beurteilungsrelevante Hintergrundinformationen als Hilfestellung zur Verfügung gestellt werden. Zusätzlich enthält der Leitfaden Maßstäbe für die Bewertung von Untersuchungsergebnissen und für Entscheidungen über gegebenenfalls erforderliche weitergehende Maßnahmen bei bestehenden Boden- und Gewässerverunreinigungen für die Länder. Eine kritische Auseinandersetzung mit diesem Leitfaden und Hinweise zum Umgang mit entsprechenden Behördenkontakten von Franßen & Nusser Rechtsanwälte PartGmbB ist auf der Internetseite des Verband der Chemischen Industrie e.V (VCI) abrufbar.

Im Leitfaden werden neue vorläufige Grenzwerte für die Verwertung von PFAS-haltigem Bodenmaterial in drei verschiedenen Verwertungskategorien (VK) bestimmt. Sonst werden im Leitfaden keine neuen Grenzwerte eingeführt, sondern nur einige bereits Bundes- oder EU-rechtlich festgelegte Grenzwerte aufgezählt. Alle im Leitfaden empfohlenen Grenzwerte werden nachfolgend zusammenfassend aufgeführt.

Perfluorbutansäure, PFBA

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 10 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert (TWLW): 10 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 10,0 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 20,0 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 50 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorpentansäure, PFPeA

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 3,0 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 3,0 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 6,0 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 15 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorhexansäure, PFHxA

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 6 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert nach Trinkwasserverordnung (TWLW): 6 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1(Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 6,0 μg/l

- für VK 2(Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 12,0 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 30 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorheptansäure, PFHpA

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,3 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,3 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,6 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 3 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluoroktansäure, PFOA

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert nach Trinkwasserverordnung (TWLW): 0,1 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluornonansäure, PFNA

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 0,06 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert nach Trinkwasserverordnung (TWLW): 0,06 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,06 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,12 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 0,6 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluordecansäure, PFDA

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorbutansulfonsäure, PFBS

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 6 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert nach Trinkwasserverordnung (TWLW): 6 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 6,0 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 12,0 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 30 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorhexansulfonsäure, PFHxS

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwertnach Trinkwasserverordnung  (TWLW): 0,1 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorheptansulfonsäure, PFHpS

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,3 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,3 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,6 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 3 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluoroktansulfonsäure, PFOS

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert nach Trinkwasserverordnung (TWLW): 0,1 μg/l

Trinkwasser

Umweltqualitätsnorm im Jahresdurchschnitt (JD-UQN) für Biota: 9,1 μg/kg

Korrespondierender Umweltqualitätsnorm im Jahresdurchschnitt (JD-UQN) für die Wasserphase: 0,65 ng/l

Fische in Oberflächengewässer sowie

Oberflächengewässer

Umweltqualitätsnorm als zulässige Höchstkonzentration (ZHK-UQN): 36 µg/l

Oberflächengewässer

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1(Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3(Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27.

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

6:2-Fluortelomersulfonsäure = H4-Polyfluoroctansulfonsäure, H4PFOS

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluoroctansulfonamid , PFOSA

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Weitere PFAS mit R1-(CF2)n-R2, mit n>3

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Brandenburg

Vertreterinnen und Vertreter der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaften Bodenschutz (LABO), Wasser (LAWA) und Abfall (LAGA) sowie des Bund/Länder-Arbeitskreises Abwasser (BLAK Abwasser) unter Federführung des Bundesumweltministeriums haben einen Leitfaden zur PFAS-Bewertung erstellt. Dessen Anwendung wird mit Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz vom 26.10.2022 mit einigen weiteren Hinweisen in Brandenburg empfohlen. Mit diesem Leitfaden soll den Vollzugsbehörden ein Bewertungsrahmen sowie beurteilungsrelevante Hintergrundinformationen als Hilfestellung zur Verfügung gestellt werden. Zusätzlich enthält der Leitfaden Maßstäbe für die Bewertung von Untersuchungsergebnissen und für Entscheidungen über gegebenenfalls erforderliche weitergehende Maßnahmen bei bestehenden Boden- und Gewässerverunreinigungen für die Länder. Eine kritische Auseinandersetzung mit diesem Leitfaden und Hinweise zum Umgang mit entsprechenden Behördenkontakten von Franßen & Nusser Rechtsanwälte PartGmbB ist auf der Internetseite des Verband der Chemischen Industrie e.V (VCI) abrufbar.

Im Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz vom 26.10.2022 werden zum Leitfaden weitere landesspezifische Maßgaben aufgeführt. Diese haben wir für Sie nachfolgend aufbereitet.

Im Leitfaden werden neue vorläufige Grenzwerte für die Verwertung von PFAS-haltigem Bodenmaterial in drei verschiedenen Verwertungskategorien (VK) bestimmt. Sonst werden im Leitfaden keine neuen Grenzwerte eingeführt, sondern nur einige bereits Bundes- oder EU-rechtlich festgelegte Grenzwerte aufgezählt. Alle im Leitfaden empfohlenen Grenzwerte werden nachfolgend zusammenfassend aufgeführt.

Landesrechtliche Maßgaben

Zusätzlich zu den im Leitfaden getroffenen Ausführungen werden ergänzend fachliche Hinweise aus brandenburgischer Sicht für seine Anwendung gegeben:

Zur Herstellung von Eluaten zur Bodenuntersuchung:

Bei der Prüfung verwertungsbezogener Fragestellungen (Einhaltung der Materialwerte der Tabellen 3a/315 des PFAS-Leitfadens) kommt eine Umrechnung von Analyseergebnissen, die mit einem Wasser/Feststoff-Verhältnis von 10 Liter pro kg ermittelt wurden, nicht in Frage. Allgemein wird von einer Unterschätzung bei diesem, Wasser/ Feststoff-Verhältnis ausgegangen. Für verwertungsbezogene Fragestellungen sind nur Elutionsverfahren mit einem Wasser/Feststoff-Verhältnis von 2 Liter pro kg anzuwenden.

Zu den Analysenverfahren für den Wasser- sowie Boden-/Feststoffbereich:

Mit den Verfahren zur PFAS-Bestimmung (DIN 38414-14 für Baden/Feststoff und DIN 38407-42 für Wasser/Eluat) lassen sich neben den im Anwendungsbereich der Normverfahren explizit genannten auch die weiteren der insgesamt 13 Einzelverbindungen, für die GFS/GOW existieren, bestimmen. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der LAGA-Information „PFAS: Vorschlag zur Erweiterung des Untersuchungs- und Bewertungsspektrums sowie Vorschlag geeigneter Analysenmethoden" hierzu eine leichte Modifizierung der Verfahren notwendig ist.2Der Untersuchungsumfang kann nach derzeitigem Stand darüber hinaus auf bis zu 51 Einzelstoffe ausgeweitet werden.

Zur Bewertung im Bereich Grundwasser:

Es wird für die Bewertung von Grundwasser in Wassergewinnungsgebieten darauf hingewiesen, dass mit der Umsetzung der Europäischen Trinkwasserrichtlinie in nationales Recht neue PFAS-Grenzwerte für Trinkwasser eingeführt werden, die insbesondere für PFBA, PFBS, PFPA und PFHxA deutlich niedriger sein werden als die bisherigen Bewertungsgrundlagen. Die Verwertung von Böden der Verwertungskategorie 2 (VK2) ist nicht möglich in Wasserschutzgebieten (Zone 1 bisIII B), Heilquellenschutzgebieten, Wasservorranggebieten und Gebieten mit häufigen Überschwemmungen. Zusätzlich ist die Anwendung der VK2 nicht möglich in Einzugsgebieten von Wassergewinnungsanlagen für Trinkwasserzwecke, für die kein Wasserschutzgebiet ausgewiesen ist (z.B. Eigenversorgungsanlagen für Lebensmittelbetriebe oder private Wohngebäude).

Wirkungspfad Boden - Grundwasser

Mit dem Einhalten der Geringfügigkeitsschwellenwerte (GFS) im Eluat eines PFAS-haltigen Bodenmaterials gilt das Grundwasser am Ort als ausreichend geschützt und es ist keine nachteilige Veränderung des Grundwassers zu besorgen. Bei einer Überschreitung der GFS ist gemäß den Anwendungsgrundsätzen des LAWA-GFS-Papiers zu prüfen, ob eine schädliche Bodenveränderung für den Pfad Boden — Grundwasser besteht. Mit In-Kraft-Treten der BBodSchV (neue Fassung) am 01.08. 2023 werden die GFS-Werte durch die in Anlage 2, Tabelle 3 aufgeführten Prüfwerte für PFAS für die Beurteilung des Wirkungspfades Boden-Grundwasser ersetzt.

