Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 29. Mai 2015 – 12 K 2906/14 – zur nachträglichen Festsetzung von PFT-Grenzwerten bei wasserrechtlichen Genehmigungen
Artikel als PDF herunterladenEine Genehmigung zur Indirekteinleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen kann nachträglich mit Grenzwerten für PFT-Belastung versehen werden. Hierfür ist es nicht nötig, dass PFT-Grenzwerte in der Abwasserverordnung festgesetzt sind.
Die Klägerin hatte seit 2014 eine Genehmigung nach § 58 Abs. 2 WHG für die Indirekteinleitung von Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage. Im Jahr 2015 setzte die zuständige Behörde nachträglich einen Grenzwert für die PFT-Belastung des eingeleiteten Abwassers fest. Hiergegen wandte sich die Klägerin ohne Erfolg.
Das VG Arnsberg stellte fest, dass die nachträgliche Festsetzung der PFT-Grenzwerte rechtmäßig war. Es führte aus, dass Rechtsgrundlage für die nachträgliche Festsetzung die §§ 58 Abs. 3 und 4 Satz 1 WHG i.V.m. §§ 58 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, 13 Abs. 1 WHG sein. Für die Behörde habe eine Anpassungspflicht bestanden, da die vorhandene Genehmigung ohne eine Anpassung nicht den Anforderungen nach § 58 Abs. 2 WHG entsprechen. Diese Anpassungspflicht bestehe dann, wenn eine vorhandene Indirekteinleitung nicht die nach der Abwasserverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung für die Einleitung maßgebenden Anforderungen einschließlich der allgemeinen Anforderungen einhält (§ 58 Abs. 2 Nr. 1 WHG) oder wenn durch die Indirekteinleitung die Erfüllung der Anforderungen an die Direkteinleitung gefährdet wird (§ 58 Abs. 2 Nr. 2 WHG).
Die vorhandene Genehmigung für die Indirekteinleitung der Klägerin nach Maßgabe der ihr bisher – ohne einen Grenzwert für PFT – erteilten Genehmigung entspreche nicht den Anforderungen nach § 58 Abs. 2 WHG. Die der Klägerin bislang rechtlich mögliche Einleitung von Abwasser mit unbegrenzter PFT- Belastung widerspreche den sich aus der AbwV ergebenden allgemeinen Anforderungen an eine Abwassereinleitung. Zu den allgemeinen Anforderungen in diesem Sinne zähle nach allgemeiner Ansicht auch für eine Indirekteinleitung das sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AbwV ergebende Gebot, die Schadstofffracht so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch den Einsatz von schadstoffarmen Betriebs- und Hilfsstoffen möglich sei. Hiervon ausgehend begegne die Festsetzung eines Grenzwertes bereits deshalb keinen rechtlichen Bedenken, weil die Einhaltung der gewählten Werte der Klägerin offenkundig allein durch den Einsatz PFT-freier bzw. PFT-armer Betriebsmittel möglich sei. Angesichts einer seit langem festzustellenden erheblichen Unterschreitung der nunmehr verbindlich festgeschriebenen Grenzwerte sei durch die Klägerin weder dargelegt noch sonst ersichtlich geworden, dass deren Einhaltung bei einem weiterhin sorgfältigen Verzicht auf PFT-lastige Betriebsstoffe nicht möglich sein solle. Ihre verbindliche Festschreibung sei daher im vorliegenden Einzelfall schon als Konkretisierung des in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AbwV enthaltenen allgemeinen Gebots, den Einsatz schadstoffhaltiger Betriebsmittel nach Möglichkeit zu vermeiden, gerechtfertigt.
Das VG teilte außerdem mit, dass es der Annahme einer schädlichen Gewässerveränderung im Rahmen der Prüfung eines Verstoßes der Indirekteinleitung gegen § 58 Abs. 2 Nr. 2 WHG i.V.m. § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG in rechtlicher Hinsicht nicht entgegenstehe, dass PFT nicht in der Abwasserverordnung aufgeführt seien. Diese bestimme lediglich die Mindestanforderungen für das Einleiten bestimmter Abwässer in Gewässer (vgl. § 1 Abs. 1 AbwV) und siehe ausdrücklich vor, dass weitergehende Anforderungen in der wasserrechtlichen Zulassung für das Einleiten von Abwasser festgelegt werden können (§ 1 Abs. 2 Satz 1 AbwV). Würde die hierin getroffene Regelung demnach ohne Weiteres Raum dafür lassen, im Einzelfall auch hinsichtlich anderer als der durch sie geregelten Schadstoffe Grenzwerte festzusetzen, so folgt nichts anderes daraus, dass der Verordnungsgeber es bisher abgelehnt hat, Grenzwerte für PFT in die AbwV aufzunehmen.