Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. August 2022 – 10 S 2801/21 – zur Sanierung eines Grundstücks durch den Eigentümer, nachdem die Feuerwehr einen Brand mit PFT-haltigem Löschschaum bekämpfte

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Die Betreiberin eines Geländes, auf dem die Feuerwehr einen Großbrand durch erhebliche Mengen PFC-haltigen Löschschaums unter Kontrolle brachte, muss die Sanierung des PFC-belasteten Geländes mittragen.

Dies beschloss der VGH Baden-Württemberg in einer vorläufigen Entscheidung. Im Jahr 2007 kam es zu einem Großbrand auf dem Gelände einer Verwertungs- und Behandlungsanlage für Leichtschrott, Altfahrzeuge, Elektrogeräte und Altholz in Herbertingen („Shredderwerk“). Bei der fünftägigen Löschung des Brandes durch die Feuerwehr, kam es zu einem massiven Schaummittelangriff, um den Brand unter Kontrolle zu bekommen. Zum Einsatz kamen große Mengen PFC-haltigen Löschschaums (etwa 130.000 Liter), der nicht vollständig wieder aufgefangen werden konnte und zum Teil in den Boden gelangte. Das Landratsamt Sigmaringen verpflichtete die Betreiberin der Anlage und zwei damalige Geschäftsführer in der Folge zur Sanierung der eingetretenen Verunreinigung des Bodens. Nach einem zuvor erstellten Sanierungsplan sollte eine Dichtwand zur Umschließung des Sanierungsareals errichtet werden und das kontaminierte Grundwasser aus dem umschlossenen Bereich im sog. Pump-and-Treat-Verfahren gereinigt werden.

Der VGH führte aus, dass die Anlagenbetreiberin als Verursacherin einer schädlichen Bodenveränderung verpflichtet sei, den Boden entsprechend zu sanieren (§ 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 BBodSchG). Der hierfür erforderliche notwendige Ursachenzusammenhang zwischen einem Verursachungsbeitrag der Anlagenbetreiberin und der eingetretenen schädlichen Bodenveränderung liege vor, auch wenn das Unternehmen selbst den PFC-haltigen Löschschaum nicht auf sein Betriebsgrundstück aufgebracht habe. Für die Verantwortlichkeit reiche ein maßgeblicher Mitverursachungsbeitrag aus, den die Betreiberin mit Blick auf die vorgeworfenen Verstöße gegen die Vorgaben zur maximalen Haldenhöhe, ihre Prüfpflichten ihrer Abwasseranlagen und der Vermutung, dass sie bestimmte Abfälle ohne Genehmigung gelagert habe, nicht ausgeräumt habe. Für die Bewertung der fachgerechten Durchführung von Brandbekämpfungsmaßnahmen der Feuerwehr komme es auf den Sach- und Kenntnisstand im Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidungen der Einsatzleitung an. Dabei sei außerdem zu berücksichtigen, dass der Einsatz des PFC-haltigen Löschschaums zum damaligen Zeitpunkt nicht verboten gewesen sei.

Die von der Betreiberin vorgebrachten Zweifel an der Durchführbarkeit der Sanierung innerhalb des festgesetzten Zeitplans sowie ihre Kritik an einer unzureichenden Bestimmtheit der einzelnen Anordnungen und der fehlenden Verhältnismäßigkeit hat der 10. Senat nicht geteilt. Auch er sieht ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an einem zeitnahen Sanierungsbeginn gegenüber dem Aufschubinteresse der Anlagenbetreiberin.

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