Verwertung von PFAS-haltigem Bodenmaterial in oder außerhalb/ unterhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht

Bei Verwertungsmaßnahmen ist das zur Verwertung vorgesehene Bodenmaterial grundsätzlich im Eluat auf PFAS zu untersuchen. Für die bodenschutzrechtlichen Anforderungen an die Verwertung von PFAS-haltigem Bodenmaterial sind die Vorsorgeanforderungen der BBodSchV (§§ 9 und 10 BBodSchV g.F, § 3 BBodSchV n.F.) heranzuziehen. Das Auf- und Einbringen auf eine durchwurzelbare Bodenschicht ist nur zulässig, wenn die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung nicht hervorgerufen wird (§ 12 Abs. 2 BBodSchV g.F., § 6 Abs. 2 BBodSchV n.F.). In Ermangelung von vorsorgeorientierten Feststoffwerten sind im PFAS-Leitfaden vorsorgeorientierte Anforderungen hilfsweise und vorläufig auf Basis von Eluatgehalten definiert worden. Mit der Einhaltung des Geringfügigkeitsschwellenwertes bzw. des GOW im Eluat des PFAS-haltigen Bodenmaterials wird das Bodenmaterial der Verwertungskategorie 1 (VK1) zugeordnet (siehe Kap. 6 Tabelle 3 a/b im Leitfaden), Für den Einbau unterhalb oder außerhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht ist die schallose Verwertung gegeben, wenn Feststoffgehalte in Höhe der doppelten Vorsorgewerte in Kombination mit Eluatgehalten gemäß Anlage 1 Tabelle 4 der neuen BBodSchV nicht überschritten werden. Angesichts der unzureichenden Datenlage zur Ableitung von Feststoffwerten wird empfohlen, vorerst für die Beurteilung einer Verwertbarkeit von Bodenmaterial die Werte der Tabellen 3albdes Leitfadens zu verwenden. Sobald Hintergrundwerte auf Basis von Feststoffgehalten vorliegen und die Analytik es zulässt, sind die hilfsweisen, vorläufigen Anforderungen in Form von Eluatwerten durch Feststoffgehalte in Kombination mit Eluatwerten abzulösen.

Verwertung von PFAS-haltigem Bodenmaterial in technischen Bauwerken

Der Einsatz von PFAS-haltigem Bodenmaterial wird in der am 01.08.2023 in Kraft tretenden Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) nicht geregelt, da für die Stoffgruppe keine Materialwerte in Anlage 1 (Tab. 3 und 4 der EBV) festgelegt sind. Deshalb werden die vorsorgeorientierten Anforderungen hilfsweise und vorläufig auf Basis von Eluatgehalten formuliert (siehe hierzu die Verwertungskategorien VK 1 bis VK 3 im Leitfaden). Der Einbau dieses Materials fällt damit unter die Einzelfallregelung des § 21 Abs. 3 ErsatzbaustoffV. Die Verwertung von PFAS-haltigem Bodenmaterial in technischen Bauwerken nach Einstufung in die Verwertungskategorie VK 3 (entspricht der Materialklasse BM-F3 in der

ErsatzbaustoffV) ist eine anzeigepflichtige Verwendung. Die Angaben zu den Einbauorten sind durch die zuständige Behörde in das künftig zu führende Ersatzbaustoffkataster aufzunehmen.

Beseitigung auf Deponien

Bei anstehenden Entsorgungen von PFAS-belasteten Abfällen auf Deponien ist das Landesamt für UmweltRef. T16 zu beteiligen. Soweit es sich um gefährliche Abfälle handelt sind die Abfälle gemäß § 4 der Sonderabfallentsorgungsverordnung bei der SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH anzudienen.

Einstufung des PFAS-belasteten Abfalls als gefährlicher Abfall

Bei der Einstufung von PFAS-belasteten Abfällen gelten die Vollzugshinweise des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung. 

Perfluorbutansäure, PFBA

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 10 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert (TWLW): 10 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 10,0 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 20,0 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 50 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorpentansäure, PFPeA

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 3,0 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 3,0 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 6,0 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 15 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorhexansäure, PFHxA

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 6 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert nach Trinkwasserverordnung (TWLW): 6 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1(Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 6,0 μg/l

- für VK 2(Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 12,0 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 30 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorheptansäure, PFHpA

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,3 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,3 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,6 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 3 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluoroktansäure, PFOA

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert nach Trinkwasserverordnung (TWLW): 0,1 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluornonansäure, PFNA

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 0,06 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert nach Trinkwasserverordnung (TWLW): 0,06 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,06 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,12 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 0,6 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluordecansäure, PFDA

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorbutansulfonsäure, PFBS

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 6 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert nach Trinkwasserverordnung (TWLW): 6 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 6,0 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 12,0 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 30 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorhexansulfonsäure, PFHxS

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwertnach Trinkwasserverordnung  (TWLW): 0,1 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorheptansulfonsäure, PFHpS

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,3 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,3 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,6 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 3 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluoroktansulfonsäure, PFOS

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert nach Trinkwasserverordnung (TWLW): 0,1 μg/l

Trinkwasser

Umweltqualitätsnorm im Jahresdurchschnitt (JD-UQN) für Biota: 9,1 μg/kg

Korrespondierender Umweltqualitätsnorm im Jahresdurchschnitt (JD-UQN) für die Wasserphase: 0,65 ng/l

Fische in Oberflächengewässer sowie

Oberflächengewässer

Umweltqualitätsnorm als zulässige Höchstkonzentration (ZHK-UQN): 36 µg/l

Oberflächengewässer

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1(Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3(Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27.

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

6:2-Fluortelomersulfonsäure = H4-Polyfluoroctansulfonsäure, H4PFOS

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluoroctansulfonamid , PFOSA

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Weitere PFAS mit R1-(CF2)n-R2, mit n>3

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Bremen
PFAS-Leitfaden

Vertreterinnen und Vertreter der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaften Bodenschutz (LABO), Wasser (LAWA) und Abfall (LAGA) sowie des Bund/Länder-Arbeitskreises Abwasser (BLAK Abwasser) unter Federführung des Bundesumweltministeriums haben einen Leitfaden zur PFAS-Bewertung erstellt. Auf Nachfrage wurde uns mitgeteilt, dass dieser auch in Bremen von der oberen und unteren Bodenschutzbehörde – dem Referat Bodenschutz und Altlasten in der Behörde Die Senatorin für Umwelt, Klimaschutz und Wissenschaft (SUKW) - verwendet wird. Die untere Bodenschutzbehörde in Bremerhaven sei zwar nicht explizit angewiesen worden, soweit bekannt komme der Leitfaden jedoch auch dort zur Anwendung. Mit dem Leitfaden soll den Vollzugsbehörden ein Bewertungsrahmen sowie beurteilungsrelevante Hintergrundinformationen als Hilfestellung zur Verfügung gestellt werden. Zusätzlich enthält der Leitfaden Maßstäbe für die Bewertung von Untersuchungsergebnissen und für Entscheidungen über gegebenenfalls erforderliche weitergehende Maßnahmen bei bestehenden Boden- und Gewässerverunreinigungen für die Länder. Eine kritische Auseinandersetzung mit diesem Leitfaden und Hinweise zum Umgang mit entsprechenden Behördenkontakten von Franßen & Nusser Rechtsanwälte PartGmbB ist auf der Internetseite des Verband der Chemischen Industrie e.V (VCI) abrufbar.

Im Leitfaden werden neue vorläufige Grenzwerte für die Verwertung von PFAS-haltigem Bodenmaterial in drei verschiedenen Verwertungskategorien (VK) bestimmt. Sonst werden im Leitfaden keine neuen Grenzwerte eingeführt, sondern nur einige bereits Bundes- oder EU-rechtlich festgelegte Grenzwerte aufgezählt. Alle im Leitfaden empfohlenen Grenzwerte werden nachfolgend zusammenfassend aufgeführt.

Perfluorbutansäure, PFBA

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 10 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert (TWLW): 10 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 10,0 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 20,0 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 50 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorpentansäure, PFPeA

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 3,0 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 3,0 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 6,0 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 15 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorhexansäure, PFHxA

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 6 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert nach Trinkwasserverordnung (TWLW): 6 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1(Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 6,0 μg/l

- für VK 2(Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 12,0 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 30 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorheptansäure, PFHpA

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,3 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,3 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,6 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 3 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluoroktansäure, PFOA

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert nach Trinkwasserverordnung (TWLW): 0,1 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluornonansäure, PFNA

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 0,06 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert nach Trinkwasserverordnung (TWLW): 0,06 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,06 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,12 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 0,6 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluordecansäure, PFDA

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorbutansulfonsäure, PFBS

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 6 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert nach Trinkwasserverordnung (TWLW): 6 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 6,0 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 12,0 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 30 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorhexansulfonsäure, PFHxS

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwertnach Trinkwasserverordnung  (TWLW): 0,1 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorheptansulfonsäure, PFHpS

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,3 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,3 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,6 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 3 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluoroktansulfonsäure, PFOS

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert nach Trinkwasserverordnung (TWLW): 0,1 μg/l

Trinkwasser

Umweltqualitätsnorm im Jahresdurchschnitt (JD-UQN) für Biota: 9,1 μg/kg

Korrespondierender Umweltqualitätsnorm im Jahresdurchschnitt (JD-UQN) für die Wasserphase: 0,65 ng/l

Fische in Oberflächengewässer sowie

Oberflächengewässer

Umweltqualitätsnorm als zulässige Höchstkonzentration (ZHK-UQN): 36 µg/l

Oberflächengewässer

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1(Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3(Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27.

