Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 7. September 2017 – 14 L 2198/17 – zur Zahlungspflicht des Grundstückseigentums bei Löschung mit PFT-haltigem Löschschaum
Artikel als PDF herunterladenDie Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem die Feuerwehr einen Großbrand durch erhebliche Mengen PFC-haltigen Löschschaums unter Kontrolle brachte, kann als Verantwortliche für die Sanierung ihres Grundstücks in Anspruch genommen werden. Die Feuerwehr muss dies nicht zahlen, solange sie bei der Verwendung des Feuerlöschschaums innerhalb ihrer Aufgaben und Befugnisse handelte.
In dem Verfahren wendet sich die Antragstellerin gegen eine bodenschutzrechtliche Anordnung zur Sanierung einer Bodenverunreinigung auf ihrem Grundstück und Teilen der unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstücke. Während Löscharbeiten auf dem Grundstück der Antragstellerin flossen Löschwasser und Löschschaum auf Flächen des Grundstücks und auf unbefestigte Flächen der angrenzenden Nachbargrundstücke. Da Proben des gestauten Löschwassers eine starke Belastung mit PFC ergaben, wurde das Löschwasser und-Schaum später von der Feuerwehr kostenpflichtig entsorgt. Mit an die Antragstellerin gerichteter Verfügung ordnete der Antragsgegner gemäß § 10 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3, 5 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) an, die schädliche Bodenveränderung durch PFC auf den betroffenen Grundstücken zu sanieren.
Der dagegen eingereichte Eilantrag wurde vom VG Köln abgelehnt. Das Gericht führte aus: Eine schädliche Bodenveränderung liege auf dem Grundstück der Antragstellerin und in geringem Umfang auch auf den benachbarten Grundstücken vor. Nach § 2 Abs. 3 BBodSchG sind schädliche Bodenveränderungen Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder Belästigungen des einzelnen oder der Allgemeinheit herbeizuführen. Nach dem Ergebnis der durchgeführten orientierenden Untersuchungen sei der Boden zum Teil massiv mit PFC und dem Hauptkontaminant H4PFOS belastet. Diese Belastung stelle nach Art, Ausbreitung und Menge nach Einschätzung aller eingeschalteten Gutachter - einschließlich des von der Antragstellerin selbst beauftragten Gutachters - eine erhebliche Beeinträchtigung der Bodenfunktion dar. Sie sei so groß, dass PFC mit größter Wahrscheinlichkeit bei ungehindertem Ablauf aus dem Boden ausgeschwemmt, über das Sickerwasser in das Grundwasser gelangen werden und die vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) formulierten allgemeinen Vorsorgewerte für Trinkwasser überschreiten würden. Dass dies derzeit noch nicht der Fall ist und die PFC-Werte noch deutlich unterhalb dieser Werte liegen, sei rechtlich unerheblich, weil es ausreiche, dass die Bodenbelastung geeignet ist, derartige Gefahren für das Trinkwasser herbeizuführen.
Die Antragstellerin sei als Grundstückseigentümerin Sanierungspflichtige und damit richtige Adressatin der Verfügung. Es spreche alles dafür, dass die Feuerwehr nicht als Verursacherin und mögliche Sanierungspflichtige anzusehen sei. Die Feuerwehr habe zwar durch den Einsatz der PFC-haltigen Schaumlöschmittel bei der Brandbekämpfung unmittelbar an der schädlichen Bodenveränderung mitgewirkt. Mit dem Einsatz habe die Feuerwehr die Gefahren bekämpft, die durch das Schadensfeuer in dem Gebäude auf dem Grundstück der Antragstellerin nicht nur für die Allgemeinheit, sondern auch für das Eigentum der Antragstellerin und der Nachbarn entstanden waren. Sie habe dabei im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse gehandelt. Ob und welche Maßnahmen sie im Einzelfall ergreift, um einen Brand effektiv zu bekämpfen und zu löschen, stehe in ihrem Ermessen. Möglicherweise komme ihr sogar ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungsspielraum zu. Die Feuerwehr sei auch nicht deshalb als Verursacherin anzusehen, weil sie die Antragstellerin nach dem Ende des Einsatzes möglicherweise nicht ausdrücklich auf die Gefahren des Löschschaumes für den Boden hingewiesen und dazu beraten habe, wie diese Gefahren minimiert werden konnten. Es sei schon nicht zu erkennen, woraus sich eine Rechtspflicht der Feuerwehr für eine solche Beratung ergeben könnte. Selbst wenn die Feuerwehr als Verursacherin bei der Entscheidung hätte mitbetrachtet werden müssen, läge kein Ermessensfehler vor. Der Antragsgegner habe hier plausibel dargelegt, aus welchen Gründen er die Feuerwehr nicht herangezogen hat.