Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Juli 2021 – 10 S 1585/21 – zur Information des UBA zur Ursache der PFAS-Belastung in Rastatt
Artikel als PDF herunterladenEin Komposthersteller muss dulden, dass das Umweltbundesamt (UBA) Bürger u.a. auf seiner Internetseite darüber informiert, dass die besonders hohe PFAS-Belastung im Landkreis Rastatt aus belastetem Papierschlamm stammt, der mit Kompost vermischt als Dünger auf landwirtschaftlichen Flächen verteilt wurde. Dies gilt auch, wenn die Informationen vereinfacht dargestellt werden.
Die Antragstellerin, nach eigenen Angaben ein führender Hersteller von Kompost und Kompostierungstechnologie, wendete sich gegen eine Formulierung in dem u.a. auf der Internetseite des Umweltbundesamts abrufbaren Magazin „Schwerpunkt“ zum Thema „PFAS. Gekommen, um zu bleiben“ (Ausgabe 1/2020). In der genannten Ausgabe des Magazins befand sich eine Übersichtskarte, die ausweislich der Überschrift „PFAS-Hotspots in Deutschland“ zeigen soll. Als einer der fünf Hotspots wird dort „Rastatt“ in Baden-Württemberg genannt und in einem Textfeld erläutert:
„Verunreinigung von 700 Hektar Ackerfläche und Grundwasser durch PFAS. Grund: PFAS-belasteter Papierschlamm wurde, mit Kompost vermischt, als Dünger auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht. Die Belastung wurde zuerst im Trinkwasser nachgewiesen, das Ausmaß der Verunreinigung erst nach und nach. Die Folge: geschlossene Trinkwasserbrunnen und ein erhöhter Aufwand bei der Trinkwasseraufbereitung. Wegen PFAS-Funden in Nutzpflanzen mussten Ernten vernichtet werden.“
Die Antragstellerin wendete sich dagegen, dass „die Quelle der PFAS-Belastung als zweifelfrei feststehend dargestellt“ werde. Für eine solche Formulierung fehle es an einem eindeutigen Nachweis, da die diesbezügliche Vorentscheidung des VG Karlsruhe (Urteil vom 24.10.2017 - 6 K 2064/16) zu diesem Schluss nur anhand einer Indizienkette kam; ein eindeutiger Nachweis somit fehle.
Bereits die Vorinstanz hatte mit Beschluss vom 15. April 2021 den geltend gemachten Unterlassungsanspruch abgelehnt und dies insbesondere damit begründet, dass das Umweltbundesamt die beanstandete Formulierung in seinem Magazin auf ein am 24. Oktober 2017 erlassenes Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zur Verursachung der Bodenverunreinigung im Raum Rastatt durch das Aufbringen von mit Papierschlamm versetztem Kompost stützen könne.
Dem schloss sich auch der VGH an und führte aus: Das Umweltinformationsgesetz - UIG - verpflichte das Umweltbundesamt dazu, die Öffentlichkeit in angemessenem Umfang aktiv und systematisch über die Umwelt zu unterrichten. Bei einer Unterrichtung der Öffentlichkeit im Wege niedrigschwelliger Informationsangebote, die Bürgerinnen und Bürger insbesondere unabhängig von ihrem Bildungsstand und ihrem (ggf. geringen) Interesse an Umweltthemen erreichen sollen, dürfe das Umweltbundesamt mit (ggf. erheblichen) Vereinfachungen arbeiten. Gemessen hieran stelle die von der Antragstellerin beanstandete Formulierung eine stark verknappte und in diesem Rahmen zutreffende Zusammenfassung des Ergebnisses des vom Umweltbundesamt in Bezug genommenen Urteils des VG Karlsruhe dar.