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

6:2-Fluortelomersulfonsäure = H4-Polyfluoroctansulfonsäure, H4PFOS

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluoroctansulfonamid , PFOSA

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Weitere PFAS mit R1-(CF2)n-R2, mit n>3

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Hamburg
PFAS-Leitfaden

Vertreterinnen und Vertreter der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaften Bodenschutz (LABO), Wasser (LAWA) und Abfall (LAGA) sowie des Bund/Länder-Arbeitskreises Abwasser (BLAK Abwasser) unter Federführung des Bundesumweltministeriums haben einen Leitfaden zur PFAS-Bewertung erstellt. Diesen wendet auch die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft Hamburg an. Mit diesem Leitfaden soll den Vollzugsbehörden ein Bewertungsrahmen sowie beurteilungsrelevante Hintergrundinformationen als Hilfestellung zur Verfügung gestellt werden. Zusätzlich enthält der Leitfaden Maßstäbe für die Bewertung von Untersuchungsergebnissen und für Entscheidungen über gegebenenfalls erforderliche weitergehende Maßnahmen bei bestehenden Boden- und Gewässerverunreinigungen für die Länder. Eine kritische Auseinandersetzung mit diesem Leitfaden und Hinweise zum Umgang mit entsprechenden Behördenkontakten von Franßen & Nusser Rechtsanwälte PartGmbB ist auf der Internetseite des Verband der Chemischen Industrie e.V (VCI) abrufbar.

Im Leitfaden werden neue vorläufige Grenzwerte für die Verwertung von PFAS-haltigem Bodenmaterial in drei verschiedenen Verwertungskategorien (VK) bestimmt. Sonst werden im Leitfaden keine neuen Grenzwerte eingeführt, sondern nur einige bereits Bundes- oder EU-rechtlich festgelegte Grenzwerte aufgezählt. Alle im Leitfaden empfohlenen Grenzwerte werden nachfolgend zusammenfassend aufgeführt.

Perfluorbutansäure, PFBA

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 10 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert (TWLW): 10 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 10,0 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 20,0 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 50 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorpentansäure, PFPeA

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 3,0 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 3,0 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 6,0 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 15 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorhexansäure, PFHxA

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 6 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert nach Trinkwasserverordnung (TWLW): 6 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1(Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 6,0 μg/l

- für VK 2(Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 12,0 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 30 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorheptansäure, PFHpA

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,3 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,3 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,6 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 3 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluoroktansäure, PFOA

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert nach Trinkwasserverordnung (TWLW): 0,1 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluornonansäure, PFNA

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 0,06 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert nach Trinkwasserverordnung (TWLW): 0,06 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,06 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,12 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 0,6 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluordecansäure, PFDA

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorbutansulfonsäure, PFBS

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 6 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert nach Trinkwasserverordnung (TWLW): 6 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 6,0 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 12,0 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 30 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorhexansulfonsäure, PFHxS

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwertnach Trinkwasserverordnung  (TWLW): 0,1 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorheptansulfonsäure, PFHpS

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,3 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,3 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,6 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 3 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluoroktansulfonsäure, PFOS

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert nach Trinkwasserverordnung (TWLW): 0,1 μg/l

Trinkwasser

Umweltqualitätsnorm im Jahresdurchschnitt (JD-UQN) für Biota: 9,1 μg/kg

Korrespondierender Umweltqualitätsnorm im Jahresdurchschnitt (JD-UQN) für die Wasserphase: 0,65 ng/l

Fische in Oberflächengewässer sowie

Oberflächengewässer

Umweltqualitätsnorm als zulässige Höchstkonzentration (ZHK-UQN): 36 µg/l

Oberflächengewässer

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1(Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3(Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27.

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

6:2-Fluortelomersulfonsäure = H4-Polyfluoroctansulfonsäure, H4PFOS

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluoroctansulfonamid , PFOSA

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Weitere PFAS mit R1-(CF2)n-R2, mit n>3

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Hessen
PFAS-Leitfaden

Vertreterinnen und Vertreter der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaften Bodenschutz (LABO), Wasser (LAWA) und Abfall (LAGA) sowie des Bund/Länder-Arbeitskreises Abwasser (BLAK Abwasser) unter Federführung des Bundesumweltministeriums haben einen Leitfaden zur PFAS-Bewertung erstellt. Dessen Anwendung wird durch einen nicht veröffentlichen Erlass des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz empfohlen. Mit diesem Leitfaden soll den Vollzugsbehörden ein Bewertungsrahmen sowie beurteilungsrelevante Hintergrundinformationen als Hilfestellung zur Verfügung gestellt werden. Zusätzlich enthält der Leitfaden Maßstäbe für die Bewertung von Untersuchungsergebnissen und für Entscheidungen über gegebenenfalls erforderliche weitergehende Maßnahmen bei bestehenden Boden- und Gewässerverunreinigungen für die Länder. Eine kritische Auseinandersetzung mit diesem Leitfaden und Hinweise zum Umgang mit entsprechenden Behördenkontakten von Franßen & Nusser Rechtsanwälte PartGmbB ist auf der Internetseite des Verband der Chemischen Industrie e.V (VCI) abrufbar.

Im Leitfaden werden neue vorläufige Grenzwerte für die Verwertung von PFAS-haltigem Bodenmaterial in drei verschiedenen Verwertungskategorien (VK) bestimmt. Sonst werden im Leitfaden keine neuen Grenzwerte eingeführt, sondern nur einige bereits Bundes- oder EU-rechtlich festgelegte Grenzwerte aufgezählt. Alle im Leitfaden empfohlenen Grenzwerte werden nachfolgend zusammenfassend aufgeführt.

Perfluorbutansäure, PFBA

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 10 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert (TWLW): 10 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 10,0 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 20,0 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 50 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorpentansäure, PFPeA

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 3,0 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 3,0 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 6,0 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 15 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorhexansäure, PFHxA

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 6 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert nach Trinkwasserverordnung (TWLW): 6 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1(Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 6,0 μg/l

- für VK 2(Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 12,0 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 30 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorheptansäure, PFHpA

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,3 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,3 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,6 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 3 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluoroktansäure, PFOA

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert nach Trinkwasserverordnung (TWLW): 0,1 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluornonansäure, PFNA

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 0,06 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert nach Trinkwasserverordnung (TWLW): 0,06 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,06 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,12 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 0,6 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluordecansäure, PFDA

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorbutansulfonsäure, PFBS

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 6 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert nach Trinkwasserverordnung (TWLW): 6 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 6,0 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 12,0 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 30 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorhexansulfonsäure, PFHxS

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwertnach Trinkwasserverordnung  (TWLW): 0,1 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorheptansulfonsäure, PFHpS

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,3 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,3 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,6 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 3 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluoroktansulfonsäure, PFOS

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert nach Trinkwasserverordnung (TWLW): 0,1 μg/l

Trinkwasser

Umweltqualitätsnorm im Jahresdurchschnitt (JD-UQN) für Biota: 9,1 μg/kg

Korrespondierender Umweltqualitätsnorm im Jahresdurchschnitt (JD-UQN) für die Wasserphase: 0,65 ng/l

Fische in Oberflächengewässer sowie

Oberflächengewässer

Umweltqualitätsnorm als zulässige Höchstkonzentration (ZHK-UQN): 36 µg/l

Oberflächengewässer

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1(Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3(Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27.

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

6:2-Fluortelomersulfonsäure = H4-Polyfluoroctansulfonsäure, H4PFOS

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluoroctansulfonamid , PFOSA

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Weitere PFAS mit R1-(CF2)n-R2, mit n>3

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Mecklenburg-Vorpommern
PFAS-Leitfaden

Vertreterinnen und Vertreter der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaften Bodenschutz (LABO), Wasser (LAWA) und Abfall (LAGA) sowie des Bund/Länder-Arbeitskreises Abwasser (BLAK Abwasser) unter Federführung des Bundesumweltministeriums haben einen Leitfaden zur PFAS-Bewertung erstellt. Dessen Anwendung hat das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt des Landes Mecklenburg-Vorpommern den untergeordneten Behörden empfohlen. Mit diesem Leitfaden soll den Vollzugsbehörden ein Bewertungsrahmen sowie beurteilungsrelevante Hintergrundinformationen als Hilfestellung zur Verfügung gestellt werden. Zusätzlich enthält der Leitfaden Maßstäbe für die Bewertung von Untersuchungsergebnissen und für Entscheidungen über gegebenenfalls erforderliche weitergehende Maßnahmen bei bestehenden Boden- und Gewässerverunreinigungen für die Länder. Eine kritische Auseinandersetzung mit diesem Leitfaden und Hinweise zum Umgang mit entsprechenden Behördenkontakten von Franßen & Nusser Rechtsanwälte PartGmbB ist auf der Internetseite des Verband der Chemischen Industrie e.V (VCI) abrufbar.

