VG Sigmaringen, Urteil vom 14. Mai 2025 – 5 K 1737/22 – zur Sanierung einer schädlichen Bodenveränderung durch die Grundstückseigentümerin nach Einsatz von PFC-haltigem Löschschaum

Ausgangspunkt der Entscheidung war ein Löscheinsatz der Feuerwehr auf dem Grundstück der Klägerin, der Betreiberin eines Recyclingzentrums. Bei dem Einsatz wurden 120.000 Liter PFC-haltiges Schaummittel eingesetzt. Fünf Jahre später wurden erhöhte PFC-Werte im Trinkwasser festgestellt. Daraufhin erließ die Beklagte gegenüber der Klägerin eine bodenschutzrechtliche Anordnung zur Sanierung einer PFC-Kontamination von Boden und Grundwasser.

Die Klägerin erhob zunächst Widerspruch gegen den Bescheid. Nach Zurückweisung durch die Widerspruchsbehörde erhob die Klägerin Anfechtungsklage.

Das VG Sigmaringen hob den Sanierungsbescheid sowie den Widerspruchsbescheid insgesamt auf. Tragend sei dabei insbesondere, dass die Klägerin nicht in der erforderlichen Weise als Handlungsstörerin für den konkreten PFC-Schaden herangezogen werden könne und dass die wertende Zurechnung der Gefahrenverantwortung durch die Beklagte und die Widerspruchsbehörde fehlerhaft sei.

Das Gericht verdeutlichte, dass das Fehlverhalten der Feuerwehr derart gravierend und dominant für den letztlich in Rede stehenden Schadenseintritt gewesen sei, dass dadurch die maßgebliche Gefahrenschwelle überschritten und die Restverantwortlichkeit der Klägerin gänzlich verdrängt werde. Für die Handlungsstörereigenschaft sei die Berücksichtigung der Rechtswidrigkeit der Verursachungshandlung und der Zuordnung von Risikosphären erforderlich. Die Verursachungseigenschaft der Feuerwehr stützte das Gericht dabei neben § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG auch auf § 7 Abs. 1 BBodSchG. Die Feuerwehr habe die Umschlagstation für Löschschaumkonzentrate auf unbefestigter Fläche ohne die vorgeschriebenen Auffangwannen betrieben und ein unzureichendes Löschwassermanagement geführt. Die Untätigkeit des Landratsamtes über fünf Jahre nach dem Brand habe zudem zu einer Schadensvertiefung geführt.

Zwar habe die Klägerin durch die Überschreitung der zulässigen Höhe für die Schrotthalde, die Annahme unzulässiger Stoffe und die Verletzung abwasserrechtlicher Pflichten die Brandentstehung und -ausbreitung sowie den Umfang der Löschmaßnahmen risikobehaftet gefördert. Ihre Handlungsbeiträge seien für die konkrete Kontamination jedoch lediglich mitursächlich, nicht aber der maßgebliche unmittelbare Gefahrenübergang gewesen.

Bei mehreren möglichen Verursachern sei die Zuordnung der Verantwortlichkeit nicht rein kausal, sondern wertend vorzunehmen. Die bloße Auslösung des Feuerwehreinsatzes durch die Klägerin genüge nicht für eine alleinige Verantwortlichkeit. Spätere eigenständige, gravierend und dominant fehlerhafte Entscheidungen Dritter könnten den Zurechnungszusammenhang unterbrechen. Eine Legalisierungswirkung komme der zum Zeitpunkt des Feuerwehreinsatzes noch zugelassenen Verwendung PFC-haltigen Löschschaumes nicht zu. Vor allem schließe sie eine Störerhaftung nicht aus, da die Umweltgefährdung des Löschschaumes nach Angaben des Branddirektors bekannt gewesen sei.

Daneben beanstandete das Gericht, dass die Störerauswahl der Beklagten im Rahmen der Ermessensausübung fehlerhaft gewesen sei, da das Bodenschutzrecht dazu verpflichte, alle in Betracht kommenden Störer zu ermitteln und diese mit in die Auswahl einzubeziehen.

Mitteilung des Tenors auf der Seite des Gerichts

In der Rechtsprechungsübersicht haben wir bereits folgende Entscheidungen im Zusammenhang mit PFAS-haltigen Löschschäumen zusammengefasst und eingeordnet:

Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 16.08.2022 zur Sanierung eines Grundstücks nach einem Löscheinsatz mit PFC-haltigem Löschschaum,

Urteil des BGH vom 14.06.2018 zum Amtshaftungsanspruch nach Verunreinigung eines Grundstücks durch PFOS-Löschschaum,

Beschluss des VG Köln vom 07.09.2017 zur Zahlungspflicht des Grundstückseigentümers bei Löschung mit PFT-haltigem Löschschaum und

Urteil des LG Düsseldorf vom 02.08.2016 zur Schadensersatzklage gegen den Flughafen Düsseldorf wegen Verwendung von PFT-belastetem Löschschaum

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