VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Juli 2025 – 17 K 8395/22 – Zum Umfang der Sanierungspflicht bei einer Bodenkontamination durch den Einsatz von PFOS-Löschschaum

Ausgangspunkt für die Entscheidung war ein Löscheinsatz der Feuerwehr der Beklagten, bei dem große Mengen AFFF-Schaummittel „U.APS F-15“ eingesetzt wurden (AFFF = aqueous film forming foams). Durch darauffolgende Untersuchungen wurde eine erhebliche PFOS-Kontamination von Boden und Grundwasser auf dem Grundstück der Kläger festgestellt. Der Landkreis erließ sodann eine Ordnungsverfügung, mit der die Beklagte verpflichtet wurde, Sanierungsmaßnahmen durchzuführen.

Die Kläger erhoben eine allgemeine Leistungsklage, gestützt auf den öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch. Die Klage war gerichtet auf die Beseitigung der PFOS-Belastung durch vollständigen Bodenaustausch, hilfsweise auf Beseitigung bis zur Einhaltung des Prüfwerts von 0,1 µg/l PFOS im Bodeneluat. Später änderten sie ihren Hauptantrag dahin, den früheren Zustand ohne Einsatz PFC-haltiger Löschmittel wiederherzustellen, und zwar bis zur Nachweisgrenze für PFOS.

Die Klage hatte nur teilweise Erfolg. Die Antragsänderung wertete das Gericht als unzulässige Klageänderung, da die Beklagte weder eingewilligt noch sich rügelos eingelassen hatte, und die Einführung der Nachweisgrenze als neuer Parameter das entscheidungsreife Verfahren erheblich verzögert hätte. Der ursprüngliche Hauptantrag auf Bodenaustausch war unzulässig, weil der Anspruchsgegner selbst wählt, mit welchen Mitteln er den früheren Zustand wiederherstellt. Das Gericht darf jedoch nur zur Beseitigung der Störung verurteilen. Erfolg hatte allerdings der Hilfsantrag.

Das VG Düsseldorf bejahte im Umfang des Hilfsantrags den Folgenbeseitigungsanspruch der Kläger. Die Pflicht zur Beseitigung der durch den Eingriff entstandenen Folgen sei durch Art und Umfang der Beeinträchtigung begrenzt, nicht jedoch auf eine bestimmte technische Methode festgelegt. Ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe trotz der bestandskräftigen Ordnungsverfügung. Die Feuerwehr habe bei der Brandbekämpfung hoheitlich gehandelt und in das Eigentum der Kläger eingegriffen. Die Kläger könnten daher lediglich verlangen, dass die PFOS-Belastung so weit beseitigt werde, dass der Prüfwert von 0,1 µg/l im Bodeneluat nicht überschritten werde. Damit sei der Zustand erreicht, in dem keine bodenschutzrechtlichen Sanierungspflichten mehr drohten und der Boden uneingeschränkt offen eingebaut werden dürfe. Die Auswahl des konkreten Sanierungsverfahrens (Auskofferung, Spülung, Kombination, andere Verfahren) bleibe der Beklagten überlassen.

Die erlassene Ordnungsverfügung habe zudem keine Auswirkungen auf den Inhalt des Folgenbeseitigungsanspruchs. Beide Institute bestünden nebeneinander und verfolgten unterschiedliche Zielrichtungen.

Es liege keine tatsächliche Unmöglichkeit vor. Es bestünden – wie u.a. durch Deponieauskünfte und neue Immobilisierungstechniken belegt worden sei – hinreichende Entsorgungs- und Behandlungsmöglichkeiten für PFOS-kontaminiertes Bodenmaterial. Daneben liege auch keine wirtschaftliche Unzumutbarkeit vor. Zwar seien die Kosten möglicher Maßnahmen (Bodenaushub, Einkapselung, kombinierte Verfahren) sehr hoch, doch rechtfertige dies keine Begrenzung des Anspruchs auf bloße Sicherungsmaßnahmen. Der Beklagten dürfe – bei Maßnahmen in Millionenhöhe – nicht die allein kostengünstigste Lösung vorbehalten bleiben, wenn diese Lösung den status-quo-ante nicht wiederherstelle. Die Beklagte werde nach obiger Argumentation auch nicht durch die parallele Ordnungsverfügung unzumutbar (zusätzlich) belastet.

Das Gericht stellte zudem ein erhebliches Verschulden der Beklagten fest, das ihre fiskalischen Interessen zurücktreten lasse. Es sei bereits fahrlässig gewesen, die gelieferten Löschschaummittel im Vorhinein nicht auf das Herstellungsdatum und auf der Grundlage der Produktbezeichnung zu kontrollieren, da bei Altbeständen fluortensidhaltiger Löschmittel die Gefahr eines Zusatzes von PFOS bestehe. Bei Unsicherheiten über die konkrete Zusammensetzung hätte die Feuerwehr ein anderes Löschmittel anfordern müssen. Ein Mitverschulden der Kläger, etwa durch Angaben zur Entwässerung, verneinte das Gericht. Spätestens nach dem Überlaufen der Tanks habe die Feuerwehr selbst Löschwasser zurückhalten müssen. Auch der Einwand, die Kläger seien Abfallerzeuger (BVerwG, Urteil vom 15.10.2014 – 7 C 1.13), greife nicht.

Hinweis:

In der Rechtsprechungsübersicht haben wir bereits folgende Entscheidungen im Zusammenhang mit PFAS-haltigen Löschschäumen zusammengefasst und eingeordnet:

Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 16.08.2022 zur Sanierung eines Grundstücks nach einem Löscheinsatz mit PFC-haltigem Löschschaum,

Urteil des BGH vom 14.06.2018 zum Amtshaftungsanspruch nach Verunreinigung eines Grundstücks durch PFOS-Löschschaum,

Beschluss des VG Köln vom 07.09.2017 zur Zahlungspflicht des Grundstückseigentümers bei Löschung mit PFT-haltigem Löschschaum und

Urteil des LG Düsseldorf vom 02.08.2016 zur Schadensersatzklage gegen den Flughafen Düsseldorf wegen Verwendung von PFT-belastetem Löschschaum

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