Im Leitfaden werden neue vorläufige Grenzwerte für die Verwertung von PFAS-haltigem Bodenmaterial in drei verschiedenen Verwertungskategorien (VK) bestimmt. Sonst werden im Leitfaden keine neuen Grenzwerte eingeführt, sondern nur einige bereits Bundes- oder EU-rechtlich festgelegte Grenzwerte aufgezählt. Alle im Leitfaden empfohlenen Grenzwerte werden nachfolgend zusammenfassend aufgeführt.

Perfluorbutansäure, PFBA

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 10 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert (TWLW): 10 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 10,0 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 20,0 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 50 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorpentansäure, PFPeA

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 3,0 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 3,0 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 6,0 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 15 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorhexansäure, PFHxA

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 6 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert nach Trinkwasserverordnung (TWLW): 6 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1(Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 6,0 μg/l

- für VK 2(Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 12,0 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 30 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorheptansäure, PFHpA

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,3 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,3 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,6 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 3 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluoroktansäure, PFOA

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert nach Trinkwasserverordnung (TWLW): 0,1 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluornonansäure, PFNA

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 0,06 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert nach Trinkwasserverordnung (TWLW): 0,06 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,06 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,12 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 0,6 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluordecansäure, PFDA

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorbutansulfonsäure, PFBS

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 6 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert nach Trinkwasserverordnung (TWLW): 6 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 6,0 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 12,0 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 30 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorhexansulfonsäure, PFHxS

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwertnach Trinkwasserverordnung  (TWLW): 0,1 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorheptansulfonsäure, PFHpS

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,3 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,3 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,6 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 3 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluoroktansulfonsäure, PFOS

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert nach Trinkwasserverordnung (TWLW): 0,1 μg/l

Trinkwasser

Umweltqualitätsnorm im Jahresdurchschnitt (JD-UQN) für Biota: 9,1 μg/kg

Korrespondierender Umweltqualitätsnorm im Jahresdurchschnitt (JD-UQN) für die Wasserphase: 0,65 ng/l

Fische in Oberflächengewässer sowie

Oberflächengewässer

Umweltqualitätsnorm als zulässige Höchstkonzentration (ZHK-UQN): 36 µg/l

Oberflächengewässer

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1(Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3(Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27.

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

6:2-Fluortelomersulfonsäure = H4-Polyfluoroctansulfonsäure, H4PFOS

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluoroctansulfonamid , PFOSA

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Weitere PFAS mit R1-(CF2)n-R2, mit n>3

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Niedersachsen
PFAS-Leitfaden

Vertreterinnen und Vertreter der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaften Bodenschutz (LABO), Wasser (LAWA) und Abfall (LAGA) sowie des Bund/Länder-Arbeitskreises Abwasser (BLAK Abwasser) unter Federführung des Bundesumweltministeriums haben einen Leitfaden zur PFAS-Bewertung erstellt. Dessen Anwendung wird mit Erlass vom 27.01.2022 durch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz in Niedersachsen ohne weitere Hinweise empfohlen. Mit diesem Leitfaden soll den Vollzugsbehörden ein Bewertungsrahmen sowie beurteilungsrelevante Hintergrundinformationen als Hilfestellung zur Verfügung gestellt werden. Zusätzlich enthält der Leitfaden Maßstäbe für die Bewertung von Untersuchungsergebnissen und für Entscheidungen über gegebenenfalls erforderliche weitergehende Maßnahmen bei bestehenden Boden- und Gewässerverunreinigungen für die Länder. Eine kritische Auseinandersetzung mit diesem Leitfaden und Hinweise zum Umgang mit entsprechenden Behördenkontakten von Franßen & Nusser Rechtsanwälte PartGmbB ist auf der Internetseite des Verband der Chemischen Industrie e.V (VCI) abrufbar.

Im Leitfaden werden neue vorläufige Grenzwerte für die Verwertung von PFAS-haltigem Bodenmaterial in drei verschiedenen Verwertungskategorien (VK) bestimmt. Sonst werden im Leitfaden keine neuen Grenzwerte eingeführt, sondern nur einige bereits Bundes- oder EU-rechtlich festgelegte Grenzwerte aufgezählt. Alle im Leitfaden empfohlenen Grenzwerte werden nachfolgend zusammenfassend aufgeführt.

Perfluorbutansäure, PFBA

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 10 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert (TWLW): 10 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 10,0 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 20,0 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 50 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorpentansäure, PFPeA

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 3,0 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 3,0 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 6,0 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 15 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorhexansäure, PFHxA

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 6 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert nach Trinkwasserverordnung (TWLW): 6 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1(Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 6,0 μg/l

- für VK 2(Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 12,0 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 30 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorheptansäure, PFHpA

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,3 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,3 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,6 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 3 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluoroktansäure, PFOA

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert nach Trinkwasserverordnung (TWLW): 0,1 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluornonansäure, PFNA

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 0,06 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert nach Trinkwasserverordnung (TWLW): 0,06 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,06 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,12 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 0,6 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluordecansäure, PFDA

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorbutansulfonsäure, PFBS

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 6 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert nach Trinkwasserverordnung (TWLW): 6 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 6,0 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 12,0 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 30 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorhexansulfonsäure, PFHxS

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwertnach Trinkwasserverordnung  (TWLW): 0,1 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorheptansulfonsäure, PFHpS

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,3 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,3 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,6 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 3 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluoroktansulfonsäure, PFOS

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert nach Trinkwasserverordnung (TWLW): 0,1 μg/l

Trinkwasser

Umweltqualitätsnorm im Jahresdurchschnitt (JD-UQN) für Biota: 9,1 μg/kg

Korrespondierender Umweltqualitätsnorm im Jahresdurchschnitt (JD-UQN) für die Wasserphase: 0,65 ng/l

Fische in Oberflächengewässer sowie

Oberflächengewässer

Umweltqualitätsnorm als zulässige Höchstkonzentration (ZHK-UQN): 36 µg/l

Oberflächengewässer

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1(Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3(Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27.

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

6:2-Fluortelomersulfonsäure = H4-Polyfluoroctansulfonsäure, H4PFOS

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluoroctansulfonamid , PFOSA

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Weitere PFAS mit R1-(CF2)n-R2, mit n>3

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Nordrhein-Westfalen
Landesrechtliche Maßgaben

Zu folgenden Ausführungen des Leitfadens werden nachfolgende erläuternde Hinweise für den Verwaltungsvollzug gegeben:

  • Herstellung von Eluaten zur Bodenuntersuchung (Kapitel 4.3 des Leitfadens): Zur Prüfung verwertungsbezogener Fragestellungen, ob Materialwerte der Tabellen 3a/3b (Kap. 6.1) eingehalten sind, kommt eine Umrechnung von Analyseergebnissen, die mit dem Verfahren mit dem Wasser/Feststoff-Verhältnis von 10 L kg-1 (DIN EN 12457-4) bestimmt wurden, unter Anwendung eines Multiplikationsfaktors nicht in Betracht. Für verwertungsbezogene Fragestellungen sind ausschließlich Elutionsverfahren mit dem Wasser/Feststoff-Verhältnis von 2 L kg-1 anzuwenden.
  • Grundwasser (Kapitel 5.1.1. des Leitfadens): Es wird für die Bewertung von Grundwasser in Wassergewinnungsgebieten darauf hingewiesen, dass mit der Umsetzung der Europäischen Trinkwasserrichtlinie in nationales Recht neue PFAS-Grenzwerte für Trinkwasser eingeführt werden, die insbesondere für PFBA, PFBS, PFPA und PFHxA deutlich niedriger sein werden als die bisherigen Bewertungsgrundlagen.
  • Einleitung von Abwasser (Kapitel 5.1.3 des Leitfadens): Für die Mischungsrechnung findet mein Erlass vom 24.05.2016 (Bezugsabfluss Q 183 bzw. 0,5 MQ) keine Anwendung.
  • Verwertung von Bodenmaterial in/auf oder außerhalb/unterhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht (Kapitel 6.1 und 6.2 des Leitfadens): Stichprobenartige Untersuchungen verdachtslos beprobter Flächen in Nordrhein-Westfalen zeigen, dass flächendeckend von PFASGehalten in Böden auszugehen ist. Daher ist bei Verwertungsmaßnahmen das zur Verwertung vorgesehene Bodenmaterial grundsätzlich im Eluat auf PFAS zu untersuchen. Das Stoffspektrum umfasst die in Kap. 4.1 des Leitfadens genannten Einzelverbindungen. In begründeten Einzelfällen ist über ein erweitertes Stoffspektrum zu entscheiden. Anforderungen an die Verwertung sind in Kapitel 6 des Leitfadens beschrieben. Dazu werden folgende konkretisierende Hinweise gegeben:

Die bodenschutzrechtlichen Anforderungen an eine Verwertung von Bodenmaterial basieren in der Regel auf dem Besorgnisgrundsatz des § 9 BBodSchV und den Vorsorgeanforderungen des § 10 BBodSchV. In der Neufassung der BBodSchV werden hierzu die Ausführungen des § 3 gelten. Das Auf- und Einbringen von Bodenmaterial auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht ist zulässig, wenn die Besorgnis des Entstehens einer schädlichen Bodenveränderung gemäß den Vorsorgeanforderungen nicht hervorgerufen wird (§ 12 Abs. 2 BBodSchV, § 6 Abs. 2 der neuen BBodSchV). Folglich ist eine Verwertung bei Einhaltung der Vorsorgewerte schadlos. Für den Bereich unterhalb und außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht ist eine schadlose Verwertung gegeben, wenn Feststoffgehalte in Höhe der i.d.R. doppelten Vorsorgewerte in Kombination mit Eluatgehalten gemäß § 8 der neuen BBodSchV nicht überschritten werden.

Bezogen auf diese Regelvorgaben besteht für PFAS die Besonderheit, dass bislang keine vorsorgeorientierten Feststoffwerte hergeleitet werden konnten. In Ermangelung von vorsorgeorientierten Feststoffwerten sind im PFAS-Leitfaden für diese Schadstoffgruppe vorsorgeorientierte Anforderungen hilfsweise und vorläufig in Form von Eluatgehalten formuliert worden. Mit der Einhaltung der Geringfügigkeitsschwellen-Werte (GFS)2 im Eluat eines PFAS-haltigen Bodenmaterials gilt das Grundwasser am Ort des Aufbringens ausreichend geschützt. Dies ist im anliegenden Leitfaden durch die Einhaltung der Eluatwerte der Verwertungskategorie 1 (VK1) in Kapitel 6, Tabelle 3 erfüllt.

Die GFS-Werte im Eluat (VK1-Werte) werden allerdings in einem Teil der Böden Nordrhein-Westfalens aufgrund einer diffusen Belastung im Oberboden überschritten. Stichprobenartige Untersuchungen von Böden in Nordrhein-Westfalen zeigen, dass die Eluatgehalte eines Teils der verdachtslos beprobten Flächen oberhalb von GFS-Werten und somit von Gefahrenverdachtsschwellen liegen. Im Sinne einer schadlosen und gleichermaßen vollzugsgerechten Lösung ist in diesen Fällen eine Verwertung von Bodenmaterial unter Bedingungen der Verwertungskategorie 2 (VK2) des PFAS-Leitfadens dennoch möglich. Demnach ist eine eingeschränkte offene Verwertung auch bei Überschreitung der GFS-Werte im Eluat ordnungsgemäß und schadlos, wenn die folgenden Bedingungen gleichermaßen zutreffen:

  • Die zuständige Bodenschutzbehörde weist den Ort der Verwertung als ein Gebiet mit erhöhten PFAS-Gehalten nach § 12 Abs. 10 BBodSchV bzw. nach § 6 Abs. 4 der neu gefassten BBodSchV aus oder legt das Gebiet allgemein fest.
  • Die offene Verwertung anfallenden Bodenmaterials findet innerhalb dieses Gebietes statt und ist auf PFAS-Gehalte in Höhe der doppelten GFS-Werten im Eluat (=VK2-Werte) begrenzt.
  • Bei der Bewertung der Schadlosigkeit sind insbesondere die geologischen und hydrogeologischen Bedingungen, die natürlichen Bodenfunktionen des Untergrundes und der Umgebung sowie etwa bereits vorhandene PFAS-Gehalte zu berücksichtigen.
  • Die Situation am Ort der Verwertung darf nicht verschlechtert werden.
  • Der Abstand zum höchsten zu erwartenden Grundwasserstand muss mindestens 1,0 m zuzüglich eines Sicherheitsabstandes von 0,5 m betragen.
  • Die Anwendung der VK2 ist nicht möglich in Wasserschutzgebieten (Zone I bis III B), Heilquellenschutzgebieten, Wasservorranggebieten und Gebieten mit häufigen Überschwemmungen. Zusätzlich ist die Anwendung der VK2 nicht möglich in Einzugsgebieten von Wassergewinnungsanlagen für Trinkwasserzwecke, für die kein Wasserschutzgebiet ausgewiesen ist (z.B. Eigenversorgungsanlagen für Lebensmittelbetriebe oder private Wohngebäude).

Vor dem Hintergrund einer diffusen PFAS-Hintergrundbelastung ist zwingend, den Kenntnisstand über die Hintergrundgehalte von PFAS in Böden sowohl auf Basis der Feststoffgehalte als auch auf Basis der Eluatgehalte zu verbessern, um auf dieser Grundlage Verwertungsregelungen auf Grundlage feststoffbasierter Vorsorgewerte in Kombination mit Eluatgehalten auch für PFAS aufstellen zu können. Bis dahin gelten die o. g. Regelungen hilfsweise und vorläufig.

  • Verwertung von Bodenmaterial in technischen Bauwerken (Kapitel 6.3 des Leitfadens): Nach Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung zum 01.08.2023 gilt für die Verwertung von Bodenmaterial in technischen Bauwerken die Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV). Dazu gebe ich folgende Hinweise:

Der Einsatz von PFAS-haltigem Bodenmaterial wird in der Ersatzbaustoffverordnung nicht geregelt, da für die Stoffgruppe der PFAS keine Materialwerte in Anlage 1, Tabellen 3 und 4, festgelegt sind. Der Einbau von PFAS-haltigem Bodenmaterial in ein technisches Bauwerk fällt insofern unter die Einzelfallregelung des § 21 Abs. 3 ErsatzbaustoffV.

Bodenmaterial der Verwertungskategorie VK 3 ist i.a.R. der Materialklasse BM-F3 zuzuordnen. Für die Verwertungskategorie VK 3 sind in Abgleich mit den Vorgaben des PFAS-Leitfadens ausschließlich die geschlossenen Einbauweisen Nr. 1 bis 6 und 9 gemäß Tabelle 8 der Anlage 2 ErsatzbaustoffV zulässig. Da die Verwertung von PFAS-haltigem Bodenmaterial in technischen Bauwerken nach Einstufung in die Materialklasse BM-F3 eine anzeigepflichtige Verwendung darstellt, sind die Angaben zu den Einbauorten durch die für den Einbauort zuständige Behörde in das künftig zu führende Ersatzbaustoffkataster aufzunehmen.

  • Verwertung und Beseitigung auf Deponien (Kapitel 6.5 des Leitfadens): Die Ausführungen zur Ablagerung „PFT-haltiger Abfälle“ in der NRW-Vollzugshilfe „Ablagerungsempfehlungen für Abfälle mit organischen Schadstoffen“, Stand 06.11.2011, werden durch Kapitel 6.5 des anliegenden PFAS-Leitfadens ersetzt.

Die Ausführungen des Leitfadens und dieses Erlasses gelten für PFAS-haltiges Baggergut entsprechend.

Perfluorbutansäure, PFBA

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 10 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert (TWLW): 10 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 10,0 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 20,0 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 50 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorpentansäure, PFPeA

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 3,0 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 3,0 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 6,0 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 15 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorhexansäure, PFHxA

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 6 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert nach Trinkwasserverordnung (TWLW): 6 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1(Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 6,0 μg/l

- für VK 2(Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 12,0 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 30 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorheptansäure, PFHpA

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,3 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,3 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,6 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 3 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluoroktansäure, PFOA

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert nach Trinkwasserverordnung (TWLW): 0,1 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluornonansäure, PFNA

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 0,06 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert nach Trinkwasserverordnung (TWLW): 0,06 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,06 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,12 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 0,6 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluordecansäure, PFDA

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorbutansulfonsäure, PFBS

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 6 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert nach Trinkwasserverordnung (TWLW): 6 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 6,0 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 12,0 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 30 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorhexansulfonsäure, PFHxS

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwertnach Trinkwasserverordnung  (TWLW): 0,1 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorheptansulfonsäure, PFHpS

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,3 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,3 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,6 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 3 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluoroktansulfonsäure, PFOS

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert nach Trinkwasserverordnung (TWLW): 0,1 μg/l

Trinkwasser

Umweltqualitätsnorm im Jahresdurchschnitt (JD-UQN) für Biota: 9,1 μg/kg

Korrespondierender Umweltqualitätsnorm im Jahresdurchschnitt (JD-UQN) für die Wasserphase: 0,65 ng/l

Fische in Oberflächengewässer sowie

Oberflächengewässer

Umweltqualitätsnorm als zulässige Höchstkonzentration (ZHK-UQN): 36 µg/l

Oberflächengewässer

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1(Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3(Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27.

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

6:2-Fluortelomersulfonsäure = H4-Polyfluoroctansulfonsäure, H4PFOS

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluoroctansulfonamid , PFOSA

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Weitere PFAS mit R1-(CF2)n-R2, mit n>3

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Arbeitshilfe für Erhebungen über kontaminationsrelevante Flächen in Nordrhein-Westfalen

Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) hat im März 2023 eine Arbeitshilfe für Erhebungen über kontaminationsrelevante Flächen in Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Es ist bereits die dritte Auflage der Arbeitshilfe; die vorherige Auflage wurde aufgrund des Inkrafttretens der novellierten Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) und wegen der Berücksichtigung von PFAS überarbeitet. Sie legt zum Beispiel fest, dass PFAS-haltige Industrieschlämme als ein Verdachtskriterium im Rahmen der Ermittlung von Anhaltspunkten für das Vorliegen schädlicher Bodenveränderungen zu sehen sind, wenn die Ursache einer möglichen stofflichen Bodenveränderung eine unsachgemäße Materialaufbringung auf landwirtschaftlichen Flächen darstellt. Die Arbeitshilfe enthält zudem eine Abbildung, welcher bei der Ermittlung von Verdachtsflächen im Zusammenhang mit PFAS-Kontaminierungen helfen soll. Diese unterteilt „PFC-relevante Nutzungen und Ereignisse“ anschaulich in die zwei Kategorien Industrie und Schaumlöschmittel und nennt die Hauptverwendungsgebiete in diesen Bereichen. Sie seien neben der Verwendung PFAS-haltiger Abfälle und PFAS-haltiger Klärschlämme als „Bodenverbesserer“ in der Landwirtschaft, die „wesentlichen Stränge der PFAS-Relevanz“.

Rheinland-Pfalz
PFAS-Leitfaden

Vertreterinnen und Vertreter der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaften Bodenschutz (LABO), Wasser (LAWA) und Abfall (LAGA) sowie des Bund/Länder-Arbeitskreises Abwasser (BLAK Abwasser) unter Federführung des Bundesumweltministeriums haben einen Leitfaden zur PFAS-Bewertung erstellt. Dessen Anwendung wird in Rheinland-Pfalz seit dem Rundschreiben des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität vom 24.10.2022 ohne weitere Hinweise empfohlen. Der Leitfaden ersetzt damit die bis dahin geltenden Regelungen zur Bewertung von PFAS/PFC gemäß ALEX-Informationsblatt 29 „Per- und polyfluorierte Chemikalien (PFC) in der Umwelt“. Mit diesem Leitfaden soll den Vollzugsbehörden ein Bewertungsrahmen sowie beurteilungsrelevante Hintergrundinformationen als Hilfestellung zur Verfügung gestellt werden. Zusätzlich enthält der Leitfaden Maßstäbe für die Bewertung von Untersuchungsergebnissen und für Entscheidungen über gegebenenfalls erforderliche weitergehende Maßnahmen bei bestehenden Boden- und Gewässerverunreinigungen für die Länder. Eine kritische Auseinandersetzung mit diesem Leitfaden und Hinweise zum Umgang mit entsprechenden Behördenkontakten von Franßen & Nusser Rechtsanwälte PartGmbB ist auf der Internetseite des Verband der Chemischen Industrie e.V (VCI) abrufbar.

Im Leitfaden werden neue vorläufige Grenzwerte für die Verwertung von PFAS-haltigem Bodenmaterial in drei verschiedenen Verwertungskategorien (VK) bestimmt. Sonst werden im Leitfaden keine neuen Grenzwerte eingeführt, sondern nur einige bereits Bundes- oder EU-rechtlich festgelegte Grenzwerte aufgezählt. Alle im Leitfaden empfohlenen Grenzwerte werden nachfolgend zusammenfassend aufgeführt.

Perfluorbutansäure, PFBA

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 10 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert (TWLW): 10 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 10,0 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 20,0 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 50 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorpentansäure, PFPeA

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 3,0 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 3,0 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 6,0 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 15 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorhexansäure, PFHxA

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 6 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert nach Trinkwasserverordnung (TWLW): 6 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1(Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 6,0 μg/l

- für VK 2(Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 12,0 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 30 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorheptansäure, PFHpA

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,3 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,3 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,6 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 3 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluoroktansäure, PFOA

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert nach Trinkwasserverordnung (TWLW): 0,1 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluornonansäure, PFNA

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 0,06 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert nach Trinkwasserverordnung (TWLW): 0,06 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,06 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,12 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 0,6 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluordecansäure, PFDA

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorbutansulfonsäure, PFBS

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 6 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert nach Trinkwasserverordnung (TWLW): 6 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 6,0 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 12,0 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 30 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorhexansulfonsäure, PFHxS

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwertnach Trinkwasserverordnung  (TWLW): 0,1 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorheptansulfonsäure, PFHpS

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,3 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,3 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,6 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 3 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluoroktansulfonsäure, PFOS

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert nach Trinkwasserverordnung (TWLW): 0,1 μg/l

Trinkwasser

Umweltqualitätsnorm im Jahresdurchschnitt (JD-UQN) für Biota: 9,1 μg/kg

Korrespondierender Umweltqualitätsnorm im Jahresdurchschnitt (JD-UQN) für die Wasserphase: 0,65 ng/l

Fische in Oberflächengewässer sowie

Oberflächengewässer

Umweltqualitätsnorm als zulässige Höchstkonzentration (ZHK-UQN): 36 µg/l

Oberflächengewässer

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1(Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3(Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27.

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

6:2-Fluortelomersulfonsäure = H4-Polyfluoroctansulfonsäure, H4PFOS

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluoroctansulfonamid , PFOSA

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Weitere PFAS mit R1-(CF2)n-R2, mit n>3

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Saarland
PFAS-Leitfaden

Vertreterinnen und Vertreter der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaften Bodenschutz (LABO), Wasser (LAWA) und Abfall (LAGA) sowie des Bund/Länder-Arbeitskreises Abwasser (BLAK Abwasser) unter Federführung des Bundesumweltministeriums haben einen Leitfaden zur PFAS-Bewertung erstellt. Auf Nachfrage hat uns das Umweltministerium Saarland mitgeteilt, dass dessen Anwendung dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz im Saarland empfohlen wurde. Eine solche Empfehlung hat das Landesamt hinsichtlich der Untersuchung von per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) im saarländischen Grundwasser vom 27.06.2023 ausgesprochen. Mit diesem Leitfaden soll den Vollzugsbehörden ein Bewertungsrahmen sowie beurteilungsrelevante Hintergrundinformationen als Hilfestellung zur Verfügung gestellt werden. Zusätzlich enthält der Leitfaden Maßstäbe für die Bewertung von Untersuchungsergebnissen und für Entscheidungen über gegebenenfalls erforderliche weitergehende Maßnahmen bei bestehenden Boden- und Gewässerverunreinigungen für die Länder. Eine kritische Auseinandersetzung mit diesem Leitfaden und Hinweise zum Umgang mit entsprechenden Behördenkontakten von Franßen & Nusser Rechtsanwälte PartGmbB ist auf der Internetseite des Verband der Chemischen Industrie e.V (VCI) abrufbar.

Im Leitfaden werden neue vorläufige Grenzwerte für die Verwertung von PFAS-haltigem Bodenmaterial in drei verschiedenen Verwertungskategorien (VK) bestimmt. Sonst werden im Leitfaden keine neuen Grenzwerte eingeführt, sondern nur einige bereits Bundes- oder EU-rechtlich festgelegte Grenzwerte aufgezählt. Alle im Leitfaden empfohlenen Grenzwerte werden nachfolgend zusammenfassend aufgeführt.

Perfluorbutansäure, PFBA

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 10 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert (TWLW): 10 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 10,0 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 20,0 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 50 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorpentansäure, PFPeA

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 3,0 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 3,0 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 6,0 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 15 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorhexansäure, PFHxA

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 6 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert nach Trinkwasserverordnung (TWLW): 6 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1(Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 6,0 μg/l

- für VK 2(Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 12,0 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 30 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorheptansäure, PFHpA

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,3 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,3 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,6 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 3 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluoroktansäure, PFOA

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert nach Trinkwasserverordnung (TWLW): 0,1 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluornonansäure, PFNA

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 0,06 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert nach Trinkwasserverordnung (TWLW): 0,06 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,06 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,12 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 0,6 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluordecansäure, PFDA

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorbutansulfonsäure, PFBS

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 6 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert nach Trinkwasserverordnung (TWLW): 6 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 6,0 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 12,0 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 30 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorhexansulfonsäure, PFHxS

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwertnach Trinkwasserverordnung  (TWLW): 0,1 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorheptansulfonsäure, PFHpS

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,3 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,3 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,6 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 3 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluoroktansulfonsäure, PFOS

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert nach Trinkwasserverordnung (TWLW): 0,1 μg/l

Trinkwasser

Umweltqualitätsnorm im Jahresdurchschnitt (JD-UQN) für Biota: 9,1 μg/kg

Korrespondierender Umweltqualitätsnorm im Jahresdurchschnitt (JD-UQN) für die Wasserphase: 0,65 ng/l

Fische in Oberflächengewässer sowie

Oberflächengewässer

Umweltqualitätsnorm als zulässige Höchstkonzentration (ZHK-UQN): 36 µg/l

Oberflächengewässer

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1(Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3(Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27.

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

6:2-Fluortelomersulfonsäure = H4-Polyfluoroctansulfonsäure, H4PFOS

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluoroctansulfonamid , PFOSA

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Weitere PFAS mit R1-(CF2)n-R2, mit n>3

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Sachsen
PFAS-Leitfaden

Vertreterinnen und Vertreter der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaften Bodenschutz (LABO), Wasser (LAWA) und Abfall (LAGA) sowie des Bund/Länder-Arbeitskreises Abwasser (BLAK Abwasser) unter Federführung des Bundesumweltministeriums haben einen Leitfaden zur PFAS-Bewertung erstellt. Dessen Anwendung wird mit Erlass vom 25.05.2022 durch das Sächsische Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft in Sachsen empfohlen. Durch das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie LfULG wurde begleitend eine Handlungsanleitung ,,Poly- und perfluorierte Chemikalien (PFC) - Fachliche Empfehlungen zum Umgang mit lokalen und flächenhaften Kontaminationen" mit grundlegenden Informationen zu PFAS für die sächsischen Behörden erarbeitet. Mit dem Leitfaden soll den Vollzugsbehörden ein Bewertungsrahmen sowie beurteilungsrelevante Hintergrundinformationen als Hilfestellung zur Verfügung gestellt werden. Zusätzlich enthält der Leitfaden Maßstäbe für die Bewertung von Untersuchungsergebnissen und für Entscheidungen über gegebenenfalls erforderliche weitergehende Maßnahmen bei bestehenden Boden- und Gewässerverunreinigungen für die Länder. Eine kritische Auseinandersetzung mit diesem Leitfaden und Hinweise zum Umgang mit entsprechenden Behördenkontakten von Franßen & Nusser Rechtsanwälte PartGmbB ist auf der Internetseite des Verband der Chemischen Industrie e.V (VCI) abrufbar.

Im Leitfaden werden neue vorläufige Grenzwerte für die Verwertung von PFAS-haltigem Bodenmaterial in drei verschiedenen Verwertungskategorien (VK) bestimmt. Sonst werden im Leitfaden keine neuen Grenzwerte eingeführt, sondern nur einige bereits Bundes- oder EU-rechtlich festgelegte Grenzwerte aufgezählt. Alle im Leitfaden empfohlenen Grenzwerte werden nachfolgend zusammenfassend aufgeführt.

Perfluorbutansäure, PFBA

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 10 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert (TWLW): 10 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 10,0 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 20,0 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 50 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorpentansäure, PFPeA

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 3,0 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 3,0 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 6,0 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 15 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorhexansäure, PFHxA

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 6 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert nach Trinkwasserverordnung (TWLW): 6 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1(Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 6,0 μg/l

- für VK 2(Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 12,0 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 30 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorheptansäure, PFHpA

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,3 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,3 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,6 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 3 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluoroktansäure, PFOA

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert nach Trinkwasserverordnung (TWLW): 0,1 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluornonansäure, PFNA

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 0,06 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert nach Trinkwasserverordnung (TWLW): 0,06 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,06 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,12 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 0,6 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluordecansäure, PFDA

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorbutansulfonsäure, PFBS

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 6 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert nach Trinkwasserverordnung (TWLW): 6 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 6,0 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 12,0 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 30 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorhexansulfonsäure, PFHxS

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwertnach Trinkwasserverordnung  (TWLW): 0,1 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorheptansulfonsäure, PFHpS

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,3 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,3 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,6 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 3 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluoroktansulfonsäure, PFOS

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert nach Trinkwasserverordnung (TWLW): 0,1 μg/l

Trinkwasser

Umweltqualitätsnorm im Jahresdurchschnitt (JD-UQN) für Biota: 9,1 μg/kg

Korrespondierender Umweltqualitätsnorm im Jahresdurchschnitt (JD-UQN) für die Wasserphase: 0,65 ng/l

Fische in Oberflächengewässer sowie

Oberflächengewässer

Umweltqualitätsnorm als zulässige Höchstkonzentration (ZHK-UQN): 36 µg/l

Oberflächengewässer

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1(Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3(Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27.

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

6:2-Fluortelomersulfonsäure = H4-Polyfluoroctansulfonsäure, H4PFOS

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluoroctansulfonamid , PFOSA

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Weitere PFAS mit R1-(CF2)n-R2, mit n>3

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Sachsen-Anhalt
PFAS-Leitfaden

Vertreterinnen und Vertreter der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaften Bodenschutz (LABO), Wasser (LAWA) und Abfall (LAGA) sowie des Bund/Länder-Arbeitskreises Abwasser (BLAK Abwasser) unter Federführung des Bundesumweltministeriums haben einen Leitfaden zur PFAS-Bewertung erstellt. Diesen hat das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt den untergeordneten Behörden als Informationsquelle und Orientierungshilfe beim Vollzug empfohlen. Mit diesem Leitfaden soll den Vollzugsbehörden ein Bewertungsrahmen sowie beurteilungsrelevante Hintergrundinformationen als Hilfestellung zur Verfügung gestellt werden. Zusätzlich enthält der Leitfaden Maßstäbe für die Bewertung von Untersuchungsergebnissen und für Entscheidungen über gegebenenfalls erforderliche weitergehende Maßnahmen bei bestehenden Boden- und Gewässerverunreinigungen für die Länder. Eine kritische Auseinandersetzung mit diesem Leitfaden und Hinweise zum Umgang mit entsprechenden Behördenkontakten von Franßen & Nusser Rechtsanwälte PartGmbB ist auf der Internetseite des Verband der Chemischen Industrie e.V (VCI) abrufbar.

Im Leitfaden werden neue vorläufige Grenzwerte für die Verwertung von PFAS-haltigem Bodenmaterial in drei verschiedenen Verwertungskategorien (VK) bestimmt. Sonst werden im Leitfaden keine neuen Grenzwerte eingeführt, sondern nur einige bereits Bundes- oder EU-rechtlich festgelegte Grenzwerte aufgezählt. Alle im Leitfaden empfohlenen Grenzwerte werden nachfolgend zusammenfassend aufgeführt.

Perfluorbutansäure, PFBA

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 10 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert (TWLW): 10 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 10,0 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 20,0 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 50 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorpentansäure, PFPeA

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 3,0 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 3,0 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 6,0 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 15 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorhexansäure, PFHxA

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 6 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert nach Trinkwasserverordnung (TWLW): 6 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1(Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 6,0 μg/l

- für VK 2(Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 12,0 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 30 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorheptansäure, PFHpA

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,3 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,3 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,6 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 3 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluoroktansäure, PFOA

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert nach Trinkwasserverordnung (TWLW): 0,1 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluornonansäure, PFNA

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 0,06 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert nach Trinkwasserverordnung (TWLW): 0,06 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,06 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,12 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 0,6 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluordecansäure, PFDA

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorbutansulfonsäure, PFBS

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 6 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert nach Trinkwasserverordnung (TWLW): 6 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 6,0 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 12,0 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 30 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorhexansulfonsäure, PFHxS

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwertnach Trinkwasserverordnung  (TWLW): 0,1 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorheptansulfonsäure, PFHpS

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,3 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,3 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,6 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 3 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluoroktansulfonsäure, PFOS

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert nach Trinkwasserverordnung (TWLW): 0,1 μg/l

Trinkwasser

Umweltqualitätsnorm im Jahresdurchschnitt (JD-UQN) für Biota: 9,1 μg/kg

Korrespondierender Umweltqualitätsnorm im Jahresdurchschnitt (JD-UQN) für die Wasserphase: 0,65 ng/l

Fische in Oberflächengewässer sowie

Oberflächengewässer

Umweltqualitätsnorm als zulässige Höchstkonzentration (ZHK-UQN): 36 µg/l

Oberflächengewässer

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1(Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3(Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27.

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

6:2-Fluortelomersulfonsäure = H4-Polyfluoroctansulfonsäure, H4PFOS

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluoroctansulfonamid , PFOSA

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Weitere PFAS mit R1-(CF2)n-R2, mit n>3

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Schleswig-Holstein
PFAS-Leitfaden

Vertreterinnen und Vertreter der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaften Bodenschutz (LABO), Wasser (LAWA) und Abfall (LAGA) sowie des Bund/Länder-Arbeitskreises Abwasser (BLAK Abwasser) unter Federführung des Bundesumweltministeriums haben einen Leitfaden zur PFAS-Bewertung erstellt. Dessen Anwendung hat das Land Schleswig-Holstein zwar nicht ausdrücklich empfohlen, wendet ihn jedoch selbst an (siehe etwa Fachbericht zu den Bodenmaterialuntersuchungen auf die Gehalte an per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) in Schleswig-Holstein 2020 (Stand: 01.02.2022)). Mit diesem Leitfaden soll den Vollzugsbehörden ein Bewertungsrahmen sowie beurteilungsrelevante Hintergrundinformationen als Hilfestellung zur Verfügung gestellt werden. Zusätzlich enthält der Leitfaden Maßstäbe für die Bewertung von Untersuchungsergebnissen und für Entscheidungen über gegebenenfalls erforderliche weitergehende Maßnahmen bei bestehenden Boden- und Gewässerverunreinigungen für die Länder. Eine kritische Auseinandersetzung mit diesem Leitfaden und Hinweise zum Umgang mit entsprechenden Behördenkontakten von Franßen & Nusser Rechtsanwälte PartGmbB ist auf der Internetseite des Verband der Chemischen Industrie e.V (VCI) abrufbar.

Im Leitfaden werden neue vorläufige Grenzwerte für die Verwertung von PFAS-haltigem Bodenmaterial in drei verschiedenen Verwertungskategorien (VK) bestimmt. Sonst werden im Leitfaden keine neuen Grenzwerte eingeführt, sondern nur einige bereits Bundes- oder EU-rechtlich festgelegte Grenzwerte aufgezählt. Alle im Leitfaden empfohlenen Grenzwerte werden nachfolgend zusammenfassend aufgeführt.

Perfluorbutansäure, PFBA

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 10 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert (TWLW): 10 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 10,0 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 20,0 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 50 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorpentansäure, PFPeA

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 3,0 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 3,0 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 6,0 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 15 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorhexansäure, PFHxA

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 6 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert nach Trinkwasserverordnung (TWLW): 6 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1(Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 6,0 μg/l

- für VK 2(Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 12,0 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 30 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorheptansäure, PFHpA

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,3 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,3 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,6 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 3 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluoroktansäure, PFOA

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert nach Trinkwasserverordnung (TWLW): 0,1 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluornonansäure, PFNA

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 0,06 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert nach Trinkwasserverordnung (TWLW): 0,06 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,06 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,12 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 0,6 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluordecansäure, PFDA

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorbutansulfonsäure, PFBS

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 6 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert nach Trinkwasserverordnung (TWLW): 6 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 6,0 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 12,0 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 30 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorhexansulfonsäure, PFHxS

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwertnach Trinkwasserverordnung  (TWLW): 0,1 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorheptansulfonsäure, PFHpS

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,3 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,3 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,6 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 3 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluoroktansulfonsäure, PFOS

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert nach Trinkwasserverordnung (TWLW): 0,1 μg/l

Trinkwasser

Umweltqualitätsnorm im Jahresdurchschnitt (JD-UQN) für Biota: 9,1 μg/kg

Korrespondierender Umweltqualitätsnorm im Jahresdurchschnitt (JD-UQN) für die Wasserphase: 0,65 ng/l

Fische in Oberflächengewässer sowie

Oberflächengewässer

Umweltqualitätsnorm als zulässige Höchstkonzentration (ZHK-UQN): 36 µg/l

Oberflächengewässer

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1(Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3(Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27.

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

6:2-Fluortelomersulfonsäure = H4-Polyfluoroctansulfonsäure, H4PFOS

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluoroctansulfonamid , PFOSA

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Weitere PFAS mit R1-(CF2)n-R2, mit n>3

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Thüringen
PFAS-Leitfaden

Vertreterinnen und Vertreter der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaften Bodenschutz (LABO), Wasser (LAWA) und Abfall (LAGA) sowie des Bund/Länder-Arbeitskreises Abwasser (BLAK Abwasser) unter Federführung des Bundesumweltministeriums haben einen Leitfaden zur PFAS-Bewertung erstellt. Dessen Anwendung im Vollzug hat das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz den untergeordneten Behörden empfohlen. Mit diesem Leitfaden soll den Vollzugsbehörden ein Bewertungsrahmen sowie beurteilungsrelevante Hintergrundinformationen als Hilfestellung zur Verfügung gestellt werden. Zusätzlich enthält der Leitfaden Maßstäbe für die Bewertung von Untersuchungsergebnissen und für Entscheidungen über gegebenenfalls erforderliche weitergehende Maßnahmen bei bestehenden Boden- und Gewässerverunreinigungen für die Länder. Eine kritische Auseinandersetzung mit diesem Leitfaden und Hinweise zum Umgang mit entsprechenden Behördenkontakten von Franßen & Nusser Rechtsanwälte PartGmbB ist auf der Internetseite des Verband der Chemischen Industrie e.V (VCI) abrufbar.

Im Leitfaden werden neue vorläufige Grenzwerte für die Verwertung von PFAS-haltigem Bodenmaterial in drei verschiedenen Verwertungskategorien (VK) bestimmt. Sonst werden im Leitfaden keine neuen Grenzwerte eingeführt, sondern nur einige bereits Bundes- oder EU-rechtlich festgelegte Grenzwerte aufgezählt. Alle im Leitfaden empfohlenen Grenzwerte werden nachfolgend zusammenfassend aufgeführt.

Perfluorbutansäure, PFBA

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 10 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert (TWLW): 10 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 10,0 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 20,0 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 50 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorpentansäure, PFPeA

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 3,0 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 3,0 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 6,0 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 15 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorhexansäure, PFHxA

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 6 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert nach Trinkwasserverordnung (TWLW): 6 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1(Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 6,0 μg/l

- für VK 2(Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 12,0 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 30 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorheptansäure, PFHpA

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,3 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,3 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,6 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 3 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluoroktansäure, PFOA

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert nach Trinkwasserverordnung (TWLW): 0,1 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluornonansäure, PFNA

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 0,06 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert nach Trinkwasserverordnung (TWLW): 0,06 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,06 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,12 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 0,6 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluordecansäure, PFDA

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorbutansulfonsäure, PFBS

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 6 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert nach Trinkwasserverordnung (TWLW): 6 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 6,0 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 12,0 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 30 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorhexansulfonsäure, PFHxS

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwertnach Trinkwasserverordnung  (TWLW): 0,1 μg/l

Trinkwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluorheptansulfonsäure, PFHpS

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,3 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,3 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,6 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 3 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluoroktansulfonsäure, PFOS

Regelung

Geltungsbereich

GFS-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Trinkwasserleitwert nach Trinkwasserverordnung (TWLW): 0,1 μg/l

Trinkwasser

Umweltqualitätsnorm im Jahresdurchschnitt (JD-UQN) für Biota: 9,1 μg/kg

Korrespondierender Umweltqualitätsnorm im Jahresdurchschnitt (JD-UQN) für die Wasserphase: 0,65 ng/l

Fische in Oberflächengewässer sowie

Oberflächengewässer

Umweltqualitätsnorm als zulässige Höchstkonzentration (ZHK-UQN): 36 µg/l

Oberflächengewässer

Vorläufige maximal zulässige Konzentration im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GFS-basierte Werte):

- für VK 1(Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3(Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3a, S. 27.

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

6:2-Fluortelomersulfonsäure = H4-Polyfluoroctansulfonsäure, H4PFOS

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Perfluoroctansulfonamid , PFOSA

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial

Weitere PFAS mit R1-(CF2)n-R2, mit n>3

Regelung

Geltungsbereich

GOW-Wert: 0,1 μg/l

Grundwasser

Vorläufige maximal zulässige Konzentration für Orientierungswerte im W/F 2:1-Eluat für die entsprechenden Verwertungskategorien (GOW-basierte Werte):

- für VK 1 (Uneingeschränkter offener Einbau): ≤ 0,1 μg/l

- für VK 2 (Eingeschränkter offener Einbau in Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten): ≤ 0,2 μg/l

- für VK 3 (Eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken mit definierten Sicherungsmaßnahmen): ≤ 1 μg/l

Gemäß Leitfaden zur PFAS-Bewertung, Kapitel 6 Umgang mit PFAS-haltigem Bodenmaterial, Tabelle 3b, S. 28

Verwertung von verunreinigtem Bodenmaterial